VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Der Verein Münsterländisches Feldbahnmuseum e.V. engagiert sich seit 1985 für die betriebsfähige Erhaltung und Dokumentation von historischen Feldeisenbahnen (www.feldbahn.org). Zu den Zielen und Aktivitäten des Vereins zählen:
- Instandsetzung und Restaurierung historischer Feldbahnfahrzeuge
- Instandsetzung und Erweitung von Gleisanlagen
- Fahrbetrieb auf Demonstrationsstrecken
- Akquisition neuer Museumsexponate
- Dokumentation münsterländischer Feldbahngeschichte
Im Verein engagieren sich zurzeit 25 Mitglieder im Alter von 15 bis 65 Jahren.
Seit langem sucht der Verein nach verbesserten Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit und die Sammlungspräsentation. Diese Rahmenbedingungen hat der Verein auf dem ehemaligen Militärgelände in Gellendorf (Kaserne Gellendorf) gesehen und zu diesem Zweck 2012 ein ca. 4,6 ha großes, aus der militärischen Nutzung entlassenes Grundstück erworben.
Hier beabsichtigt der Verein, einen regulären Museumsbetrieb aufzunehmen mit Angeboten, die sich sowohl an den Einzelbesucher als auch an Familien und Gruppen richten.
Auf dem Gelände befindet sich eine ehemalige LKW-Unterstellhalle sowie ein Werkstatt- und Lagergebäude. Der Verein ist bereits auf dem Gelände aktiv. Per Baugenehmigung wurde dem Verein die Nutzung der Gebäude als Fahrzeughalle und als Mehrzweckgebäude (mit Werkstatt, Lager und Aufenthalts- und Sozialräumen) bereits eingeräumt.
Für eine weitergehende Nutzung und den Betrieb als Museum ist die planungsrechtliche Sicherung durch Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 02.09.2013 bis einschließlich 20.09.2013 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Zwischen dem Münsterländischen Feldbahnmuseum e.V. und der Stadt Rheine wurden mehrfach Gespräche geführt, mit dem Ziel, gemeinsam Lösungen für die planerische Bewältigung verschiedener Fragestellungen zu entwickeln.
So wurde u.a. der Geltungsbereich nach Süden hin um ca. 600 qm erweitert. Diese Erweiterung erwies sich in zweifacher Hinsicht als empfehlenswert. Zum einen bietet diese Erweiterung Fläche für einen symetrischen Gebäudeabschluss der Fahrzeughalle. Zum anderen wird hierdurch erst ein Rangieren der Fahrzeuge aus der Fahrzeughalle ermöglicht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes überlagert teilweise die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 302 „Gellendorfer Mark – Nord“ und Nr. 303 „Gellendorfer Mark – Süd“. Im Bebauungsplan Nr. 302 „Gellendorfer Mark – Nord“ sind Bereiche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Dieser Bereich ist u. a dazu bestimmt, Eingriffe auszugleichen, die aufgrund der Bebauungspläne Nr. 302 bis 305 zu erwarten gewesen sind. Durch den Bebauungsplan Nr. 331 „Museumspark Feldbahnen“ werden 860 qm planinterne Ausgleichsfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 302 in Anspruch genommen. Als Ersatz für diese Inanspruchnahme wurde aus dem Ökokonto der Stadt Rheine eine wertgleiche Fläche ausgebucht und dem Bebauungsplan Nr. 331 „Museumspark Feldbahnen“ zugeordnet. Bei der zugeordneten Ausgleichsfläche handelt es sich um eine im Jahre 2006/2007 durchgeführte Aufforstungsmaßnahme im Umfang von 1.182 qm auf dem Flurstück 103, Flur 18, Gemarkung Mesum. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten in Höhe von 4.700,00 Euro wurden aus dem Budget Nr. 800103-02 der Stadt Rheine finanziert.
Diese Kosten, wie auch die Erstellung des Bebauungsplanes, des Umweltberichtes und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages werden dem Verein Münsterländisches Feldbahnmuseum e. V. nicht in Rechnung gestellt, da die auf der Vorderseite dieser Vorlage benannten und betroffenen Leitbilder den Bebauungsplan Nr. 331 „Museumspark Feldbahnen“ im Dienste des Allgemeinwohls stellen.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 20.09.2013 . Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 2) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB
1.1 Einwender
Schreiben
vom 20.09.2013 und vom 25.09.2013
Inhalt:
Art der
Nutzung
„Entgegen
ihres Ausschlusses beabsichtigen wir, im Rahmen des Museumsbetriebes auch
•
Beherbergungsmöglichkeiten für Mitarbeiter und Gäste
•
einen Schaugarten zum Thema „Feldbahnen in der Landwirtschaft“
Hierbei
handelt es sich jedoch um Nutzungen im Rahmen des ideellen oder wirtschaftlichen
Zweckbetriebs des Münsterländischen Feldbahnmuseum e.V.; Eine gewerbliche
Nutzung sehen wir nicht. Insofern bitten wir diese Nutzungen zuzulassen.
Wir
bitten, die gemäß unserer Mail vom 14.08.2013 an Frau Gooßens unterbreiteten Nutzungen
zuzulassen: Unmittelbarer Nutzung für satzungsgemäße Ziele des Münsterländischen
Feldbahnmuseum e.V.:
•
Sammlung, Sicherung, Restaurierung, Ausstellung und Betrieb von historischen
Feld- und Grubenbahnen sowie Schienenfahrzeugen aller Art und allen im historischen
Kontext hiermit stehenden Maschinen (z.B. Bagger) und Nutzfahrzeugen
•
Wirtschaftliche Zweckbetriebe des Münsterländischen Feldbahnmuseum, die dem
Museumserhalt dienen und nur Museumsbesuchern zugänglich sind, wie etwa Museumscafè,
Bücherladen, Bewirtung, Bereitstellung von Räumen für Veranstaltungen
•
Übernachtungsmöglichkeiten (ohne darüber hinaus gehende Wohneignung) für Mitglieder,
Unterstützer und Gäste des Vereins im Rahmen von Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen
und Workshops.
Vermietung
von Räumlichkeiten und Freiflächen an Organisationen und Privatpersonen zu
gemeinnützigen, kulturellen, sozialen oder Freizeitzwecken, z.B.:
•
Dachgeschossnutzung für Zwecke der Kunst (Galerie, Ausstellungsraum, Werkstatt),
Kultur (Museum, Archiv, Musik), Hobby und Freizeit (Modellbahnen, Modellbau
etc.)
•
Nutzung der Grünflächen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft sowie des
Naturschutzes, z.B. in Zusammenarbeit mit dem Naturschutzbund Deutschland e.V.
•
Vermietung von Teilflächen an Träger integrativer und arbeitsmarktpolitischer
Maßnahmen in Verbindung mit Betrieb, Instandsetzung und Restaurierung von
Feldbahnfahrzeugen und –anlagen.
•
Vermietung von Teilflächen der Fahrzeughalle an Private und Organisationen mit
dem Ziel, Kulturgüter der Mobilitäts- und Technikgeschichte geschützt zu hinter
stellen und idealerweise auch öffentlich zugänglich zu machen.
Im
Bebauungsplan weisen Sie den Hubschrauberlandeplatz als private Grünfläche aus.
Wir machen darauf aufmerksam, dass der Hubschrauberlandeplatz eine asphaltierte
Fläche ist und bleiben soll.“
Maß der baul.
Nutzung, Gestaltung
„Die maximal überbaubare
Fläche umfasst im derzeitigen Zustand bereits eine Fläche von ca. 13.500 qm
= 29% der Gesamtfläche. Um Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Vereins
(untergeordnete Gebäude-/Erweiterungen, Museumsdidaktische Elemente,
Pflasterungen zur Besucherführung) im Rahmen des Ihnen bekannten
Museumskonzeptes zu realisieren, ist eine weitere zu bebauende Fläche von max.
ca. 2.300 qm = 5 % erforderlich. Die max. zu überbauende Fläche muss daher
(aufgerundet) 35 % betragen.
In diesen
Betrachtungen nicht enthalten sind Gleisanlagen in wasserdurchlässiger
(nichtversiegelnder) Bauart. Hier sind etwa 1.200 lfd. Meter Gleis bei einer Baubreite
von max. 2m = 2.500qm im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Alternativ bitten
wir darum, Gleisanlagen nicht als bauliche Anlagen zu bewerten, sofern wir
diese ohne Hinzufügung von Fremdmaterial lediglich auf den landschaftstypischen
Sand auflegen.
Wir
widersprechen ihrer Auffassung, dass die Errichtung von Gebäuden auf der
asphaltierten Stellfläche dem Parkcharakter widerspricht. Auf einer
asphaltierten Fläche können wir keinen Parkcharakter erkennen. Durch eine
partielle Bebauung der Fläche mit untergeordneten Baulichkeiten für die
Unterstellung betriebsnotweniger Gerätschaften und nicht vorzeigbarer
Feldbahnfahrzeuge können wir die Neuversiegelung von Grünfläche an anderer
Stelle vermeiden und geben der Asphaltfläche eine weniger auffällige weil
kleinteilige Struktur. Wir bitten daher um die Berücksichtigung von 10% der
Stellfläche für die Überbauung durch eingeschossige Gebäude
(Leichtbauhalle, überdachtes Freiluftregal)
In der
Aufzählung für untergeordnete bauliche Anlagen bitten neben dem Historischen
Lokschuppen auch bauliche Erweiterungen der Museums-Ausstellungshalle und
der Werkstätten aufzunehmen.
Die Baugrenzen
für die Museumsausstellungsfläche bitten wir folgendermaßen anzupassen:
Westlich (Stirnseite
zum Heizhaus): Bis zur Grundstücksgrenze
Östlich (Stirnseite
zur Straße): bis zur Straße. Geplant ist eine partielle Pflasterfläche
Nördlich (Längsseite
zur Wiese): parallel zum Gebäude ein Streifen mit 10 Meter Breite für den Bau
eines Schleppdaches zur Unterstellung von Wagenzügen
Südlich (Längsseite
zum Regenrückhaltebecken) wie von Ihnen geplant.
