I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Gegenstand der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 ist die geplante Umnutzung der bislang als Spielplatz genutzten Fläche am Deisterweg (vgl. Vorlage 410/15). Zukünftig ist diese Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte vorgesehen. Planungsrechtlich sollen mit der Bebauungsplanänderung hierfür die Voraussetzungen geschaffen werden.
Zuletzt wurde hierzu vom Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ am 18. November 2015 die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschlossen (vgl. Vorlage 410/15).
Die Auslegung der Planunterlagen hat nunmehr vom 14.12.2015 bis einschließlich 15.01.2016 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind fristgerecht zwei Wochen vorher, konkret am 28.11.2015, ortsüblich bekannt gemacht worden. Dabei wurde der Hinweis gegeben, dass vorab der Auslegung bereits die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und bis zum Ende der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Es wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Möglicherweise berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden ebenso von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen ist im Folgenden zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind dabei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen. Sie sind dieser Vorlage beigefügt. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB
i.V.m.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
1.1
Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, 48432 Rheine
Stellungnahme vom 12. Januar 2016
Inhalt:
„Die avisierte Bebauungsplanänderung soll der Nachverdichtung als
Maßnahme der Innenentwicklung dienen. Hierbei soll eine Umnutzung einer Fläche,
welche bislang nicht nur, wie in der Offenlage aufgezeigt als Spielplatz,
sondern als Bolz- und Spielplatz ausgewiesen ist, zukünftig mit einer Kindertagesstätte
bebaut werden. Mit diesem Verfahren sollen hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden. Zunächst wird der Mangel gerügt, dass die Offenlage nicht
das Quartier fehlerhaft als Spielplatz und nicht als Spiel- und Bolzplatz beschreibt.
Vor dem Hintergrund der bekannten planungsrechtlichen Problematik zur
Ausweisung von Bolzplätzen für Kinder und Jugendliche in Wohnquartieren handelt
es sich zudem um einen maßgeblichen Mangel, der zur Rechtswidrigkeit dieses
Bebauungsplanverfahrens führt. Insofern wird empfohlen das Verfahren zu beenden.
Da die Stadt Rheine zumindest nach außen darstellt, einen unmittelbaren und
zeitnahen Bedarf für eine Fläche zum Bau einer Kindertageseinrichtungen rechts
der Ems zu haben, um die Versorgung mit Betreuungsplätzen sicher zu stellen,
dürfte dieser Standort damit aufgegeben werden und statt dessen der bereits
planungsrechtlich zulässige Standort Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener
Straße einer Nutzung als Kindertagesstätte zugeführt werden. Auch wenn der
avisierte Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a
BauBG aufgestellt werden soll, bedarf es eines mängelfreien Aufstellungsverfahrens.
So hätte seitens der Stadt Rheine im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan
auf die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 satz 1 BauGB hingewiesen werden
müssen. Gemäß der Bodenschutzklausel soll mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere
durch Wiedernutzbarmachung von Flächen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwenige Maß zu begrenzen. Der avisierte Bebauungsplan berücksichtigt
diese Bodenschutzklausel nicht. Es wird in der Begründung gar nicht angeführt.
Dabei wird auf Seite 03 der Begründung zum avisierten Bebauungsplan Nr. 137
Kennwort Oststraße - Teil B unter Anlass und Ziel der Planung wie folgt
ausgeführt: Anstoß zur Planung ist der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses
der Stadt Rheine am 10.09.2015 thematisierte dringende Handlungsbedarf zur Schaffung
ausreichender Kita-Plätze im Stadtgebiet der Stadt Rheine rechts der Ems. (...)
Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund in den letzten Wochen intensiv nach
einem zusätzlich Kita-Standort für Rheine rechts der Ems gesucht. Zwei städtische
Kinderspielplätze, von denen die Aufgabe eines dieser Standorte zur Diskussion
gestellt wurde, kamen als mögliche neue Kita-Standorte zur Deckung des
vorliegenden Bedarfs in Frage:
Spielplatz Ecke Klusenweg/Hopstener Straße
Spiel- und Bolzplatz am Deisterweg (....)
