Betreff
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr.137, Kennwort: "Oststraße Teil B", der Stadt Rheine

I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
032/16
Aktenzeichen
PB 5.10 - ger
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Gegenstand der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 ist die geplante Umnutzung der bislang als Spielplatz genutzten Fläche am Deisterweg (vgl. Vorlage 410/15). Zukünftig ist diese Fläche für den Bau einer Kindertagesstätte vorgesehen. Planungsrechtlich sollen mit der Bebauungsplanänderung hierfür die Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Zuletzt wurde hierzu vom Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ am 18. November 2015 die öffentliche Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beschlossen (vgl. Vorlage 410/15).

 

Die Auslegung der Planunterlagen hat nunmehr vom 14.12.2015 bis einschließlich 15.01.2016 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind fristgerecht zwei Wochen vorher, konkret am 28.11.2015, ortsüblich bekannt gemacht worden. Dabei wurde der Hinweis gegeben, dass vorab der Auslegung bereits die Möglichkeit besteht, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen und bis zum Ende der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Es wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Möglicherweise berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden ebenso von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen ist im Folgenden zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind dabei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen. Sie sind dieser Vorlage beigefügt. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 


BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1       Bürger, wohnhaft Sacharowstraße, 48432 Rheine

Stellungnahme vom 12. Januar 2016

 

Inhalt:

 

„Die avisierte Bebauungsplanänderung soll der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung dienen. Hierbei soll eine Umnutzung einer Fläche, welche bislang nicht nur, wie in der Offenlage aufgezeigt als Spielplatz, sondern als Bolz- und Spielplatz ausgewiesen ist, zukünftig mit einer Kindertagesstätte bebaut werden. Mit diesem Verfahren sollen hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Zunächst wird der Mangel gerügt, dass die Offenlage nicht das Quartier fehlerhaft als Spielplatz und nicht als Spiel- und Bolzplatz beschreibt. Vor dem Hintergrund der bekannten planungsrechtlichen Problematik zur Ausweisung von Bolzplätzen für Kinder und Jugendliche in Wohnquartieren handelt es sich zudem um einen maßgeblichen Mangel, der zur Rechtswidrigkeit dieses Bebauungsplanverfahrens führt. Insofern wird empfohlen das Verfahren zu beenden. Da die Stadt Rheine zumindest nach außen darstellt, einen unmittelbaren und zeitnahen Bedarf für eine Fläche zum Bau einer Kindertageseinrichtungen rechts der Ems zu haben, um die Versorgung mit Betreuungsplätzen sicher zu stellen, dürfte dieser Standort damit aufgegeben werden und statt dessen der bereits planungsrechtlich zulässige Standort Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener Straße einer Nutzung als Kindertagesstätte zugeführt werden. Auch wenn der avisierte Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauBG aufgestellt werden soll, bedarf es eines mängelfreien Aufstellungsverfahrens. So hätte seitens der Stadt Rheine im Rahmen der Begründung zum Bebauungsplan auf die Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 satz 1 BauGB hingewiesen werden müssen. Gemäß der Bodenschutzklausel soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Stadt insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwenige Maß zu begrenzen. Der avisierte Bebauungsplan berücksichtigt diese Bodenschutzklausel nicht. Es wird in der Begründung gar nicht angeführt. Dabei wird auf Seite 03 der Begründung zum avisierten Bebauungsplan Nr. 137 Kennwort Oststraße - Teil B unter Anlass und Ziel der Planung wie folgt ausgeführt: Anstoß zur Planung ist der in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheine am 10.09.2015 thematisierte dringende Handlungsbedarf zur Schaffung ausreichender Kita-Plätze im Stadtgebiet der Stadt Rheine rechts der Ems. (...) Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund in den letzten Wochen intensiv nach einem zusätzlich Kita-Standort für Rheine rechts der Ems gesucht. Zwei städtische Kinderspielplätze, von denen die Aufgabe eines dieser Standorte zur Diskussion gestellt wurde, kamen als mögliche neue Kita-Standorte zur Deckung des vorliegenden Bedarfs in Frage:

Spielplatz Ecke Klusenweg/Hopstener Straße

Spiel- und Bolzplatz am Deisterweg (....)