Bitte
beachten Sie, dass das vorhandene Dach der Museumsausstellungshalle ein
Pultdach mit einer Neigung von ca. 7 Grad aufweist. Ergänzungen planen
wir entgegen ihrer Ausführungen aus ästhetischen Gründen mit der gleichen
Dachneigung.
Die
Baugrenzen für das Mehrzweckgebäude bitten wir folgendermaßen anzupassen:
Westlich wie von Ihnen
geplant.
Östlich wie von Ihnen
geplant.
Nördlich (Richtung
Hubschrauberplatz): parallel zum Gebäude bis zum Ende des Vorplatzes, ca. 14m
Abstand zur Gebäudeseite
Südlich (Richtung
Wald): parallel bis zum Wald
Wir bitten
auf bauliche Grenzabstände zu Nachbargrundstücken zu verzichten, also
Grenzbebauung zuzulassen und dies im Bebauungsplan zu verankern.
Gleisanlagen bitten wir nicht als bauliche Anlagen zu bewerten, sofern wir diese
ohne Hinzufügung von Fremdmaterialien lediglich auf den landschaftstypischen
Sand auflegen.
Die
„Einschränkungen für schutzbedürftige Bereiche“ bei der an sich uneingeschränkten
Möglichkeit der Verlegung von Gleisanlagen im Museumspark ist näher zu
definieren. Zum Beispiel durch die Markierung von Flächen, die zwingend
schienenfrei bleiben müssen oder Stammgleise (auf Dauer) oder temporäre Gleise
(saisonal) aufnehmen dürfen. Wir bitte jedoch eher darum, das Gleise in wasserdurchlässiger
Form, die unter Vermeidung von Fremdstoffeintrag (Schotter etc.) lediglich auf
den landschaftstypischen Sandboden aufgelegt werden, grundsätzlich
baugenehmigungungsfrei verlegt werden dürfen. Das Gleis soll in der Folge durch
landschaftstypische Pionierpflanzen wieder verwachsen.
Sofern sich
im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein geschütztes Biotop im Sinne §62
Landschaftsgesetz befindet, bitte wir diese mit Gleisanlagen in
wasserdurchlässiger Form überbauen zu dürfen. Für den Bau und Betrieb der
Gleisanlagen wird kein standortuntypisches Fremdmaterial eingetragen. Nach
Einbringen der Gleisanlagen dürfen diese mit biotypischen Pflanzen überwachsen
Die Pkw-Stellplätze
sind nicht entlang der Südgrenze sondern entlang der Ostseite des Hubschrauberlandeplatzes
geplant.“
Grünordnerische
Festsetzungen
„Die „Flächen
zum Anpflanzen mit Bäumen und Sträuchern“ bitten wir aus folgenden Gründen
vollständig zu streichen: - Sie stehen im Widerspruch zu unserem
Nutzungskonzept, das an diesen Standorten überwiegend Gleisanlagen für den
Demonstrationsbetrieb vorsieht. Parallel zur Straße liegen Versorgungstrassen
(Abwasser, Strom), die zugänglich bleiben müssen. - Die ihrerseits geplanten
„Flächen zum Anpflanzen mit Bäumen und Sträuchern“ stehen auch im Widerspruch
zu unserem konzeptionellen Ansatz: Wir möchten den Bürgern auch außerhalb der
Museumsöffnungszeiten weitgehend Zugang und Sichtkontakt zum Museumspark
gewähren. Die Symbiose zwischen Naturlandschaft und Technik soll möglichst
großräumig und einem Park entsprechend visuell wahrnehmbar sein.
Gerne werden
wir jedoch Rahmen von notwendig werdenden Ausgleichsmaßnahmen an „Flächen mit
Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ bevorzugt einen Waldsaum
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des betrachteten Gebietes
berücksichtigen. Diesen Waldsaum bitten wir als potentielle Ausgleichsfläche,
nicht jedoch als Verpflichtung mit in den B-Plan aufzunehmen.
Die als „Fläche
mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ genannte Fläche
umfasst einen älteren Birken- und Eichenbaumbestand im süd-östlichen Teil und
einem eher jungen und mit zahlreichen standortuntypischen Gehölzen bewachsenen
Baum- und Strauchbestand im nord-westlichen Bereich. Im süd-östlichen Teil der
Fläche begrüßen wir die Bindung für die Erhaltung. Im nord-östlichen Teil sehen
wir die Schutzwürdigkeit des Waldes weniger. Wir bitten daher in Absprache mit
dem örtlichen Förster und ggf. Vertreter örtlicher Naturschutzorganisationen
daher, diese Fläche ohne Forderung von Ausgleichsmaßnahmen um den Bewuchs mit
standortuntypischen Gehölzen verkleinern zu dürfen und/ oder an geeigneter
Stelle für eine Gleistrasse durchlässig zu machen. Gleichermaßen sollte die
Fläche im Bebauungsplan verkleinert ausgewiesen werden.“
Abfallentsorgung
„Die Begründung
legt fest, dass „ Die Abfallentsorgung durch den zuständigen Entsorgungsträger
erfolgt“. Wir verstehen diese Aussage als wählbare Option. Einen Entsorgungszwang
duch den zuständigen Entsorgungsträger (analog zum Anschlußzwang bei der
Abwasserentsorgung) lehnen wir ab. Auf der Grund der durch das ehrenamtliche
Engagement geringen Anwesendheitszeiten von Personen haben wir nur ein
minimales Abfallaufkommen. Es hat sich bewährt und durchgestzt, dass die
Mitglieder selbst den Abfall sach- und fachgerecht entsorgen, den sie erzeugen.
Dies entspricht gängiger Praxis unserer fast dreißigjährigen Vereinsexistenz
und hat zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen geführt.“
Versickerung
von Niederschlagswasser
„... wir hatten gestern einen Ortstermin mit
der TBR (Herr Timmermann, Herr Jansen). In diesem Zusammenhang hat Herr
Timmermann es für erforderlich erachtet, dass das Recht auf Verrieselung von
Niederschlagswasser auf dem Gelände im Bebauungsplan verankert sein muss.
Insofern bitte wir Sie als Nachtrag zu o.g. Stellungnahme, im Bebauungsplan
aufzunehmen, dass auf dem Gelände Niederschlagswasser an technisch geeigneter
Stelle verrieselt werden darf.“
Abwägungsempfehlungen:
zu: Art der Nutzung
Zur Art der Nutzung werden vom Einwender verschiedene gewünschte Nutzungsmöglichkeiten
aufgelistet. Es wird festgestellt, dass Beherbergungen und Übernachtungen der
Nutzungsart Wohnen zuzuordnen sind, die dem grundsätzlichen Charakter eines
Museumsparkes nicht entsprechen. Die Nutzungsart Wohnen ist auch deshalb
auszuschließen, da Konflikte mit der umgebenden gewerblichen Nutzung nicht
ausgeschlossen und die Anforderungen an ein gesundes Wohnen nicht gewährleistet
werden können. Dem speziellen Anliegen des Einwenders, Gebäude zum Zwecke der
Beherberung und Übernachtung zu nutzen, kann aus den genannten Gründen nicht
entsprochen werden.
Ebenso entspricht auch eine gewerbliche Nutzung nicht dem Charakter eines Museumsparkes im Rahmen der festgesetzten Grünfläche. Die Bezeichnung Museumspark gilt als besondere Zweckbestimmung innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Grünfläche. Gewerbliche, d. h. gewinnerzielende Nutzungen schließen sich hier aus.
Die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe sind demzufolge grundsätzlich unzulässig und
werden durch die textlichen Festsetzungen
Nr. 1 und 2 ausgeschlossen.
Zu den weiteren vom Einwender aufgeführten Nutzungen wird festgestellt,
dass diese zulässig sind, sofern sie durch einen museumsbezogenen Charakter gekennzeichnet
und dem Museumsbetrieb dienlich sind. Eine weitergehende Positivlistung, die
über die textliche Festsetzung Nr. 2 hinausgeht, wird als nicht erforderlich
angesehen. Der Museumsbezug ist im Rahmen der Baugenehmigung nachvollziehbar zu
dokumentieren.
Zum ehemaligen Hubschrauberlandeplatz ist festzuhalten, dass dieser
Platz als asphaltierte Fläche erhalten bleiben kann. Dennoch gilt als
übergeordnete Festsetzung für das gesamte Areal die Nutzungsart Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Museumspark.
zu: Maß der baul. Nutzung, Gestaltung
Es wird festgestellt, dass zum Zwecke der Klarheit und einer besseren
Nachvollziehbarkeit die Festlegung der überbaubaren Fläche von einer relativen
in eine absolute Flächengröße im Entwurf geändert wurde (Angabe in qm statt %
des Plangebietes)
Mit der Festsetzung von maximal 5 000 qm überbaubarer Fläche wird dem
Anliegen des Vereines nach baulichen Erweiterungen in vollem Umfang
entsprochen.
Die durch Baugrenzen festgesetzten Baufelder sind dabei in ihrer Flächensumme
bewusst größer gehalten, um dem Verein eine Flexibilität hinsichtlich der Gebäudestandorte
einzuräumen.
Bezüglich der Baugrenzen für die Ausstellungshalle wird festgestellt,
dass die Wünsche des Vereins für die östliche, westliche und tlw. nördliche
Baugrenze von den zeicherischen Festsetzungen abweichen. Die Ermittlung der
Abstandsflächen zur Nachbargrenze ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 5 BauO NW. In
allen Fällen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
Eine Erweiterung der Baugrenze nach Osten hin widerspricht der
Anordnung von Stellplätzen an der Halle. An dieser Stelle wird den Stellplätzen
ein Vorrang vor einer Gebäudeerweiterung eingeräumt, da Stellplätze im Bereich
der Ausstellungshalle ein wildes Parken unterbinden und anderweitig in diesem Bereich
nicht untergebracht werden können. Aufgrund des zu erhaltenden Baumbestandes
kann sich das gewünschte Schleppdach auf der Nordseite der Ausstellungshalle nicht
über die ganze Gebäudelänge erstrecken. An dem Mindestabstand von 3 m zur
westlichen Nachbargrenze sowie an den übrigen Baugrenzen für die Ausstellungshalle
wird festgehalten.