Mit Blick auf die in der Begründung vermeintlich aufgezeigte
Dringlichkeit ist es schon mehr als erstaunlich, dass sich Politik und
Verwaltung nicht für den Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener Straße
ausgesprochen haben und damit schon seit dem Beschluss im Jugendhilfeausschuss
vom 10.09.2015 an bis heute über vier Monate verstrichen haben lassen. Insofern
konterkariert die Stadtverwaltung und die Politik ihre eigene Begründung der
vermeintlichen Dringlichkeit im weiteren Verfahren. Andererseits darf
angemerkt, dass eine Verfahrensbeendigung und eine Entscheidung zugunsten der
Fläche Spielplatz Ecke Klusenweg/ Hopstener Straße zumindest aus Sicht von Verwaltung
und Politik zu einer Projektverzögerung führen kann, weil eben mit einer
alternativen planungsrechtlich zulässigen Fläche eine Umsetzung der
Kindertagesstättenplanung möglich ist.
Folglich wird auch deutlich, dass die avisierte Bebauungsplanänderung
rechtlich, mit Blick auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB, nicht zulässig ist, weil
eben mit dem Grundstück Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener Straße die Stadt
Rheine die Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung hat und damit eine zusätzliche
Bodenversiegelung wie sie durch die avisierte Bebauungsplanänderung eintreten
würde, nicht auf das notwendige Maß begrenzt werden würde. Weiterhin muss angeführt
werden, dass nur die
auf der avisierten zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und
südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan
geschützt werden sollen. Dagegen sollen die Bäume an der nördlichen und
westlichen Seite der Fläche aufgegeben werden. Dieses ist ein weiterer unzulässiger
Eingriff und steht auch nicht im Einklang mit der Klimaschutzklausel des BauGB.
Es ist schon erstaunlich, dass die Stadt Rheine, die sich als
Klimakommune nach außen präsentiert, auf diese Weise zur unnötigen Vernichtung
eines Baumbestandes beitragen will. Am 30.7.2011 ist das \"Gesetz zur
Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und
Gemeinden\" in Kraft getreten, die sogenannte BauBG Novelle 2011. Dabei
haben die Ereignisse in Japan im Frühjahr 2011 in der Bundesregierung zu einer Neubewertung
auch des Zeitpunks einer Städtebaurechtsnovelle geführt. Das Gesetzgebungsverfahren
war innerhalb weniger Wochen eingeleitet und abgeschlossen worden: Der Referentenentwurf
wurde 16.5.2011 versandt mit einer Äußerungsfrist von 10 Tagen; das Bundeskabinett
hat den Gesetzentwurf am 6.6.2011 beschlossen, und zwar als Teil eines Gesetzespakets
zur \"Energiewende\" in Deutschland. Der Gesetzentwurf wurde parallel
im Deutschen Bundestag und im Bundesrat eingebracht (Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden, BTDrucks.
17/6076; erste Lesung im Bundestag am 9.6.2011, BT-Plenarprotokoll 17/114,
12958 B – 12993 A; Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 10.6.2011,
BRDrucks. 344/1/1; Stellungnahme des Bundesrates vom 17.6.2011, BRDrucks.
344/11; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung vom 29.6.2001, BTDrucks. 17/6357). Der Titel des Gesetzes
wurde dabei wie folgt gefasst: \"Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes
bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden. Das Gesetz trat einen Tag
nach der Verkündung in Kraft: 30. Juli 2011.
Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es vor allem, die
\"städtebauliche Dimension\", der die Gemeinden bei ihren Vorgaben
zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern. Dies
betrifft namentlich die Änderungen im Recht der Bauleitplanung, des
städtebaulichen Vertrags und des Besonderen Städtebaurechts (Sanierung,
Stadtumbau). Den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den
Klimawandel wird in den Bestimmungen über die Bauleitplanung Rechnung getragen.