Mit Blick auf die in der Begründung vermeintlich aufgezeigte Dringlichkeit ist es schon mehr als erstaunlich, dass sich Politik und Verwaltung nicht für den Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener Straße ausgesprochen haben und damit schon seit dem Beschluss im Jugendhilfeausschuss vom 10.09.2015 an bis heute über vier Monate verstrichen haben lassen. Insofern konterkariert die Stadtverwaltung und die Politik ihre eigene Begründung der vermeintlichen Dringlichkeit im weiteren Verfahren. Andererseits darf angemerkt, dass eine Verfahrensbeendigung und eine Entscheidung zugunsten der Fläche Spielplatz Ecke Klusenweg/ Hopstener Straße zumindest aus Sicht von Verwaltung und Politik zu einer Projektverzögerung führen kann, weil eben mit einer alternativen planungsrechtlich zulässigen Fläche eine Umsetzung der Kindertagesstättenplanung möglich ist.

Folglich wird auch deutlich, dass die avisierte Bebauungsplanänderung rechtlich, mit Blick auf § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB, nicht zulässig ist, weil eben mit dem Grundstück Spielplatz Ecke Klusenweg / Hopstener Straße die Stadt Rheine die Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung hat und damit eine zusätzliche Bodenversiegelung wie sie durch die avisierte Bebauungsplanänderung eintreten würde, nicht auf das notwendige Maß begrenzt werden würde. Weiterhin muss angeführt werden, dass nur die

auf der avisierten zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan geschützt werden sollen. Dagegen sollen die Bäume an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche aufgegeben werden. Dieses ist ein weiterer unzulässiger Eingriff und steht auch nicht im Einklang mit der Klimaschutzklausel des BauGB.

Es ist schon erstaunlich, dass die Stadt Rheine, die sich als Klimakommune nach außen präsentiert, auf diese Weise zur unnötigen Vernichtung eines Baumbestandes beitragen will. Am 30.7.2011 ist das \"Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden\" in Kraft getreten, die sogenannte BauBG Novelle 2011. Dabei haben die Ereignisse in Japan im Frühjahr 2011 in der Bundesregierung zu einer Neubewertung auch des Zeitpunks einer Städtebaurechtsnovelle geführt. Das Gesetzgebungsverfahren war innerhalb weniger Wochen eingeleitet und abgeschlossen worden: Der Referentenentwurf wurde 16.5.2011 versandt mit einer Äußerungsfrist von 10 Tagen; das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6.6.2011 beschlossen, und zwar als Teil eines Gesetzespakets zur \"Energiewende\" in Deutschland. Der Gesetzentwurf wurde parallel im Deutschen Bundestag und im Bundesrat eingebracht (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden, BTDrucks. 17/6076; erste Lesung im Bundestag am 9.6.2011, BT-Plenarprotokoll 17/114, 12958 B – 12993 A; Bundesrat, Empfehlungen der Ausschüsse vom 10.6.2011, BRDrucks. 344/1/1; Stellungnahme des Bundesrates vom 17.6.2011, BRDrucks. 344/11; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 29.6.2001, BTDrucks. 17/6357). Der Titel des Gesetzes wurde dabei wie folgt gefasst: \"Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden. Das Gesetz trat einen Tag nach der Verkündung in Kraft: 30. Juli 2011.