Die im Entwurf festgesetzten Baugrenzen für die Museumswerkstatt gehen
über die schriftlich dargelegten Vorstellungen des Einwenders hinaus, um dem
Verein an dieser Stelle die gewünschten flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten zu
eröffnen.
Diese erweiterten Baufelder haben sich aus Abstimmungsgesprächen mit
dem Verein ergeben. Lediglich dem Wunsch nach Vergrößerung des Baufeldes Richtung
Laubwald wird aus Gründen des Brandschutzes und zum Schutz des Gebäudes nicht
entsprochen. Ebenso wird ein Abstand des Baufeldes zum nördlich angrenzenden
und ausgedehnten Kiefernbestand von 35 m für erforderlich gehalten. Dieser
vorsorgliche Abstand entspricht den Empfehlungen verschiedener Bezirksregierungen
des Landes NRW. Zum einen gilt es, Schäden an Gebäuden durch Windbruch
(Gebäudesicherheit) und zum anderen ein Übergreifen eines möglichen Gebäudebrandes
auf den Wald (Brandschutz) zu verhindern.
Dem Vorschlag, auch Gebäude mit geringeren Dachneigungen zuzulassen,
wird durch Festsetzung der Dachneigung auf 7 – 40° gefolgt. Damit wird es möglich,
bei baulichen Veränderungen die alte Dachneigung wieder aufzunehmen.
Zu den der Bahnschwellen und –schienen
führt der Einwender aus, dass diese lediglich auf Sand gelegt werden und die
Gleisanlage daher keine baulichen Anlagen und daher baugenehmigungsfrei seien.
Hierzu wird festgestellt, dass bei der Verlegung von Gleisen nicht die Art der
Verbindung, sondern die Funktion von Bedeutung dafür ist, ob es sich um eine
bauliche Anlage handelt. Auch wenn die Verlegung auf Sand erfolgt, so
beabsichtigt der Betreiber eine dauerhafte Funktion. Insofern ist bei derartigen
Gleisanlagen von einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auszugehen. Die
zu errichtenden Gleisanlagen fallen auch nicht unter die in § 65 der
Landesbauordnung aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben. Dem Wunsch nach
einer Genehmigungsfreistellung kann somit nicht entsprochen werden. Für die
Errichtung der Gleisanlagen ist ein Antrag auf Genehmigung bei der örtlichen
Baugenehmigungsbehörde zu stellen.
Um dem Verein ansonsten aber einen großen Handlungsspielraum bei der
Verlegung der Gleise zu ermöglichen, wird von der Anwendung des § 19 Abs. 4,
Nr. 1 und 2 BauNVO Gebrauch gemacht. Hiernach
kann bei geringfügigen Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens oder
wenn die Einhaltung der (baulichen) Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung
der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führt von den zulässigen Grenzen
nach § 19 BauNVO abgesehen werden. Beide Voraussetzung können im vorliegenden
Fall als erfüllt betrachtet werden, weshalb der Umfang der Gleisverlegungen
–außerhalb von Wald und Trockenrasen- nicht weiter begrenzt wird.
Um unverhältnismäßige Zerstörungen im gesetzlich geschützten Biotop
sowie im Wald zu vermeiden, wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde,
dem Naturschutzbund Kreisgruppe Steinfurt e. V und dem Münsterländischen
Feldbahnmuseum e. V. der Verlauf der Gleise durch diese sensiblen Bereiche
festgelegt. Diese Abstimmung wurde als Festsetzung in den Planteil des Bebauungsplanes
aufgenommen und verbindlich festgesetzt. Außerhalb der geschützten Bereiche ist
der Verein frei hinsichtlich des Gleisverlaufes.
Dem Wunsch des Vereins zur Lage der Stellplätze auf dem ehemaligen Hubschrauberlandeplatz
folgend, werden die Stellplätze an der Ostseite des ehemaligen
Hubschrauberlandeplatzes angeordnet.
zu: Grünordnerische Festsetzungen
Der erste Einwand zu den grünordnerischen Festsetzungen bezieht sich
auf das im Vorentwurf geplante Gebot zur östlichen Eingrünung des Gebietes. Es
wird festgestellt, dass dem Wunsch des Einwenders durch Aufhebung des Pflanzgebotes
entsprochen wird. Eine ausgedehnte Anpflanzung würde einen größeren Bereich des
festgestellten und geschützten Biotops dauerhaft beeinträchtigen.
Bei der im zweiten Einwand angesprochenen mit Bäumen und Sträuchern bestandenen
Fläche handelt es sich, entsprechend der Stellungnahme des Forstamtes vom 07.08.2013,
um Wald im Sinne des § 2 Landesforstgesetz. Die gewünschte Umwandlung von Wald
in eine andere Nutzungsart hätte zwingend weitreichende Ersatzaufforstungen zur
Folge, die der Interessenslage des Vereins nicht entsprechen. Demzufolge ist
diese Fläche als Wald zu erhalten. Gleichwohl ist die Verlegung von Gleisen auch
im Wald möglich. Dieses ist vor Beginn der Maßnahme der zuständigen
Forstbehörde anzuzeigen.
Nach Norden an den Wald angrenzende standortuntypische Gehölze und
junge Obstbäume sind nicht mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt und können, im
Sinne des Vereins, für die Verlegung von Gleisen, entfernt werden.
zu: Abfallentsorgung
Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des
Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine
verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls
und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum
Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für
kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann entsprechend obiger
Ausführungen nicht entsprochen werden.
Anfallende Sonderabfälle sind über private Entsorgungsfirmen
fachgerecht zu entsorgen.
Zu: Versickerung von
Niederschlagswasser
Es wird festgestellt, dass durch die Novellierung des
Landeswassergesetzes NW 2007 eine Verpflichtung zur getrennten Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser gegeben ist. Für den Bereich der ehemaligen
Kaserne Gellendorf hat die Stadt Rheine/TBR die technischen Einrichtungen für
eine zentrale Niederschlagswasserentsorgung geschaffen. Das Plangebiet
befindet sich innerhalb des nach § 58 Abs. 1 und 2 LWG NW genehmigten „Entwässerungsentwurfes
Bebauungspläne Gellendorfer Mark“.
Folglich ist festzuhalten, dass hier an der in der Entwässerungssatzung
der Stadt Rheine festgeschriebenen Überlassungspflicht (vgl. § 9 Abs. 5
Entwässerungssatzung der Stadt Rheine) des Niederschlagswassers festgehalten
werden muss. Ein Verzicht auf Überlassung des Niederschlagswassers sieht die
Satzung ausschließlich für eine Brauchwasserverwendung des Niederschlagwassers
vor, nicht aber für die hier gewünschte Versickerung.
1.2 Mitglied
des Vereins Münsterländisches Feldbahnmuseum e. V.
Schreiben
vom 18.09.2013
Inhalt:
Lärm-Emissionen
Lokfahrbetrieb
„… Besonders die Nähe zur Wohnbebauung sehe ich gemeinsam
mit weiteren Mitgliedern sehr kritisch. ..
Zahlreiche Loks sind
bedingt durch das Alter relativ laut, da seinerzeit Feldbahnfahrzeuge noch
nicht den heute gültigen strengen Lärmvorschriften unterlagen. Das gilt besonders,
wenn mit Vollgas gefahren werden muß, um beispielsweise länger abgestellte Fahrzeuge
zu rangieren, die naturgemäß sehr schwergängig sind. Das würde hier besonders
Rangierarbeiten an der Fahrzeughalle betreffen, zumal dort auch noch leichte
Steigungen nötig sein
werden. Üblicherweise
wurden am bisherigen Standort bei diesen größeren Rangierarbeiten zwei oder
drei Loks eingesetzt, um effektiver rangieren zu können. Im Regelfall laufen
die Motoren der Loks in den Rangierpausen im Leerlauf weiter und werden nicht abgestellt.
… Beim Lärmgutachten
wurden die Messungen nach mir vorliegenden Informationen sogar bewusst mit
falschen und deutlich leiseren Loks durchgeführt, die so nie beim MFM e.V. existierten,
bzw. aktuell vorhanden sind…
Die im Lärmgutachten
verwendeten Loks kleiner Bauart besitzt das MFM e.V. nicht. Einzige Ausnahme
ist der „Kröhnke Lorenknecht“, wobei diese sehr kleine Lok aber keinesfalls in
der Lage ist Züge mit mehr als zwei leichten Wagen zu befördern. Es sind statt
dessen üblicherweise in den letzten Jahren Loks in Betrieb gewesen, die den
folgenden Bauarten entsprechen und beim Betrieb deutlich lauter sind:
Lokomotivbau „Karl Marx“ Babelsberg Ns2f (Motor 2VD14,5/12-1SRL, Baujahr
1955/1973) Schöma Lo40 (Motor MB202, Baujahre Ende der 1930er Jahre) Schöma
CFL45DC (Baujahr 1964) Windhoff Ls13s III (Motor Junkers HK65, Baujahr 1938)
Verschiedene weitere Loks mit schnell laufenden 4-Zylindermotor aus den
1970/80er Jahren, die in der öffentlichen Lokliste verschwiegen werden.
Warum wurden hier
bewußt falsche Angaben zum Lärm gemacht?
Welcher Lärm entsteht
beim Bau und Betrieb der Feldbahnanlage?
Wie umfangreich wird
der Fahrbetrieb sein?
In welchem Bereich
des Geländes sollen die Fahrten stattfinden?
Wie viele
Betriebstage sind pro Monat geplant mit wie vielen Fahrten?
Gabelstapler,
Baumaschinen
Bis 2011 wurden sehr
oft ein Seilbagger (Sennebogen SK9 mit Motor Deutz F4L912), sowie drei ältere
Gabelstapler (Kalmar DC-6 und DC-7, Linde) eingesetzt, die im Betrieb relativ
laut sind. Typische Anwendungszwecke war der innerbetriebliche Transport von
schweren Teilen und Fahrzeugen zwischen Lagerhallen und Werkstatt, sowie ein
Großteil der Hebearbeiten bei der Montage und Demontage von Fahrzeugen.