Die Regelungen umfassen u. a.:
- Einfügung einer Klimaschutzklausel: § 1 Abs. 5 und § 1 a Abs. 5
BauGB,
Die Novelle wertet innerhalb der Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5 BauGB
den Klimaschutz auf. Der neugefasste § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt nunmehr,
dass die Bauleitpläne dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie
den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung
zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und das
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die Formulierung allgemeiner
Klimaschutz konnte im Hinblick auf den gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
konstitutiven Ortsbezug der Bauleitplanung zu Unsicherheiten führen. Die
Klima-Novelle will diese Unsicherheiten ausräumen: Nicht zuletzt auf Grund des
UN-Weltklimaberichts ist deutlich geworden, dass die Bekämpfung des
Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel dauerhafte Zukunftsaufgaben
auch der Städte und Gemeinden sind. Diese Aufgaben haben auch eine städtebauliche
Dimension, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung
tragen sollen. Der durch die Klima-Novelle neu eingefügte § 1a Abs. 5 BauGB
verdeutlicht die beiden Dimensionen des kommunalen Klimaschutzes, wie sie
bereits in § 2 Nr.6 Satz 7 ROG aufgenommen worden waren: Den Erfordernissen des
Klimaschutzes soll danach sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel
entgegenwirken, als auch durch, solche die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden. Diese Grundsätze sind nach § 1a Abs. 5 BauGB
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber
aufgezeigte und geforderte Abwägung kann mangels einer alternativen Darstellung
in der Begründung zur Bauleitplanung nicht Rechnung getragen werden. Insofern
erfüllt die Begründung zur avisierten Planänderung nicht den
Mindestanforderungen.
Die avisierte Flächenausweisung ist mit diesem Gebot aufgrund seiner
Lage nicht kompatibel und entspricht damit nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Die Neuregelungen der § 1 Abs. 5 Satz 2, und § 1a Abs. 5 BauGB werten
den kommunalen Klimaschutz auf. Der durch die Energiewende ausgelöste Handlungsbedarf
überantwortet den Gemeinden eine besonders sorgfältige Abwägung. Die neu
eingeführten Belange des Entgegenwirkens gegen den Klimawandel und zugleich der
Anpassung an den schon eingetretenen Klimawandel rechtfertigen nach Maßgabe der
notwendigen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB herkömmliche Darstellungen und Festsetzungen,
ebenso wie die in den § 5 Nr. 2 a, b, c BauGB und in § 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 23
b, Abs. 6 BauGB neu eingeführten Möglichkeiten. Die städtebaulichen Konzepte
zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und
Gemeinden sollen sich nach der Neuregelung in den Bauleitplänen wiederfinden.
Im November 2015 war wie folgt zu lesen: Grünflächen erhalten vom
7.11.2015
In der letzten SPD-Fraktionssitzung wurde eine Grundsatzdiskussion zum
Erhalt von Grünflächen im Stadtgebiet geführt. Auslöser war ein Antrag des
Arbeitskreises Stadtentwicklung zur Erstellung und Offenlage eines
Grünflächenkatasters, in dem der Bestand meist kommunaler Grünflächen
festgeschrieben und verwaltet wird.
Dass Grünflächen in städtischen Anlagen, an Straßen, Sportplätzen,
Kitas und Schulen von erheblicher Bedeutung für die Umwelt, aber auch für die
Lebensqualität unserer Stadt sind, wurde in der Diskussion nochmals deutlich am
Beispiel unserer Innenstadt herausgestellt. Besteht auf der einen Emsseite eine
verdichtete Bebauung durch die Emsgalerie, muss im nahen Umfeld durch die
Grünflächen am Emsufer ein naturverbundener Ausgleich hergestellt werden.