Das Anliegen des neuen Gesetzes ist es vor allem, die \"städtebauliche Dimension\", der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen, gesetzlich abzusichern. Dies betrifft namentlich die Änderungen im Recht der Bauleitplanung, des städtebaulichen Vertrags und des Besonderen Städtebaurechts (Sanierung, Stadtumbau). Den Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel wird in den Bestimmungen über die Bauleitplanung Rechnung getragen. Die Regelungen umfassen u. a.:

- Einfügung einer Klimaschutzklausel: § 1 Abs. 5 und § 1 a Abs. 5 BauGB,

Die Novelle wertet innerhalb der Planungsleitsätze des § 1 Abs. 5 BauGB den Klimaschutz auf. Der neugefasste § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt nunmehr, dass die Bauleitpläne dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und das Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die Formulierung allgemeiner Klimaschutz konnte im Hinblick auf den gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG konstitutiven Ortsbezug der Bauleitplanung zu Unsicherheiten führen. Die Klima-Novelle will diese Unsicherheiten ausräumen: Nicht zuletzt auf Grund des UN-Weltklimaberichts ist deutlich geworden, dass die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel dauerhafte Zukunftsaufgaben auch der Städte und Gemeinden sind. Diese Aufgaben haben auch eine städtebauliche Dimension, der die Gemeinden bei ihren Vorgaben zur örtlichen Bodennutzung Rechnung tragen sollen. Der durch die Klima-Novelle neu eingefügte § 1a Abs. 5 BauGB verdeutlicht die beiden Dimensionen des kommunalen Klimaschutzes, wie sie bereits in § 2 Nr.6 Satz 7 ROG aufgenommen worden waren: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll danach sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch, solche die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Diese Grundsätze sind nach § 1a Abs. 5 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber aufgezeigte und geforderte Abwägung kann mangels einer alternativen Darstellung in der Begründung zur Bauleitplanung nicht Rechnung getragen werden. Insofern erfüllt die Begründung zur avisierten Planänderung nicht den Mindestanforderungen.

Die avisierte Flächenausweisung ist mit diesem Gebot aufgrund seiner Lage nicht kompatibel und entspricht damit nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die Neuregelungen der § 1 Abs. 5 Satz 2, und § 1a Abs. 5 BauGB werten den kommunalen Klimaschutz auf. Der durch die Energiewende ausgelöste Handlungsbedarf überantwortet den Gemeinden eine besonders sorgfältige Abwägung. Die neu eingeführten Belange des Entgegenwirkens gegen den Klimawandel und zugleich der Anpassung an den schon eingetretenen Klimawandel rechtfertigen nach Maßgabe der notwendigen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB herkömmliche Darstellungen und Festsetzungen, ebenso wie die in den § 5 Nr. 2 a, b, c BauGB und in § 9 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 23 b, Abs. 6 BauGB neu eingeführten Möglichkeiten. Die städtebaulichen Konzepte zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden sollen sich nach der Neuregelung in den Bauleitplänen wiederfinden.

Im November 2015 war wie folgt zu lesen: Grünflächen erhalten vom 7.11.2015

In der letzten SPD-Fraktionssitzung wurde eine Grundsatzdiskussion zum Erhalt von Grünflächen im Stadtgebiet geführt. Auslöser war ein Antrag des Arbeitskreises Stadtentwicklung zur Erstellung und Offenlage eines Grünflächenkatasters, in dem der Bestand meist kommunaler Grünflächen

festgeschrieben und verwaltet wird.

Dass Grünflächen in städtischen Anlagen, an Straßen, Sportplätzen, Kitas und Schulen von erheblicher Bedeutung für die Umwelt, aber auch für die Lebensqualität unserer Stadt sind, wurde in der Diskussion nochmals deutlich am Beispiel unserer Innenstadt herausgestellt. Besteht auf der einen Emsseite eine verdichtete Bebauung durch die Emsgalerie, muss im nahen Umfeld durch die Grünflächen am Emsufer ein naturverbundener Ausgleich hergestellt werden. Darunter fällt nach Auffassung der SPD-Fraktion auch die Grünfläche am Bernburgplatz. Es wurde von Karl-Heinz Brauer jedoch deutlich gemacht, dass der derzeit gültige Bebauungsplan diese Fläche als Grünfläche ausweist. Aus diesem Grunde kann dort ohne Änderungsantrag nicht gebaut werden. Diesen Standpunkt hat die SPD-Fraktion auch stets bei den gemeinsamen Gesprächen mit der Bürgerinitiative vertreten. Die große Mehrheit der SPD-Fraktion vertrat die Auffassung, die Unbebaubarkeit der Grünfläche nochmals zu unterstreichen und sich in den Gremien dafür einzusetzen. Der Antrag zur Erstellung eines Grünflächenkatasters wird von der SPDFraktion im Rat der Stadt eingebracht.