Die Bedenken
bezüglich der hohen Lärmpegel gelten besonders für den 1973 gebauten Seilbagger,
der einen luftgekühlten schnell laufenden Deutz-Motor besitzt. Dieser ist nur
sehr langsam zu fahren und zu bedienen, weshalb der Lärm im Regelfall lange
andauert. Außerdem ist eine kleine Straßenwalze mit Dieselmotor vorhanden und
betriebsfähig. Üblicherweise wurden bisher bei Erdarbeiten (z.B. Gleisbau)
geliehene Radlader oder Bagger eingesetzt.
Sind die im Gutachten
aufgeführten Schallpegel mit den beim Verein vorhandenen Geräten unter
Belastung gemessen worden oder wurden Werte aktueller Maschinen verwendet, die
im Regelfall deutlich leiser sind?
Wie umfangreich wird
der Stapler- und Baggerfahrbetrieb sein?
Welche
Arbeitsmaschinen werden zukünftig für den Bau der Feldbahnstrecken, bzw.
sonstige Arbeiten eingesetzt?
Restaurierungsarbeiten
Entrostungsarbeiten
fanden bisher im Regelfall draußen statt, um die Werkstatt nicht zu mit dem
Staub zu verschmutzen. Dabei entsteht beim Einsatz von Winkelschleifern mit
Drahtbürste und dem druckluftbetriebenem Nadelentroster erheblicher Lärm. Beim
Sandstrahlen entsteht neben der massiven Staubentwicklung auch Lärm. Beim
Gleisbau, aber auch bei anderen Tätigkeiten kommen oft druckluftbetriebene
Schlagschrauber zum Einsatz. Beim Gleisbau ist zur Druckluftversorgung weitab
der Werkstatt der Einsatz eines Baustellenkompressors mit Dieselmotor üblich,
der beim Verein vorhanden ist. Das Bewegen der Gleisbaumaterialien (Schienen,
Stahlschwellen) erzeugt üblicherweise erheblichen Lärm, vergleichbar mit Geräuschen
auf einem Schrottplatz.
Bei Probeläufen von
Motoren wird oft ohne angebauten Schalldämpfer getestet. Um die Abgase
abzuleiten, finden die Probeläufe bei geöffneten Werkstatt-Toren, bzw. draußen
statt. Typischerweise finden diese Tätigkeiten an Samstagen, bzw. abends statt.
Auf dem bisher genutzten weit abgelegenen Gelände gab es naturgemäß keine
Problem in der Hinsicht, da die Wohnbebauung weit entfernt war.
Welche Geräte und
Werkzeuge werden zukünftig für die Restaurierung der Fahrzeuge eingesetzt?
Wie wird sichergestellt,
dass die lärmintensiven Arbeiten nur in der Werkstatt und nicht draußen
stattfinden?
Gibt es Vorgaben zu den Betriebszeiten der Werkstatt?
Müllentsorgung,
Umweltschutz, Lagerung grundwassergefährdender Stoffe
Seit einigen Jahren
gab es massive Mißstände bei der Müllentsorgung des Vereins. Das fiel teilweise
erst Monate und Jahre später auf, als Altlasten nach dem Umzug des Vereins entdeckt
wurden. So wurden u.a. Anfang 2013 ca. 30 getränkte Bahnschwellen auf dem
bisherigen Gelände vorgefunden, nachdem ein Verkauf der Schwellen gescheitert
war. Beim Sandstrahlen wurden u.a. mit Bleimennige gestrichene Lokrahmen
bearbeitet. Durch die persönliche Schutzausrüstung wurde zwar der Mitarbeiter
geschützt. Das verseuchte Strahlgut wurde aber, entgegen der Zusicherung einer
sachgemäßen Entsorgung, auf dem bisherigen Gelände vergraben. Der beim
Entrosten entstehende Staub kann abhängig von den früher verwendeten Anstrichen
ebenfalls belastet sein. Typische Grundierungs- Anstrichstoffe älterer Loks
sind Bleimennige, sowie Zinkchromat. Bei Lackierarbeiten wurde im Regelfall
außerhalb der Werkstatt gearbeitet. Hier bei kommen lösemittelhaltige Farben
zum Einsatz, die mittels Spritzpistole aufgebracht werden. Bisher entstand
durch die abgelegene Lage keinerlei Belästigung durch Lösemitteldämpfe für die
weit entfernen Nachbarn.
Zur Entsorgung
brennbarer Abfälle wird am Standort in Gellendorf ein Verbrennungsfaß vorgehalten
und direkt neben dem Waldrand genutzt (Bilder vom 2.3.2013 liegen vor).Neben
der Waldbrandgefahr ist dies ein eklatanter Verstoß gegen die einschlägigen
Gesetze und Verordnungen zum Betreiben von Feuern. Zur Betankung wurden bisher
Kanister und Trichter verwendet. Bei den geringen Laufleistungen und dem somit
geringen Verbrauch, ist diese Lösung ein übliches Verfahren. Wenn aber ein
regelmäßiger Fahrbetrieb stattfindet, wird die Betankung deutlich häufiger
nötig sein. Bisher wurden die Loks überwiegend in Hallen abgestellt und bei
vielen Loks wurden provisorische Auffangbehälter für die bei alten Fahrzeugen
häufig heraus tropfenden Schmierstoffe benutzt. Derzeit wird bei den auf dem
Platz abgestellten Fahrzeugen diese Verfahren nicht angewendet. In der
bisherigen Werkstatt gab es keinen Ölabscheider. Durch umsichtiges Arbeiten gab
es bisher keine ernsthaften Probleme in der Hinsicht. Beim Umzug wurde bei
einer Lok der Getriebeölstutzen beschädigt und etliche Liter Getriebeöl
gelangten in das Kanalnetz des Geländes. Aktuell ist die Undichtigkeit noch
immer nicht beseitigt, wie ein Foto der Lok in der Lokalpresse zeigt. Auf dem
bisherigen Gelände wurde eine Lok verschrottet. Bei den dabei als Ersatzteil
gewonnenen Achsgetriebe wurde vorher nicht daß Getriebeöl abgelassen, weshalb
das Schmieröl in den Boden lief. Diese Achsgetriebe sind derzeit in Gellendorf
ungeschützt draußen gelagert. Für die Lagerung der Schmier- und Triebstoffe
wurde bisher eine eigene Halle verwendet. Diese Lagerung ist für den Betrieb
nötig. Allerdings war die Art der Lagerung in den letzen Jahren vor dem Umzug
unsachgemäß. So wurden trotz vorhandener Auffangwannen, diese nicht benutzt.
Die Fässer mit 200l und 60l Inhalt und zahlreiche Kanister wurden ohne jegliche
Sicherung gelagert. Auch aktuell wird so verfahren, obwohl dem Umweltamt die
nun ordnungsgemäße Lagerung zugesichert wurde. Zahlreiche Ersatzmotoren- und
Getriebe sind noch mit Öl gefüllt. Derzeit werden diese im Keller des
Depotgebäudes gelagert. Auch hier sind keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen
austretende Öle vorhanden. Die Lagerung und Entsorgung ölhaltiger Abfälle ist
bisher teilweise unzureichend erfolgt. An der Fahrzeughalle sind Wände aus
Wellasbest vorhanden. Während die Dachplatten
schon entfernt
wurden, sind diese Wandplatten größtenteils weiterhin vorhanden. Dabei sind
zahlreiche Platten defekt, womit anzunehmen ist, daß Asbestfasern freigesetzt
werden. Auch sind Haufen mit defekten Platten vorhanden und nicht abgedeckt.
Wie soll die
Entsorgung der bei der Restaurierung anfallen Abfälle erfolgen?
Gibt es Planungen für
die Lagerung der für den Betrieb nötigen grundwassergefährdenden Stoffe?
Wie soll die
Betankung der Fahrzeuge erfolgen?
Wie wird verhindert,
daß austretende Schmier- und Betriebsstoffe in das Erdreich und Grundwasser
gelangen?
Wann werden die
maroden und asbesthaltigen Seitenwände der Fahrzeughalle entsorgt?
Sicherheit
Das bisherigen
Gelände in Rheine-Bentlage war eingezäunt und im Regelfall unzugänglich. Da von
abgestellten Fahrzeugen und weiteren Objekten Gefahren ausgehen, ist hierfür
eine Sicherung erforderlich. Gerade die Nähe zur Wohnbebauung und dem
Spielplatz kann möglicherweise dazu führen, daß Kinder und Jugendliche das
Gelände als „Abenteuerspielplatz“ nutzen. Im Jahr 2013 gab es beim Umbau der
Fahrzeughalle massive Defizite bezüglich der Sicherheit. Das unsachgemäß
aufgebaute Gerüst, welches sich über zwei Etagen erstreckte, war ungesichert.
Die Leitern waren frei zugänglich, weshalb spielende Kinder problemlos auf das
Gerüst gelangen konnten. Der Bauzaun um die Fahrzeughalle war monatelang offen,
bzw. unvollständig.
Wie erfolgt die
Sicherung abgestellter Fahrzeuge und anderer Gefahrenquellen gegen Fahrten und
Besteigung durch Unbefugte?
