I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlagebeschluss
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Mit Datum 20.
April 2016 beantragt die AWO Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen die
Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihre Grundstücke im Eckbereich Münsterstraße/Welkinghove.
Die AWO hat
diese Grundstücke von der Stadt Rheine bzw. der Wohnungsgesellschaft der Stadt
Rheine erworben und sich im Kaufvertrag verpflichtet, das Grundstück mit einer
Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen zu bebauen. Die Umsetzung
entsprechend der im Jahre 2013 abgestimmten Baupläne wurde mit dem Kaufvertrag
geregelt. Diese Pläne sahen eine Bebauung vor, die sich nach § 34 BauGB in die
nähere Umgebung einfügte.
Ende 2015
wurde von der AWO der Bauantrag für den Bau der Wohnanlage eingereicht. Dieser
Bauantrag wich in wesentlichen Punkten von den im Jahre 2013 abgestimmten
Inhalten ab, mit der Folge, dass eine Genehmigung nach § 34 BauGB nicht mehr möglich
war. Insbesondere sollte die überbaute Fläche/Grundfläche des Gebäudes deutlich
vergrößert werden, da auf Grund geänderter Förderbestimmungen das Raumkonzept
verändert werden musste (s. Antrag und die entsprechende Begründung, Anlagen 1
und 2), zusätzlich ergab sich aus der Anforderung an die Größe der einzelnen
Wohngruppen eine weitere Ausdehnung der Flächengröße.
Um das Vorhaben in der nun vorliegenden Form planungsrechtlich abzusichern, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Schließung der Baulücke im Bereich Münsterstraße/Welkinghove ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll. Zusätzlich ist das Vorhaben ein Beitrag zur Vervollständigung der sozialen Infrastruktur in der Stadt Rheine.
Die
Antragstellerin hat ein privates Büro mit den notwendigen Arbeiten im Zusammenhang
mit dem Aufstellungsverfahren (u.a. Erstellung der notwendigen Planentwürfe und
Begründung, Erarbeitung einer schalltechnischen Bewertung) beauftragt. Die
externe Vergabe dieser Aufgaben war erforderlich, da im Arbeitsprogramm der
Stadtplanung kein Spielraum für eine zeitnahe Übernahme dieser Arbeiten
vorhanden ist.
Die Stadt Rheine
erhebt zusätzlich die verwaltungsinternen Planungskosten (insbesondere
Veröffentlichungskosten) von der Antragstellerin entsprechend den Anfang 2008
beschlossenen Richtlinien.
Aufbauend auf
dem im Jahre 2013 abgestimmten Konzept hat die AWO eine Förderzusage erhalten.
Diese Zusage ist an den Mittelabruf innerhalb einer vorgegeben Frist gebunden.
Um diese Frist einhalten zu können, soll das Aufstellungsverfahren möglichst
kurzfristig gestartet werden. Auf den sonst bei vergleichbaren Verfahren
üblichen Grundsatzbeschluss vor dem offiziellen Aufstellungsbeschluss im Stadtentwicklungsausschuss
wurde deshalb verzichtet.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung im Sinne des § 13 a
BauGB, das Bauleitplanverfahren wird deshalb als beschleunigtes Verfahren
durchgeführt.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 8) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 7) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 5), die schalltechnische Untersuchung ist als Anlage 9 beigefügt.
Ergänzend sind die überarbeiteten Baupläne als Anlage 3 zur Information beigefügt. Die Vorstellung dieser Pläne im Stadtentwicklungsausschuss soll eine Information des HfA über die Änderung der Pläne bei der Beratung über den Kaufvertrag ersetzen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 335, Kennwort: "Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 652, 651 und 1502,
im Osten: durch die Westseite der Münsterstraße,
im Süden: durch die Nordseite der Welkinghove,
im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 652.
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
An die Stelle dieser Beteiligungsform tritt einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Möglichkeit zur Äußerung zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 335, Kennwort: „Münsterstraße - Welkinghove", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.