Insofern sollte der SPD Fraktion, die mit Karl-Heinz Brauer gegenwärtig den Vorsitzenden des Bauausschusses stellt, unmissverständlich aufgezeigt werden, dass es bereits seit vielen Jahren ein Grünflächenkataster in Rheine gibt, welches auch Grundlage im Zusammenhang mit der Bewertung von städtischem Vermögen im Rahmen des NKF unerlässlich war und in der \"Ara Kordfelder\" eingeführt wurde. Zu betonen ist, dass beispielsweise Herr Roscher, Herr Brauer und Herr Kleene in ihrer Funktion als Ratsmitglieder diese Stellungnahme abwägen dürfen. Es sei darauf hingewiesen, dass der Bürger zu seiner Eingabe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Abwägung hat, die auch einer weiteren rechtlichen Prüfung Stand zu halten muss. Grundsätzlich wird jedoch mit Bezug auf das Verfahren und die Presseerklärung aufgezeigt, dass es neben dem Vorhalten eines Grünflächenkatasters auch die Möglichkeit gibt, bisherige Grünflächen erst gar nicht einer anderen Nutzung zuzuführen. Das dennoch die SPD Fraktion rund zwei Monate vor dieser grundsätzlichen inhaltlichen Positionierung vom 07.11.2015 der Offenlage des in Rede stehenden Verfahrens anscheinend zugestimmt hat, spricht für sich und steht anscheinend im Kontext mit den globalen Schlagzeilen der Stadt Rheine zum Thema Klimaschutz im allgemeinen.

Am 20. September 2013 trat das \"Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts\" in Kraft. Sein Ziel: Die Inanspruchnahme von neuen Flächen zu reduzieren und die Attraktivität der Innenstädte zu erhöhen. Demnach hat künftig die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung

zu erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Deshalb müssen Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die eine Umwandlung landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen vorsehen, besonders begründet werden (§ 1a Abs. 2 S. 3 BauGB). In der Begründung sollen die Kommunen darlegen, dass sie auch Möglichkeiten der Innenentwicklung, insbesondere von Brachflächen, Gebäudeleerständen, Baulücken und anderen Nachverdichtungsmöglichkeiten geprüft haben und warum sie diese letztlich verworfen haben. Nach der Gesetzesbegründung können hierzu \"Grünflächenkataster\" sowie eine \"valide Ermittlung des Neubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung\" herangezogen werden. Es wird aufgezeigt, dass es in der Begründung zum avisierten Bebauungsplan an einer solchen Abwägung mangelt. Dieser Mangel wird ausdrücklich gerügt. Damit ist auch die avisierte Planungsänderung nicht zulässig und dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten.“

 

Abwägungsvorschlag:

 

Die Stellungnahme nimmt Bezug auf mehrere Aspekte, deren abwägungsrelevante Aussagen wie folgt thematisch gegliedert behandelt und abgewogen werden.

 

Bezugnehmend auf den Vorwurf der fehlerhaften Beschreibung als Spielplatz und nicht als Spiel- und Bolzplatz sowie auf die darauf aufbauende Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanverfahrens

Die Begründung zum Entwurf für die 9. Bebauungsplanänderung führt mehrfach aus, dass es sich bei dem planungsrechtlich als Spielplatzfläche ausgewiesenen Planstandort in der vorhandenen tatsächlichen Nutzung um einen Spiel- und Bolzplatz handelt. Darüber hinaus sind auch Fotos der derzeitigen Nutzung in der Begründung abgebildet. Da zudem die geplante Nutzung einer Kita und die hierfür gewählte planungsrechtliche Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbindung für sozialen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen regelmäßig gemäß § 4 Abs 2 Nr. 3 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, besteht - anders als vom Stellungsnehmer angenommen - kein planungsrechtlicher Mangel für das vorliegende Bebauungsplanverfahren.