Feldbahnen mit 600mm
Spurweite werden im Regelfall nicht als Eisenbahn (EBO, ESBO, BOA) oder
Straßenbahn (BO Strab) konzessioniert. Im Bereich der neuen Bundesländer wird
üblicherweise die BO Parkeisenbahnen angewendet, was aber im alten Bundesgebiet
nicht möglich ist. Die BO Parkeisenbahn ist dort weiterhin gültig und
inhaltlich speziell auf die Belange solcher Bahnen mit 600mm Spurweite
ausgelegt. Eine Parkeisenbahn gibt es u.a. Bernburg. Oftmals werden die
personenbefördernden Feldbahnen im alten Bundesgebiet daher als
Schaustellerbetrieb konzessioniert. Da bisher nur auf einem abgeschlossen
Gelände gefahren wurde und Personenverkehr praktisch nie stattgefunden hatte,
war dieses Thema nicht relevant. Gleiches gilt für die Überprüfung der
Fahrzeuge, die sich auf regelmäßige eigene Kontrollen beschränkte. Ebenso fand
bisher keine Eignungsprüfung der Lokführer, aber auch der Stapler- und
Baggerfahrer statt. Bei einem regelmäßigen Fahrbetrieb, auch mit Fahrgästen
sind hier andere Maßstäbe anzusetzen. Bei anderen vergleichbaren durch Vereine
betrieben Bahnen werden die Fahrzeuge und die Gleisanlagen regelmäßig durch
Prüforganisationen, wie z.B. TÜV überwacht. Die Lokführer und sonstige
Maschinenbediener verrichten entweder zu zweit den
Dienst, bzw. bei
Alleindienst sind diese auf Alleindiensttauglichkeit geprüft, beispielsweise
durch die sogenannte G25-Untersuchung. Für den Betrieb gibt es im Regelfall
eine Betriebsanweisung, wo die Verantwortlichkeiten beim Betrieb und sämtliche
Regeln zum Fahrbetrieb festgelegt sind.
Gibt es eine
Betriebsanweisung für den Bahnbetrieb und ist diese einsehbar?
Werden Loks, Wagen
und Gleisanlagen durch eine Prüforganisation abgenommen?
Wie werden die
Lokführer geprüft?
Gibt es einen
Verantwortlichen für den Bahnbetrieb, bzw. wie sind die Organisationsstrukturen?
Zwar werden hier
keine öffentlichen Straßen gekreuzt, trotzdem stellt sich die Problematik einen
oder mehrere Bahnübergänge im Bereich der Zufahrtstraße zum Parkplatz zu
betreiben, wo es Konflikte zwischen Straßenfahrzeugen, sowie Fußgängern und
Feldbahnen geben kann. Aus eigener Erfahrung ist es so, daß besonders
Feldbahnen an Bahnübergängen nicht als Gefahr erkannt werden, was aber ein
Trugschluß ist. Bei den einfachen Bremsanlagen ist trotz der geringen
Geschwindigkeiten ein erheblicher Bremsweg vorhanden.
Wie wird das Thema
Bahnübergänge gelöst?
Die Planungen zeigen
einen Entwurf für die Gleisanlage, der so nicht umsetzbar ist, da deutlich zu
kleine Radien und unrealistische Weichenwinkel gezeichnet wurden. Die
Mindestradien zahlreicher Loks betragen abhängig von der Bauart 12...20m.
Typischerweise werden Weichen 30-1:5-20 verbaut, die zahlreich vorhanden sind.
Realistisch ist es Radien ab 20m, besser 30m zu verbauen. Damit wäre aber die
Gleisanlage so nicht umsetzbar oder bei Verwendung der zu kleinen Radien nicht
sehr betriebssicher.
Gibt es einen
realistischen und maßstäblichen Gleisplan?
Werden die Vorgaben
aus der BO Parkeisenbahn bezüglich der Gestaltung der Bahnanlagen angewendet?
Derzeit sind fast
keine Personenwagen am neuen Standort in Gellendorf vorhanden. Daher gab es
bisher auch keine Notwendigkeiten über Sicherungsmaßnahmen, wie Notbremse oder
Notsignalanlage im Zug nachzudenken. Mit einem regelmäßigen Personenverkehr
sind diese aber notwendig. Wenn mangels durchgehender Bremse im Zugverband
keine direkt wirkende Notbremse möglich ist, so benutzen vergleichbare Bahnen
dafür zumindest eine Notsignalanlage, die mit einer durchgehende Leitung durch
alle Wagen auch bei Zugtrennungen einen Alarm im Führerstand der Lok auslösen
kann. Alternativ ist es üblich den Schlußwagen mit einem Bediener für die
Handbremse zu besetzen Bisher gab es keine Vorgaben für die zu fahrenden
Höchstgeschwindigkeiten, auch mangels Geschwindigkeitsmesser im Großteil der
Loks. Einige der moderneren Loks erreichen durchaus Geschwindigkeiten von
25km/h und mehr, während ältere Loks selten mehr als 15km/h erreichen können.
Da die Wagen im Regelfall ungebremst, bzw. nur der Schlußwagen manuell gebremst
wird, muß die gesamte Bremsleistung durch die Lok des Zuges erbracht werden.
Abhängig vom Schienenzustand und Witterung sind hierbei Probleme zu erwarten.
Auch deshalb ist zu klären, wie der Betrieb bei mehr als einer Lok abläuft.
Üblicherweise werden hierfür klare Regeln zum Fahrbetrieb festgelegt. Das
beinhaltet beispielsweise den Verschluß der von Personenzügen befahrenen
Weichen, damit diese nicht durch Unbefugte umgestellt werden können.
Welche
Höchstgeschwindigkeiten sollen im Personen- und sonstigen Verkehr gefahren
werden?
Wie sehen die
Sicherungsausrüstungen der Fahrzeuge aus?
Gibt es Vorgaben für
die Absicherung bei einem Zweizugverkehr?
Wie weit werden die
als anerkannte Regeln der Technik geltenden Vorgaben aus der BO Parkeisenbahn
angewendet?
Gebäude und
Freigelände
Fahrzeughalle
Der letzte dem
Verfasser bekannte Entwurf sah für die Fahrzeughalle vor, diese bis auf die
südliche Stirnseite zu schließen. Dort sollten vier Gleistore eingebaut werden.
Die bisherigen Wellasbestplatten sollten ersetzt werden. In dem bekannten
Entwurf ist ein Teil der Halle als Lager für Paletten mit Großbauteilen und Abstellplatz
für Baumaschinen vorgesehen. Die Straßenzufahrt zu diesem Bereich ist nur über
fremde Grundstücke, bzw. den Radweg möglich. Der in der Planung eingezeichnete
Schotterweg ist zumindest für die Gabelstapler nicht zuverlässig befahrbar.
Derzeit wird der weder verkehrssichere, noch für den Straßenverkehr
zulassungsfähige Seilbagger regelmäßig über die Wege zwischen den nordwestlich
gelegenen Hallen zum Depotgebäude gefahren.
Welche Fassadengestaltung
ist für diese Halle geplant?
Wie werden die großen
Flächen gegen Graffiti geschützt?
Welche Nutzung ist
genau für die Halle geplant?
Wie wird die
Straßenzufahrt zu dem Lagerbereich erfolgen?
Weitere Gebäude
Das ehemalige
Depotgebäude ist als Lagergebäude geplant und daher nur bedingt als Lokwerkstatt
nutzbar. Die geringe Deckenhöhe und weitgehend unbekannte Tragfähigkeit der
Decken schließt eigentlich eine solche Umnutzung aus. Ein Großteil der vorhandenen
Loks ist zu hoch, zu breit und zu schwer für dieses Gebäude. Die nicht bekannte
Statik des Gebäudes schließt ebenfalls solche Nutzung aus, auch gerade mit
Werkzeugmaschinen, welche dynamische Beanspruchungen erzeugen. Die
Gleisanbindung von der Rückseite ist zwar mit umfangreichen Erdarbeiten
herstellbar.Der Ausbruch von Einfahrtöffnungen auf der Rückseite ist dagegen
bezüglich der Gebäudestatik fragwürdig. Darauf wurde seinerzeit auch der
Vorstand mehrmals hingewiesen. Es ist absehbar, daß die zuständige
Berufsgenossenschaft nicht in die Werkstattplanung einbezogen werden soll. Dem
Verfasser wurde als damals aktiven Sicherheitsbeauftragten des Vereins sogar
untersagt, die BG einzubeziehen.
Wie sieht die genaue
Werkstattplanung aus?
Wie viele Gleise
sollen in die Werkstatt führen?
Welche Arbeiten sind
in der Werkstatt geplant, bzw. vor der Werkstatt?
Historischer
Lokschuppen
1993 wurde das
Stahlfachwerk eines 1918 erbauten Lokschuppens aus Neustadt a. Rbge. abgebaut
und eingelagert. In den Planungen wird dieser Lokschuppen auf der Wiese eingezeichnet.
Ob der Lokschuppen für reine Ausstellungszwecke, Lokabstellung oder Werkstattbetrieb
genutzt werden soll ist nicht erkennbar. Außerdem ist keinerlei Zuwegung zum
Gebäude vorhanden.
Welche Nutzung soll
dieser Lokschuppen bekommen?
Bergbau-Schaustollen
Hinter dem
Depotgebäude ist in der Planung ein nachgebauter Bergbaustollen eingezeichnet.
Wie dieser nachgebaute Stollen gebaut werden soll, ist nicht erkennbar. Die in
Bergwerken üblichen Strebbögen sind nur bedingt für eine derartige Nutzung sinnvoll,
da dieser zur Absicherung von Gestein genutzt werden, aber nicht für lose
aufgeschüttetes Erdreich, wie es hier geplant ist. Es sind Bedenken bezüglich
der Einsturzsicherheit vorhanden.
Wie wird die exakte
Bauausführung für den Schaustollen aussehen?
Verladerampe,
Sandgewinnung und andere Exponate im Freigelände
Auf der
Trockenrasenfläche sind mehrere Schau-Baustellen geplant, um die vielfältigen
Einsatzgebiete der Feldbahnen zu erklären. Im Vereinsbesitz befinden sich dafür
einige historische Baumaschinen. Allerdings sind diese durch die jahrelange
Abstellung im Freien schon sehr stark verfallen. Es bestehen Zweifel, ob diese
Maschinen überhaupt noch für solche Zwecke nutzbar sein. Davon abgesehen ist
bei der Vorführung der Maschinen mit erheblichen Lärm zu rechnen. Bei einem
Defekt austretende Betriebsstoffe können hier nicht aufgefangen werden und
würden im Erdreich versickern. Im abgestellten Zustand sind diese Maschinen,
besonders aber die Verladerampe als „Abenteuerspielplatz“ für die Kinder und
Jugendlichen mit Gefahren verbunden.
Wie wird den Belangen
des Naturschutzes in diesem sensiblen Bereich Rechnung
getragen?
Wie umfangsreich soll
die Nutzung, bzw. Vorführung dieser Maschinen sein?