Darunter fällt nach Auffassung der SPD-Fraktion auch die Grünfläche am
Bernburgplatz. Es wurde von Karl-Heinz Brauer jedoch deutlich gemacht, dass der
derzeit gültige Bebauungsplan diese Fläche als Grünfläche ausweist. Aus diesem
Grunde kann dort ohne Änderungsantrag nicht gebaut werden. Diesen Standpunkt
hat die SPD-Fraktion auch stets bei den gemeinsamen Gesprächen mit der
Bürgerinitiative vertreten. Die große Mehrheit der SPD-Fraktion vertrat die
Auffassung, die Unbebaubarkeit der Grünfläche nochmals zu unterstreichen und
sich in den Gremien dafür einzusetzen. Der Antrag zur Erstellung eines Grünflächenkatasters
wird von der SPDFraktion im Rat der Stadt eingebracht.
Insofern sollte der SPD Fraktion, die mit Karl-Heinz Brauer gegenwärtig
den Vorsitzenden des Bauausschusses stellt, unmissverständlich aufgezeigt
werden, dass es bereits seit vielen Jahren ein Grünflächenkataster in Rheine
gibt, welches auch Grundlage im Zusammenhang mit der Bewertung von städtischem
Vermögen im Rahmen des NKF unerlässlich war und in der \"Ara
Kordfelder\" eingeführt wurde. Zu betonen ist, dass beispielsweise Herr
Roscher, Herr Brauer und Herr Kleene in ihrer Funktion als Ratsmitglieder diese
Stellungnahme abwägen dürfen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Bürger zu
seiner Eingabe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Abwägung hat, die
auch einer weiteren rechtlichen Prüfung Stand zu halten muss. Grundsätzlich
wird jedoch mit Bezug auf das Verfahren und die Presseerklärung aufgezeigt,
dass es neben dem Vorhalten eines Grünflächenkatasters auch die Möglichkeit
gibt, bisherige Grünflächen erst gar nicht einer anderen Nutzung zuzuführen.
Das dennoch die SPD Fraktion rund zwei Monate vor dieser grundsätzlichen inhaltlichen
Positionierung vom 07.11.2015 der Offenlage des in Rede stehenden Verfahrens anscheinend
zugestimmt hat, spricht für sich und steht anscheinend im Kontext mit den
globalen Schlagzeilen der Stadt Rheine zum Thema Klimaschutz im allgemeinen.
Am 20. September 2013 trat das \"Gesetz zur Stärkung der
Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des
Städtebaurechts\" in Kraft. Sein Ziel: Die Inanspruchnahme von neuen
Flächen zu reduzieren und die Attraktivität der Innenstädte zu erhöhen. Demnach
hat künftig die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der
Innenentwicklung
zu erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Deshalb müssen Flächennutzungs-
und Bebauungspläne, die eine Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter
Flächen vorsehen, besonders begründet werden (§ 1a Abs. 2 S. 3 BauGB). In der
Begründung sollen die Kommunen darlegen, dass sie auch Möglichkeiten der
Innenentwicklung, insbesondere von Brachflächen, Gebäudeleerständen, Baulücken und
anderen Nachverdichtungsmöglichkeiten geprüft haben und warum sie diese
letztlich verworfen haben. Nach der Gesetzesbegründung können hierzu
\"Grünflächenkataster\" sowie eine \"valide Ermittlung des Neubedarfs,
basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung\"
herangezogen werden. Es wird aufgezeigt, dass es in der Begründung zum avisierten
Bebauungsplan an einer solchen Abwägung mangelt. Dieser Mangel wird
ausdrücklich gerügt. Damit ist auch die avisierte Planungsänderung nicht
zulässig und dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten.“
Abwägungsvorschlag:
Die Stellungnahme nimmt Bezug auf mehrere Aspekte, deren abwägungsrelevante Aussagen wie folgt thematisch gegliedert behandelt und abgewogen werden.