 

Bezugnehmend auf die Forderung zur Berücksichtigung der Bodenschutzklausel

Die Planung berücksichtigt die Bodenschutzklausel bereits. Bei dem vorliegenden Planänderungsentwurf handelt es sich entsprechend den Soll-Vorgaben der Bodenschutzklausel um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Durch die Ausweisung der Plangebietsfläche als Fläche für den Gemeinbedarf mit einer für diese Nutzung angemessenen Grundflächenzahl von 0,4 wird der geplante und notwendige Bau einer dreigruppigen Kita im bereits besiedelten Bereich ermöglicht. Die Planung ist konform mit den zu berücksichtigenden Zielvorgaben der Bodenschutzklausel, welche  explizit dazu aufruft „zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen“ (§ 1a Abs. 2 BauGB). Angesichts der mit der Planung möglichen Nachverdichtung kann auf eine Inanspruchnahme von Flächen im bislang nicht besiedelten Bereich verzichtet werden. Es wird festgestellt, dass den Belangen des Bodenschutzes mit der vorliegenden Planung angemessen Rechnung getragen wird. Der Anregung, den Bodenschutz als Aspekt in die Begründung aufzunehmen, wird gefolgt.

 

Bezugnehmend auf die aus Sicht des Stellungsnehmers fehlende Plausibilität der Standortentscheidung für den zeitlich später realisierbaren Standort

Er wird festgestellt, dass die Standortentscheidung zugunsten der Umplanung des Standortes am Deisterweg bewusst trotz der damit einhergehenden Zeitverzögerung gefällt wurde. Die Zeitverzögerung wurde und wird - angesichts der begründet besseren Standorteignung (vgl. Kap. 1 der Begründung) – als vertretbar angesehen. Des Weiteren wurde das Verfahren aufgrund der Dringlichkeit von der Verwaltung mit höchster Priorität und schnellstmöglich durchgeführt. Hinsichtlich der Verfahrensdauer sind die für die rechtssichere Planung notwendige  gewissenhafte Vorbereitung und Verfahrensdurchführung zu beachten (Erarbeitung  und Zusammenstellen der verfahrensnotwendigen Planunterlagen, Einholen der verfahrensnotwendigen Zustimmungen und Beschlüsse, Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse unter Einhaltung der formellen Beteiligungsvorschriften und  -fristen).

 

Bezugnehmend auf die Anmerkungen zum Baum- und Grünflächenschutz

Entgegen der Interpretation des Stellungsnehmers, dass „die Bäume an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche aufgegeben werden sollen“ oder gar „die Stadt Rheine auf diese Weise zur unnötigen Vernichtung eines Baumbestandes beitragen will“, beabsichtigt und begründet die Planänderung lediglich die Möglichkeit der Aufgabe dieser Bäume unter Berücksichtigung der Vorgaben der Baumschutzsatzung. In der Begründung zur Planung wird hierzu entsprechend wie folgt ausgeführt:

 

„Die auf der zu überplanenden Fläche entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs bestehenden Bäume sollen aufgrund ihrer Funktion (Eingrünung und Abschirmung) durch ein Erhaltungsgebot im Bebauungsplan in ihrem Bestand geschützt werden. Dagegen wird ein Erhalt der Baumbestände an der nördlichen und westlichen Seite der Fläche städtebaulich angesichts der beabsichtigten neuen Nutzung als nicht zwingend erforderlich angesehen. In diesen Bereichen sind vielmehr ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für die nutzungsbezogen auf der Fläche herzustellenden Stellplatzflächen mitzudenken. Bäume beschränken hier die Möglichkeiten für benötigte Zufahrten und Stellplatzflächen. Sofern später beim Bau der Kita ein Erhalt auch dieser Bäume möglich und vertretbar ist, können diese auch erhalten und gestalterisch integriert werden – im Bebauungsplan beschränkt sich das Erhaltungsgebot jedoch auf die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichneten Bäume entlang des östlichen und südlichen Änderungsbereichs. Ungeachtet der planerischen Festsetzungen gelten die im Ortsrecht verbindlich getroffenen Regelungen der städtischen Baumschutzsatzung.“