Erdarbeiten
Für die Umsetzung des
Projektes sind Erdarbeiten erforderlich. Da eine dauerhafte Verlegung der
Gleise erfahrungsgemäß nur auf einem stabilen Planum möglich ist, muß zumindest
die Mutterbodenschicht abgeschoben und durch Kies oder Split als Unterlage
ersetzt werden. Diese Lage wird mit der beim Verein vorhandenen Walze
verdichtet. Die Gleise können dann in einer Sand- oder Kiesbettung verlegt und
ggf. wieder begrünt werden. Speziell im Personenverkehr ist wegen der
notwendigen entgleisungsstabilen Lage der Gleise dieser Aufwand erforderlich.
Die Zufahrt zur Fahrzeughalle erfordert eine Steigungsrampe, da der Hallenboden
und das benachbarte Gelände in unterschiedlichen Höhe liegen. Wie diese Rampe gebaut
werden soll, ist nicht bekannt. Da die Steigungen aber recht klein sein müssen,
sind am Rand des Sportplatzes erhebliche Aufschüttungen erforderlich. Gleiches
gilt für die Werkstattzufahrten an der Rückseite des Depotgebäudes.
Wie umfangreich
werden diese Aufschüttungen werden?
Sollen die Gleise in
der üblichen Weise verlegt werden, wie werden die Belange des Naturschutzes
bezüglich des Trockenrasens sichergestellt?
Verkehrsanbindung
Der Verkehr teilt
sich in Besucher- und Lieferverkehr auf. Beim Besucherverkehr sind keine
umfangreichen Belastungen zu erwarten. Beim nur gelegentlich stattfindenden
Lieferverkehr ist erfahrungsgemäß dagegen der Einsatz großer Lkw üblich,
teilweise sogar von Schwertransporten mit Überbreite, bzw. großer Höhe. Derzeit
erfolgt der Verkehr über die Graf-von-Stauffenberg-Straße und dann weiter über
den Oskar-Schindler-Ring durch das Gewerbegebiet über fremde Privatgrundstücke.
Über die Vereinsadresse am Georg-Elser-Ring erfolgt momentan keine Zufahrt. Der
südliche Teil Georg-Elser-Ring ist aber bedingt durch die Straßenführung an der
ehemaligen Kasernenzufahrt kaum für Lkw erreichbar. Auch der schon neu gebaute
nördliche Teil dieser Straße ist ebenfalls kaum für derartige Fahrzeuge
geeignet. Im Bereich der Südseite der Fahrzeughalle bestehen erhebliche
Höhenunterschiede zur vorbei führenden Straßenzufahrt. Somit sind hier
Aufschüttungen für einen Bahnübergang unvermeidbar. Damit die Zufahrt weiterhin
durch große Lkw befahren werden kann, sind längere Rampen mit entsprechenden
Ausrundungshalbmessern erforderlich.
Wie ist die Zufahrt
zukünftig geplant?
Wie sollen
Schwertransporte das Gelände erreichen?
Nutzung
Derzeit wird das
Dachgeschoß des Depotgebäudes zur Vermietung ausgeschrieben (Dachgeschoß
Werkstatt und Teil der Ausstellungshalle siehe Ebay-Anzeige ). Da kein zweiter
Fluchtweg vorhanden ist und auch sonst die Zugänglichkeit nur über ein enges
Treppenhaus erfolgen kann, sind Nutzungen mit Publikumsverkehr nicht zweckmäßig.
Wie weit sind
Untervermietung an Dritte in dem Bereich zulässig und welche Nutzungen sind
erlaubt?
Personelle Leistungsfähigkeit,
Finanzierung
Der Verein hat laut
Mitgliederliste von 2012 nur 15 Mitglieder und keinesfalls 25. Davon sind drei
Mitglieder seit Jahren ausgetreten, werden aber trotzdem immer wieder
aufgeführt. Von den somit real vorhandenen zwölf Mitglieder haben nur zwei
ihren Wohnsitz in Rheine. Weitere aktiv tätige Mitglieder wohnen in Tecklenburg
und Lingen. Der Rest wohnt seit vielen Jahren außerhalb von Rheine und ist
daher in der Praxis nie aktiv. Vereinzelt unterstützen diese aber den Verein
bei Lok-Transporten. Deren Wohnorte sind Metelen, Recke, Osnabrück, Königswinter,
Kaltenkirchen, Diessen am Ammersee. Aus eigener Erfahrung sind seit vielen Jahren
nur sehr wenige Mitglieder aktiv tätig. Durch das weiter oben geschilderte
fragwürdige Verhalten von Vorstandsmitgliedern, haben von den ohnehin wenigen
Aktiven, mehrere Mitglieder die Mitarbeit eingestellt. Typischerweise sind
daher seit dem Frühjahr 2012 an den üblichen Arbeitstagen nur noch ein bis
drei, selten vier Personen tätig. Davon ist nur ein Teil sachkundig bezüglich
Feldbahntechnik und Bedienung der Maschinen, Gabelstapler, Werkzeuge. Schon bei
den ersten Arbeiten in Gellendorf zeigte sich, wie lange diese wegen Personalmangel
dauerten. Das betraf die Aufräumarbeiten im Gebäude, aber auch im Außenbereich
des Depotgebäudes. Die Bearbeitung der verwilderten Grünanlagen an den Kellerzufahrten
zog sich über mehrere Tage hin. Gleichzeitig blieb keine Zeit, sich um die
umfangreiche Sammlung zu kümmern. Bedingt durch die nicht erfolgten Sicherungsmaßnahmen
kam es in der Folge zu massiven Witterungs- und Vandalismusschäden an
Fahrzeugen und Anlagen. Helfer aus dem Bundesfreiwilligendienst können nur
teilweise den Personalmangel kompensieren. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit
30 EUR pro Jahr. Derzeit gibt es noch Einnahmen im niedrigen vierstelligen
Bereich pro Jahr aus der Vermietung einer Lok. Davon ist ein solches Projekt
nicht finanzierbar. Schon der Geländekauf erforderte Mittel in Höhe von ca.
85.000 EUR. Zusammen mit den Kosten für den Geländekauf und den Umzug, sowie
Umbauten an den Gebäuden wurde bei der Jahreshauptversammlung 2012 ein
Kostenrahmen von 110.000 EUR seitens des Vorsitzenden genannt. Auf Fragen zur
Finanzierung gab es keine befriedigenden Antworten. Der Umzug und Geländekauf
wurde u.a. durch die Verschrottung und den massiven Verkaufvon Exponaten
finanziert. Diese Finanzierungsmöglichkeit besteht zukünftig nur eingeschränkt.
Zuschüsse sind erfahrungsgemäß nur eingeschränkt verfügbar und mit Eigenleistung
des Vereins zu verrechnen. Die Eigenleistungen können aber kaum mit den wenigen
Mitgliedern erbracht werden.
Wie soll dieses
ambitionierte Projekt mit so wenigen Vereinsmitgliedern und der
kritischen
finanziellen Situation in einer absehbaren Zeit verwirklicht werden?
Welchen Zeitplan gibt
es für das Projekt?
Wann ist der Beginn
der Bauarbeiten geplant?
Bis zu welchem Termin
sollen Fahrzeughalle und eine Werkstatt eingerichtet sein?
Für welchen Termin
ist die Aufnahme Fahrbetriebs geplant?
Falls das Projekt
scheitern sollte, wie wird der Verbleib der Exponate und Räumung des Geländes
sichergestellt?
Wer übernimmt eine möglicherweise nötige
Altlastenentsorgung?
Abwägungsempfehlung
Zu: Lärm
Der Einwender geht davon aus, dass der gutachterlichen Einschätzung zur
Lärmsituation Angaben zugrunde liegen, die nicht der realen Situation
entsprechen. Es kämen wesentlich lautere Arbeitsmaschinen zum Einsatz als
berücksichtigt und bestimmte Maschinen,
wie z.B. eine Straßenwalze, seien nicht in die Lärmberechnung eingeflossen.
Die hier angegebenen Einwendungen sind keineswegs nachvollziehbar. Die
Berechnungen basieren auf Messungen an Maschienen, die vom Umweltamt des
Kreises Steinfurt durchgeführt wurden. Es wird festgestellt, dass keine begründeten
Anhaltpunkte dazu vorliegen, dass die Lärmprognose von zu leisen Maschinen
ausgeht bzw. bestimmte lärmintensive Maschinen des Vereins nicht berücksichtigt
wurden. Darüber hinaus sollte es dem Verein gestattet sein, Maschinen in Ihrer
Sammlung austauschen zu können. Laut Immissionsprognose wird für den Fall einer
Maximalbelastung in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft ein selten
auftretender Pegel von maximal 47 dB(A) ermittelt. Der nach der TA-Lärm
einzuhaltende Immissionsrichtwert von 55 db(A) wird also weit unterschritten,
so dass die geplante Nutzung vom Grundsatz her realisiert werden kann. Aus den
ermittelten Immissionswerten ergibt sich eine hinreichende Sicherheit, auch bei
Einsatz lauterer Loks oder Maschinen den Grenzwert nicht zu überschreiten.
Weiterhin wird vom Einwender eine Messung unter Belastung in Frage
gestellt. Hierzu wird festgestellt, dass in der schalltechnischen Berechnung eine
Maximalsituation in Hinblick auf Betriebszeit und Mindestentfernung zu den
Immissionspunkten berücksichtigt wurde. Die der Prognoseberechnung zugrunde
liegenden Schallemissionsdaten wurden
durch das Umweltamt des Kreises Steinfurt bei Maximalbetrieb gemessen.
Bedenken in Hinblick auf lautere Betriebszustände, höhere
Beurteilungspegel etc. sind auf Grund der bereits in der Berechnung
durchgeführten Maximalwertbetrachtung unbegründet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine lange - wie in der Berechnung
angesetzte - Betriebszeit akustisch gleichwertig ist mit einer etwas geringeren
Betriebszeit und gleichzeitigem Einsatz mehrerer Loks.