Bezugnehmend auf den
Vorwurf der fehlerhaften Beschreibung als Spielplatz und nicht als Spiel- und
Bolzplatz sowie auf die darauf aufbauende Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit
des Bebauungsplanverfahrens
Die Begründung zum Entwurf für die 9. Bebauungsplanänderung führt
mehrfach aus, dass es sich bei dem planungsrechtlich als Spielplatzfläche ausgewiesenen
Planstandort in der vorhandenen tatsächlichen Nutzung um einen Spiel- und
Bolzplatz handelt. Darüber hinaus sind auch Fotos der derzeitigen Nutzung in
der Begründung abgebildet. Da zudem die geplante Nutzung einer Kita und die hierfür
gewählte planungsrechtliche Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung
für sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen regelmäßig gemäß § 4
Abs 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, besteht - anders
als vom Stellungsnehmer angenommen - kein planungsrechtlicher Mangel für das
vorliegende Bebauungsplanverfahren.
Bezugnehmend auf die Forderung zur Berücksichtigung
der Bodenschutzklausel
Die Planung berücksichtigt die Bodenschutzklausel bereits. Bei dem
vorliegenden Planänderungsentwurf handelt es sich entsprechend den
Soll-Vorgaben der Bodenschutzklausel um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche als Fläche für den Gemeinbedarf mit
einer für diese Nutzung angemessenen Grundflächenzahl von 0,4 wird der geplante
und notwendige Bau einer dreigruppigen Kita im bereits besiedelten Bereich
ermöglicht. Die Planung ist konform mit den zu berücksichtigenden Zielvorgaben
der Bodenschutzklausel, welche explizit dazu
aufruft „zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere
durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen“ (§ 1a Abs. 2 BauGB). Angesichts der mit der
Planung möglichen Nachverdichtung kann auf eine Inanspruchnahme von Flächen im
bislang nicht besiedelten Bereich verzichtet werden. Es wird festgestellt, dass
den Belangen des Bodenschutzes mit der vorliegenden Planung angemessen Rechnung
getragen wird. Der Anregung, den Bodenschutz als Aspekt in die Begründung
aufzunehmen, wird gefolgt.
Bezugnehmend auf die aus Sicht des
Stellungsnehmers fehlende Plausibilität der Standortentscheidung für den
zeitlich später realisierbaren Standort
Er wird festgestellt, dass die Standortentscheidung zugunsten der
Umplanung des Standortes am Deisterweg bewusst trotz der damit einhergehenden
Zeitverzögerung gefällt wurde. Die Zeitverzögerung wurde und wird - angesichts
der begründet besseren Standorteignung (vgl. Kap. 1 der Begründung) – als
vertretbar angesehen. Des Weiteren wurde das Verfahren aufgrund der
Dringlichkeit von der Verwaltung mit höchster Priorität und schnellstmöglich durchgeführt.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer sind die für die rechtssichere Planung notwendige
gewissenhafte Vorbereitung und
Verfahrensdurchführung zu beachten (Erarbeitung
und Zusammenstellen der verfahrensnotwendigen Planunterlagen, Einholen
der verfahrensnotwendigen Zustimmungen und Beschlüsse, Öffentliche
Bekanntmachung der Beschlüsse unter Einhaltung der formellen Beteiligungsvorschriften
und -fristen).
Bezugnehmend auf die Anmerkungen zum Baum-
und Grünflächenschutz
Entgegen der Interpretation des Stellungsnehmers, dass „die Bäume an der nördlichen und westlichen
Seite der Fläche aufgegeben werden sollen“ oder gar „die Stadt Rheine auf diese Weise zur
unnötigen Vernichtung eines Baumbestandes beitragen will“, beabsichtigt und begründet die Planänderung
lediglich die Möglichkeit der Aufgabe dieser Bäume unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Baumschutzsatzung. In der Begründung zur Planung wird hierzu
entsprechend wie folgt ausgeführt:
„Die auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und
südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume sollen aufgrund ihrer Funktion
(Eingrünung und Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in
ihrem Bestand geschützt werden. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der
nördlichen und westlichen Seite der Fläche städtebaulich angesichts der beabsichtigten
neuen Nutzung als nicht zwingend erforderlich angesehen. In diesen Bereichen
sind vielmehr ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für die nutzungsbezogen auf
der Fläche herzustellenden Stellplatzflächen mitzudenken. Bäume beschränken
hier die Möglichkeiten für benötigte Zufahrten und Stellplatzflächen. Sofern
später beim Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume möglich und vertretbar
ist, können diese auch erhalten und gestalterisch integriert werden – im
Bebauungsplan beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch auf die in der Planzeichnung
entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des östlichen und südlichen
Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen Festsetzungen gelten die im
Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung.“
Die Planung berücksichtigt somit die vorhandene Eingrünung. Sie wird
planungsrechtlich im erforderlichen Maß gesichert. Hinsichtlich der mit der
Planänderung möglichen Nachverdichtung der Fläche wird das zulässige Maß der
Bebauung auf ein gebietsverträgliches Maß (GRZ 0,4) beschränkt. Weitere Ausführungen
hierzu liefert das Kap. 5.1 in der Begründung.