 

Die Planung berücksichtigt somit die vorhandene Eingrünung. Sie wird planungsrechtlich im erforderlichen Maß gesichert. Hinsichtlich der mit der Planänderung möglichen Nachverdichtung der Fläche wird das zulässige Maß der Bebauung auf ein gebietsverträgliches Maß (GRZ 0,4) beschränkt. Weitere Ausführungen hierzu liefert das Kap. 5.1 in der Begründung.

 

Bezugnehmend auf die Anmerkungen zur fehlenden Bezugnahme auf den Klimaschutz

Es wird festgestellt, dass bei der vorliegenden kleinflächigen Planänderung den Belangen des Klimaschutzes angemessen Rechnung getragen wird, da von ihr und der konkret geplanten Nutzung keine erkennbar schädlichen Einflüsse ausgehen, die einen Klimawandel begünstigen. Klimatisch sind bei der nach Planänderung möglichen Bebauung allenfalls mikroklimatische Veränderungen zu erwarten. Von der geplanten Kindertagesstätte werden insbesondere keine Emissionen ausgehen, die die Umgebung oder das Klima in unzumutbarer Weise belasten (vgl. auch Kap. 4.8 der Begründung). In ihrer Bedeutung sind die mit der Planung zu erwartenden Veränderungen für den Klimaschutz daher als marginal anzusehen. Sie geben keinen Anlass, die angestrebte und hinreichend begründete Planänderungsabsicht in Frage zu stellen.

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Öffentliches Grün

          Stellungnahme vom 22.12.2015

 

Inhalt:

 

Seitens der Technischen Betriebe AöR – Fachbereich Grün – wird angeregt die textlichen Festsetzungen zur 9. Änderung Bebauungsplan Nr. 137 Kennwort „Oststraße Teil B“ um folgenden Hinweis zu ergänzen:


„Zum Erhalt von Bäumen sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine zu beachten.“

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Baumschutzsatzung gilt als verbindliches Ortsrecht unabhängig vom Planungsrecht. Der Bebauungsplanentwurf nimmt bereits unter den Hinweisen Bezug auf die städtische Baumschutzsatzung und weist auf die notwendige Beachtung dieser wie folgt hin:


„Bei etwaig notwendigen Fällungen von Bäumen sind die Vorgaben der städtischen Baumschutzsatzung zu beachten. Auskünfte erteilen diesbezüglich die Technischen Betriebe der Stadt Rheine – Abteilung Grün.“

 

Der Hinweis erinnert aufgrund des auf dem Plangrundstück vorhandenen Baumbestandes an die diesbezüglich zu beachtenden Regelungen.

 

Da im bisherigen Hinweis jedoch explizit auf die Beachtung bei notwendiger Fällung von Bäumen Bezug genommen wurde, und in der Baumschutzsatzung darüber hinaus noch weitere Regelungen zum Erhalt von Bäumen bestehen, wird der Hinweis verallgemeinernd im Sinne der Stellungnahme angepasst.

 


2.2    Technische Betriebe Rheine – Abteilung Entwässerung

Stellungnahme vom 22.12.2015

 

Inhalt:

 

„Gegen die vorgelegte Planung bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.“

 

Zur Entwässerung der neu entstehenden Baugrundstücke sind noch Grundstücksanschlussleitungen (jeweils für Regen- und Schmutzwasser) durch die TBR zu verlegen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis zu den noch erforderlichen Grundstücksanschlussleitungen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§  1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B ", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: " Oststraße Teil B", der Stadt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Anpassung im Wege der Berichtigung bedarf.