Insgesamt macht die schalltechnische Prognoseberechnung deutlich, dass
auf Basis der Maximalwertbetrachtung die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte so
erheblich unterschritten werden, dass selbst ein maximales Besucherauf-kommen
beim "Tag der offenen Tür" bei gleichzeitigem kontinuierlichen Werkstattbetrieb,
Flexeinsatz, Rangierverkehren der Loks etc. immer noch die Richtwerte soweit
unterschreitet, dass ein vielfaches dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger
Einhaltung der zulässigen Richtwerte möglich wäre. Der in der Prognose angesetzte
Schallleistungspegel für einen Gabelstapler mit LwA = 105 dB(A) bezieht sich
auf einen dieselbetriebenen Gabelstapler höherer Leistung. Auch von einem
entsprechenden Baggerantriebsaggregat, einem älteren Stapler oder sonstigen
Baumaschinen sind keine relevant höheren Schallemissionen zu erwarten.
Weiterhin wird festgestellt, dass sich die Berechnung auf die reguläre
Betriebssituation -hervorgerufen durch den Betrieb des Münsterländischen
Feldbahnmuseums e.V. -bezieht. Etwaige zu erwartende Geräuschemissionen durch
Betriebsvorgänge im Rahmen der Bauphase entziehen sich dieser Beurteilung. Sie
sind nicht dem regulären Betrieb zuzuordnen und dürfen separat deutlich höhere
Richtwerte ausschöpfen, die entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Schutz gegen Baulärm angegeben werden.
Die vom Einwender vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf die Einwirkungen
von Straßenwalzen, Durchführung von Erdarbeiten u. ä. sind unbegründet und
beziehen sich ausschließlich auf temporäre Tätigkeiten, die im Sinne eines zu
erzielenden Baufortschrittes bei Einhaltung des Standes der Technik hinzunehmen
sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bauleitplanung
weiterhin auf die Ergebnisse der Lärmprognose stützt, da unabhängig von der Art
der eingesetzten Maschinen die zulässigen Immissionsrichtwerte durch den
geplanten Museumsbetrieb eingehalten werden können. Die durchgeführte
Lärmprognose gilt als ausreichend für eine bauleitplanerische Prüfung.
Weitergehende Prüfungen können im Rahmen der Baugenehmigung und
immisionsschutzrechtlichen Prüfung gegebenenfalls erforderlich werden.
Nach sachlicher Wertung der Einwendungen können insgesamt keine Anhaltspunkte
dafür gefunden werden, dass auch nur ansatzweise unzulässige Schallimmissionen
durch die Errichtung und den Betrieb des Münsterländischen Feldbahnmuseum e.V.
zu erwarten sind.
Ungeachtet der Lärmberechnung ist
der Museumsbetrieb schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die
vom Betrieb verursachten Geräuschimmissionen den o.g. Richtwert bei der
nächsten Wohnbebauung nicht überschreiten.
Hierfür hat der Betreiber des Museums Sorge zu tragen und seinen Betrieb hierauf
abzustellen.
Lärm und andere vom Einwender beschriebene
Umweltbelastungen, wie
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- die Entsorgung von Sonderabfällen und Asbestmaterialien,
- das Sandstrahlen von Bleimennigeoberflächen auch außerhalb von
Gebäuden,
können aufgrund einer unzulässigen
Betriebsweise entstehen und sind deshalb
nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen
Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehört die Einhaltung
aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie von Auflagen, die im Rahmen der
Genehmigungen erteilt werden.
Ebenso ist die beschriebene Nichteinhaltung von Arbeits- und
Unfallverhütungsvorschriften oder die Nichtanwendung sonstiger
Sicherheitsvorschriften nicht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu
bewältigen. Die Einhaltung der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften liegt
im Verantwortungsbereich des Betreibers.
Zu: Müllentsorgung,
Umweltschutz, Lagerung grundwassergefährdender Stoffe
Im Rahmen des geltenden Anschluss- und Benutzungszwanges erfolt die
Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle durch die Technischen Betriebe Rheine oder
durch ein von Ihr beauftragtes Unternehmen.
Sonderabfälle (überwachungsbedürftige Abfälle) und betriebsbedingte
Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit den hausmüllähnlichen Abfällen gelagert und entsorgt
werden. Für die Entsorgung sind dafür zugelassene Firmen zu beauftragen. Die
fachgesetzlichen Vorschriften zur Sammlung, Lagerung und Transport sind zu beachten.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften
der §§ 19 a bis 19 l WHG.
Für den Ausbau und die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien
sind grundsätzlich zugelassene Fachfirmen oder Personen
mit Sachkundenachweis nach TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) 519, die die
Sanierungsarbeiten unter hohen Schutzvorkehrungen ausführen, zu beauftragen.
Die vom Einwender beschriebenen möglichen Umweltbelastungen
aufgrund von unsachgemäßem Umgang mit (gefährlichen) Abfällen und
wassergefährdenden Stoffen, oder die Nichtbeauftragung von zugelassenen Firmen sind
nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt
unter Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung gehört die Einhaltung aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie
der Auflagen, die im Rahmen der Genehmigungen erteilt werden.
Zu: Sicherheit
Um die notwendigen Radien für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge zu gewährleisten, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im südlichen Bereich vergrößert.
Für die schützwürdigen Bereiche Wald und Trockenrasen wurde ein Gleisplan erarbeitet, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Dieser Plan folgt einer durch den Verein vorgelegten Planung. Es besteht kein Anlass an der fachlichen Kompetenz dieser Planung zu zweifeln und von unrealistischen Radien auszugehen.
Die vom Einwender beschriebenen
möglichen Folgen durch Nichtbeachtung anzuwendender Sicherheitsvorkehrungen
bzw. die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen sind nicht Gegenstand
einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer
ordnungsgemäßen Betriebsführung.
Zu: Gebäude und Freigelände
Die Zugänglichkeit sowohl der Fahrzeughalle als auch des geplanten Lokschuppens erfolgt über die ausreichend dimensionierte und befestigte Straße, die das Plangebiet nach Osten begrenzt. Zufahrten sind über die gesamte Straßenlänge, außer im Bereich der Trockenrasen, des Waldes und des Pflanzgebotes zulässig.
Die Nutzung der Fahrzeughalle
ergibt sich aus den textlichen Festsetzungen Nr. 2: „Bauliche Anlagen müssen
dem Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u.
a. Museumswerkstatt, Cafe mit Museumsshop für Besucher, Räumlichkeiten für
Vorträge und Schulungen. Wohnnutzungen oder nicht museumsparkbezogene
gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.“
Den Belangen des Naturschutzes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:
- Festsetzung zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
- Erhaltungsgebot für einen Baum
- Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (Pflegemaßnahmen Trockenrasen)
- Festsetzung zum Erhalt des Waldes
- Festsetzung zur Reduzierung von Lichtemissionen in Fledermausfunktionsbereichen
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Erdarbeiten
Zum Schutz des Trockenrasens und des Waldes sind Aufschüttungen für die Gleisanlagen entsprechend der Abbildung 1 im Bebauungsplan maximal bis zu einer Höhe von 1,00 m über Gelände zulässig. Außerhalb dieser geschützten Bereiche richten sich die zulässigen Aufschüttungen nach den Vorgaben des Bauordnungsrechtes, welches im Rahmen zu erteilender Baugenehmigungen Anwendung findet. Als Untergrundmaterial ist ausschließlich standortentsprechendes sandiges Substrat zulässig.
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Verkehrsanbindung
Von der Grenze des Plangebietes erfolgt die verkehrliche Erschließung über den Georg-Elser-Ring an die B 475. Die Straßen können auch von größeren LKW’s, welche jedoch nur gelegentlich zu erwarten sind, befahren werden.
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Nutzungen
Die zulässige Art der Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen Nr.1 und 2. Danach sind auf den festgesetzten Grünflächen ausschließlich museumsparkbezogene Nutzungen zulässig. Bauliche Anlagen müssen dem Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u.a. eine Museumswerkstatt, ein Cafe mit Museumschop für Besucher oder Räumlichkeiten für Vorträge und Schulungen. Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.
Zu: Personelle Leistungsfähigkeit, Finanzierung
Die vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegentand einer bauleitplanerischen Abwägung.
ANMERKUNG:
Die zuständigen Überwachungsbehörden des Kreises Steinfurt und der Stadt Rheine wurden über den Inhalt des Einwenderschreibens informiert und um Prüfung der Sachverhalte gebeten. Die Beantwortung der Schreiben steht noch aus.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck
Stellungnahme vom 26. 09.2013
Inhalt:
„gegen
das o. g. Planvorhaben werden landwirtschaftliche
Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang nicht vorgetragen.
Für den Fall, dass aufgrund des Planvorhabens
ggf. Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind, rege ich zur Vermeidung einer nachhaltigen Beeinträchtigung der lokalen
Agrarstruktur an,
a) die
Kompensation durch Aufwertung von Wald (Umwandlung von Nadel- in Laubgehölzen) zu realisieren oder
b) die
Kompensationsmaßnahmen in Uferrandbereichen, die nach dem -noch in Planung befindlichen- Regionalplan Münsterland Bestandteil
des Biotop-Verbundes werden sollen, anzusiedeln.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass landwirtschaftliche Flächen nur in vergleichsweise geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Als Ersatz für die Überplanung einer bereits gesicherten Kompensationsfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 302 „Gellendorfer Mark - Süd“ wird eine 1.182 m² große bereits aufgeforstete Ackerfläche aus dem Ökokonto der Stadt Rheine dem neuen Eingriffsvorhaben zugeordnet. Kompensationsmaßnahmen, wie von der Landwirtschaftskammer beschrieben, befinden sich derzeit nicht auf dem Ökokonto der Stadt Rheine. Insofern wird dem Anliegen der Landwirtschaftskammer teilweise entsprochen.
2.2
Kreis Steinfurt, Steinfurt
Stellungnahme vom 18. 09.2013
Inhalt:
„Wasserwirtschaft
Die
Verwertung und der Einbau von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen, Hausmüllverbrennungsaschen,
Metallhüttenschlacken und aus Bautätigkeiten
(Recycling-Baustoffe) bedarf
vor Einbau einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §10 Wasserhaushaltsgesetz. Der Erlaubnisantrag ist rechtzeitig vor Einbau bei der
Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt einzureichen.