Bezugnehmend auf die Anmerkungen zur
fehlenden Bezugnahme auf den Klimaschutz
Es wird festgestellt, dass bei der vorliegenden kleinflächigen
Planänderung den Belangen des Klimaschutzes angemessen Rechnung getragen wird,
da von ihr und der konkret geplanten Nutzung keine erkennbar schädlichen
Einflüsse ausgehen, die einen Klimawandel begünstigen. Klimatisch sind bei der
nach Planänderung möglichen Bebauung allenfalls mikroklimatische Veränderungen
zu erwarten. Von der geplanten Kindertagesstätte werden insbesondere keine
Emissionen ausgehen, die die Umgebung oder das Klima in unzumutbarer Weise belasten
(vgl. auch Kap. 4.8 der Begründung). In ihrer Bedeutung sind die mit der
Planung zu erwartenden Veränderungen für den Klimaschutz daher als marginal
anzusehen. Sie geben keinen Anlass, die angestrebte und hinreichend begründete
Planänderungsabsicht in Frage zu stellen.
1.2 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB
2.1 Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün
Stellungnahme vom 22.12.2015
Inhalt:
Seitens der Technischen Betriebe AöR – Fachbereich Grün – wird angeregt
die textlichen Festsetzungen zur 9. Änderung Bebauungsplan Nr. 137 Kennwort
„Oststraße Teil B“ um folgenden Hinweis zu ergänzen:
„Zum Erhalt von Bäumen sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt
Rheine zu beachten.“
Abwägungsempfehlung:
Die Baumschutzsatzung gilt als verbindliches Ortsrecht unabhängig vom Planungsrecht. Der Bebauungsplanentwurf nimmt bereits unter den Hinweisen Bezug auf die städtische Baumschutzsatzung und weist auf die notwendige Beachtung dieser wie folgt hin:
„Bei etwaig notwendigen Fällungen von Bäumen sind die Vorgaben der städtischen
Baumschutzsatzung zu beachten. Auskünfte erteilen diesbezüglich die Technischen
Betriebe der Stadt Rheine – Abteilung Grün.“
Der Hinweis erinnert aufgrund des auf dem Plangrundstück vorhandenen Baumbestandes an die diesbezüglich zu beachtenden Regelungen.
Da im bisherigen Hinweis jedoch explizit auf die Beachtung bei notwendiger Fällung von Bäumen Bezug genommen wurde, und in der Baumschutzsatzung darüber hinaus noch weitere Regelungen zum Erhalt von Bäumen bestehen, wird der Hinweis verallgemeinernd im Sinne der Stellungnahme angepasst.
2.2 Technische Betriebe Rheine – Abteilung Entwässerung
Stellungnahme
vom 22.12.2015
Inhalt:
„Gegen die vorgelegte Planung bestehen aus entwässerungstechnischer
Sicht keine Bedenken.“
Zur Entwässerung der neu entstehenden Baugrundstücke sind noch Grundstücksanschlussleitungen
(jeweils für Regen- und Schmutzwasser) durch die TBR zu verlegen.“
Abwägungsempfehlung:
Der Hinweis zu den noch erforderlichen Grundstücksanschlussleitungen wird zur Kenntnis genommen.
2.3 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B", der Stadt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.