I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Auf die Ursprungsvorlage 032/16 wird zunächst verwiesen.
Nach Erstellung und Freigabe der v. g. Vorlage ging bei der Verwaltung noch die folgende Stellungnahme eines Bürgers im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ein. In Ergänzung zu den in der Vorlage 032/16 bereits enthaltenen Stellungnahmen und Abwägungsempfehlungen ist auch über diese Stellungnahme noch zu beraten und in der Abwägung durch den Rat zu entscheiden.
Ergänzung zu Punkt I. 1 der Vorlage 032/16
Beratung der folgenden Stellungnahme zu:
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Bürger,
wohnhaft Osningstraße, 48429 Rheine
Stellungnahme vom 14. Januar 2016
Inhalt:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
gegen die
Umnutzung der bisher als Spielplatz genutzten Fläche zur Errichtung einer
Kindertagesstätte bestehen keine Einwände.
Einwände mache
ich jedoch zu den geplanten Festsetzungen der Bebauungsplanänderung geltend.
- Es ist nicht nachvollziehbar, warum 8
Kastanienbäume, die ausserhalb des Baufeldes stehen und ein Standalter
größer 30 Jahre vor Ort aufweisen, gefällt werden sollen.
- Es ist nicht notwendig, für das
Grundstück von den Dachneigungen und der festgesetzten jeweiligen
Firstrichtung des bestehenden B-Planes abzuweichen. Auf dem Grundstück
kann mit diesen Merkmalen ein Solitärgebäude in idealtypischer Bauweise
erstellt werden, das als Winkelgebäude zur Siedlerstraße und zum
Deisterweg gelegen ist. Die dort geschaffenen Dachflächen weisen jeweils
optimale Flächen zur Aufnahme von Solaranlagen auf.
- Die Zugangs- und Anfahrtsituation sieht
eine Erschließung über die vorhandenen Spielstraßen vor, ebenso sind im
Bereich des Süntelweges Umbaumaßnahmen im öffentlichen Bereich zur
Erstellung der Pkw-Stellplätze in Senkrechtaufstellung angeordnet.
- Für das Grundstück liegt eine
Bauantragsplanung vor, die von einem Architekturbüro aus Rheine für einen
privaten Bauherrn (Tochter der Stadt Rheine) erstellt worden ist. Die
Änderung des B-Planes stellt exakt auf diese Bauplanung ab.
- Hat es für die Veräußerung des
Grundstückes und für die Errichtung des zukünftigen Kita-Gebäudes eine
öffentliche Ausschreibung gegeben?“
Abwägungsempfehlung:
Zu Einwand Nr. 1:
Entsprechend den Ausführungen der Begründung zum
Bebauungsplan wird festgestellt, dass die
auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und südlichen
Änderungsbereichs bestehenden Bäume aufgrund ihrer Funktion (Eingrünung und
Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in ihrem Bestand geschützt
werden sollen. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der nördlichen und
westlichen Seite der Fläche angesichts der beabsichtigten neuen Nutzung städtebaulich
als nicht zwingend erforderlich angesehen. In diesen Bereichen sind ggf.
Zugeständnisse zugunsten der geplanten Nutzung mitzudenken. Sofern später beim
Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume möglich und vertretbar ist, können
diese auch erhalten und gestalterisch integriert werden – im Bebauungsplan
beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch auf die in der Planzeichnung
entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des östlichen und südlichen
Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen Festsetzungen gelten die im
Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung,
welche die Baumschutzregelungen der Stadt Rheine enthält, jedoch auch in § 6
Ausnahmen zulässt, wenn die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf
andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend
erforderlich ist. Sofern hier Bäume die baulichen Möglichkeiten für das Gebäude
oder benötigte Zufahrten und Stellplatzflächen unzumutbar beschränken, wären somit
in der Anwendung der unabhängig der planungsrechtlichen Festsetzungen geltenden
Baumschutzsatzung Maßnahmen begründbar.
Zu Einwand Nr. 2:
Da es sich bei der geplanten Änderung um eine kleinteilige Anpassung
zugunsten einer solitären und besonderen Nutzung mit von der Wohnbebauung
abweichenden Anforderungen handelt, werden mit Ausnahme der im Entwurf
getroffenen Festsetzungen keine weitergehenden Bauvorschriften getroffen (s.
auch Kapitel 5.1 der Begründung). Eine Vorbildwirkung für die Umgebungsbebauung
oder unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarbebauung können nicht abgeleitet
werden.
Vielmehr wird es befürwortet, dass bei der Kindertagesstätte die Andersartigkeit der Nutzung zum übrigen Gebiet auch baulich ihren Ausdruck finden darf und die Kita als solche sich baulich von der umgebenden Wohnbebauung unterscheiden kann.
Zu Einwand Nr. 3:
Eine planungsrechtliche Festsetzung zur Gestaltung von Stellplätzen enthält der Bebauungsplan nicht. Verkehrsplanerisch wurde der Planung ansonsten zugestimmt, da ausreichende Erschließungsmöglichkeiten gegeben sind. Die mögliche Senkrechtaufstellung kann zudem gerade in verkehrsberuhigten Straßen, wo kein reger Verkehrsfluss herrscht, Sinn machen, da hier problemlose Ein- und Ausparkbewegungen möglich sind.
Zu Einwand Nr. 4:
Für die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans ist es in aller Regel erforderlich, dass anhand einer Konzeption eruiert wird, welche Anforderungen bei der planungsrechtlichen Ausweisung bzw. Änderung zu beachten sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Planung auch zu einer funktionierenden und realisierbaren Lösung kommt. Ein Fehler ist an dieser Vorgehensweise nicht erkennbar.
Zu Einwand Nr. 5:
Der letzte genannte Aspekt beinhaltet keine das Bauleitplanverfahren betreffende Fragestellungen. Aufgrund der fehlenden städtebaulichen Relevanz, sind sie nicht Teil der Abwägung. Die Ausschreibungsverpflichtung wurde von Dezernat I geprüft und aufgrund der Inhouse-Beauftragung an die städtische Gesellschaft verneint.