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Die
Bebauungsplanfläche ist ein
Teilgebiet eines
ehemaligen Kasernengeländes, welches im hiesigen Altlastenkataster
nachrichtlich unter der lfd. Nr.: 19-157 erfasst ist. Der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt liegt
hierzu das Gutachten
"Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen" des Büros Sack & Temme vom 26.03.2004 vor. Die Untersuchungen, die
im Zuge von Kaufabsichten seitens der Stadt Rheine beauftragt wurden, waren zuvor mit der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt und erfassen den
gesamten Kasernenstandort. Die Untersuchungen dieses Teilbereiches, für den nun der Bebauungsplan aufgestellt
wurde, zeigen keine Belastungen des
Bodens.“
Abwägungsempfehlung:
Die Anregung zur Wasserwirtschaft wird als Hinweis im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen. Die Ausführungen zum Thema Bodenbelastungen werden zur Kenntnis genommen.
2.3
Landesbetrieb Wald und Holz,
Regionalforstamt Münster
Stellungnahme vom 07.08.2013
Inhalt:
„bei
der Ausweisung des Bebauungsplanes Nr. 331 "Museumspark
Feldbahnen" bestehen aus Sicht
des Regionalforstamtes Münsterland Bedenken.
In dem
beschriebenen und markierten Teilbereich des Flurstücks 37 sind Bäume und
Sträucher vorhanden
(siehe auch Übersichtsplan
"Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern").
Dieser Baumbestand wird zwar durch die Maßnahmen des Museumsbetriebes nicht
beeinträchtigt, jedoch handelt es sich hier, aus Sicht des Regionalforstamtes Münsterland, nicht mehr
um Grünland (wie im Flächennutzungsplan ausgewiesen),sondern um Wald im Sinne
des Landesforstgesetzes NRW § 2 LFoG NRW). Auch in
ATKIS-Basis OLM ist die Fläche mit 5582 m2 als Mischwald ausgewiesen.
Luftbilder aus dem Jahr 1988 belegen
ebenfalls schon zu diesem Zeitpunkt das Vorhandensein eines Teilbereichs des
heutigen Waldes.
Ich bitte Sie
die Waldfläche im Bebauungsplan auch als solche auzuweisen.
Der
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird von uns als ausreichend erachtet.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem Anliegen des Forstamtes entsprochen wird, indem die betreffende Fläche als Wald festgesetzt und somit erhalten wird.
2.4
Bezirksregierung Arnsberg, Hagen
Stellungnahme vom 12. 09.2013
Inhalt:
„Luftbildauswertung
Zu dem o.a.
Vorgang ergeht folgende Stellungnahme:
Der
Antrag wurde auf der Basis der zur Zeit vorhandenen Unterlagen geprüft. Dabei
wurden eindeutige Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung der untersuchten
Fläche festgestellt (Indikator 3):
teilweise mittlere Bombardierung,
Stellungsbereiche
Nach
meiner fachlichen Beurteilung sehe ich weitere Maßnahmen zur Kampfmittelbeseitigung
als erforderlich an und empfehle:
-Absuchen
der zu bebauenden Flächen und Baugruben im Bereich der Bombardierung
-
Systematische Oberflächendetektion im Bereich der Stellung(en)
-Anwendung
der Anlage 1 der Technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV KpfMiBesNRW)-Baugrundeingriffe auf
Flächen mit Kampfmittelverdacht ohne konkrete Gefahr im
Bereich der Bombardierung. Die TVV KpfMiBesNRW finden Sie im Internet
unter ttp://www.im.nrw.de/sch/725.htm.
Die
Anfrage zur Detektion von vorbereiteten Flächen muss durch die örtliche
Ordnungsbehörde unter der Faxnummer 02931/82-3898 mindestens 10 Werktage vor
dem gewünschten Termin erfolgen. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Angabe
sowohl meines Zeichens als auch der Flächengröße zwingend erforderlich. Ebenso
muss ein Lageplan der Örtlichkeit vorab übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten werden gewünschte
Detektionstermine durch den KBD-WL berücksichtigt.
Eine
Luftbildauswertung konnte nur bedingt durchgeführt werden, da teilweise
Bewuchs, die schlechte Bildqualität keine Aussagen über mögliche (weitere)
Blindgängereinschlagsstellen zulässt/zulassen.
Bei
Fragen zur weiteren Abwicklung von Sicherungs- und Räummaßnahmen vorort besteht
für die örtliche Ordnungsbehörde die Möglichkeit, mit dem technischen
Einsatzleiter unter der Telefonnummer
02931/82-3885 Kontakt
aufzunehmen.
Allgemeines:
Weist
bei Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub auf eine außergewöhnliche
Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die
Arbeiten sofort einzustellen und der Kampfmittelbeseitigungsdienst durch die
Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Ergebnisse der Luftbildauswertung sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden als Hinweise im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen.
2.5
Technische Betriebe Rheine -
Verkehrsplanung
Stellungnahme vom 15.08.2013
Inhalt:
„Zum o. g. B-Plan ist mir aufgefallen, dass sich die
Breite der GFL-Fläche im südlichen Bereich auf ca. 4,00 m verjüngt. Da über
diese Fläche der nördlich liegende Parkplatz und auch die Sportanlagen
angefahren werden, sollte die Breite nicht verschmälert werden. Ich empfehle,
die Breite wie in den anderen Abschnitten mit ca. 7,00 m beizubehalten.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass die im Vorentwurf dargestellte Abgrenzung dem bislang eingeräumten Wegerecht folgte. Verbunden mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche wird der Vorstellung der TBR – Verkehrsplanung entsprochen und dieser Abschnitt in einer gleichmäßigen Breite von 7 m festgesetzt.
2.6
Technische Betriebe Rheine - Entsorgung
Stellungnahme vom 17.10.2013
Inhalt:
„in der
„Stellungnahme 82691_b_331_begründung.pdf“ trägt das Münsterländische Feldbahnmuseum
e.V. vor, dass ein Entsorgungszwang zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung
nicht bestehen soll. Dies widerspricht dem KrWG und dem LandesAbfG NRW und der
Entsorgungssatzung für Rheine. Es wird vielmehr für erforderlich gehalten, dass
alle Abfälle zur Beseitigung und haushaltsähnlichen Abfälle des
Feldbahnmuseums, insbesondere auch bei späterem Beherbergungsbetrieb, an die
öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Ob zusätzlich eine gewerbliche
Abfallentsorgung erfolgt, ist nicht von Belang. Ein Grundstücksbesitzer kann
sich diesen Entsorgungspflichten für sein Grundstück nicht entziehen. Darüber
hinaus sind die anfallenden gefährlichen Abfälle wie z.B. ölverschmutzte
Betriebsmittel einer ordnungsgemäßen nachweisbaren Verwertung/Entsorgung zuzuführen.
Ob dies in der Vergangenheit erfolgt ist, braucht nicht mehr überprüft zu
werden. Daraus den Anspruch abzuleiten, dass die gleichen Missstände am neuen
Standort fortgeführt werden, ist rechtsfremd und untragbar.
Aus meiner
Sicht ist baldmöglichst ein Ortstermin ggf. mit der Abfallbehörde des Kreises
Steinfurt durchzuführen um eine ordnungsgemäße Entsorgung sicher zu stellen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des
Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine
verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls
und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum
Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie vom Einwender ausgeführt,
widerspricht der Wunsch des Vereins auch dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz
und dem Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen.
Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für
kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann gemäß obiger Ausführungen
nicht entsprochen werden.
Anfallende Sonderabfälle sind über zugelassene private
Entsorgungsfirmen fachgerecht, unter Einhaltung der Nachweisführung, zu
entsorgen.
2.7
Energie- und Wasserversorgung Rheine –
Stadtwerke Rheine
Stellungnahme vom 11.09.2013
Inhalt:
Wasser und
Stromversorgung
Zur
Wasserversorgung des o.g. Gebietes sind neue Versorgungsleitungen zu verlegen.
Hierzu werden freie und gesicherte Trassen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
benötigt. Nach der Inbetriebnahme der neuen Versorgungsleitungen kann eine
Versorgung und Abrechnung der Kunden über neue Hausanschlussleitungen erfolgen. Zu Zeit
erfolgt die Stromversorgung über eine Trafostation und ein Kabelnetz welches
sich nicht im Besitz der EWR befindet. Sollte eine Stromversorgung aus dem Netz
der EWR gewünscht werden, so erfolgt diese nur nach technisch und wirtschaftlich
positiver Prüfung.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung liegt im Verantwortungsbereich der Stadt Rheine.
Angaben und Stellungnahmen zur
Sicherstellung des Grundschutzes erfolgen seitens der Feuerwehr Rheine.
Löschwasser aus dem Trinkwassernetz steht nach der Vereinbarung "zur
Bereitstellung von Löschwasser durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem"
soweit möglich zur Verfügung.
Erdgasversorgung:
Die
Versorgung des Baugebiets Nr. 331, würde nur nach positivem Ergebnis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
erfolgen.
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße
angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen
Leitungsverlegungen entfallen.
Die
sonstigen Ausführungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen.
2.8
Telekom Deutschland GmBH
Stellungnahme vom 19.09.2013
Inhalt:
„…. Im
Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Im
Baugebiet werden Verkehrsflächen nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet.
Diese Flächen müssen aber zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit
Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. Zur Sicherung der
Telekommunikationsversorgung bitten wir deshalb, die Flächen die aus dem Bebauungsplan
mit GFL 2 und GFL 3 gekennzeichnet sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu Gunsten
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße
angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen
Leitungsverlegungen entfallen. Dem Anliegen des Einwenders wird damit
entsprochen.
2.9 Sonstige Stellungnahmen
Weitere Stellungnahmen ohne abwägungsrelevanten
Inhalt sind eingegangen von:
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr – Wehrverwaltung Düsseldorf und von den
- Technische Betriebe Rheine – Entwässerung
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 331 , Kennwort: "Museumspark Feldbahnen", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 46 und 47 tlw., Flur 24 und durch das Flurstück 561 tlw., Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Textliche Festsetzungen