Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
- Der Rat der Stadt Rheine nimmt den
Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
vom 22.06.2016, Vorlage Nr.
113/16 über die städtebaulichen Vorgaben als Grundlage für die Vermarktung
der städtischen Fläche, Rheine Stadt, Flur 173, Flurstück 652 (Anlage 1),
östlich der Johannes-Grundschule zur Kenntnis.
- Die Vergabe des Grundstückes soll auf
Grundlage des HFA-Beschlusses Nr. 278/16 vom 30.08.2016 zur Vermarktung
von stark nachgefragten und bedeutenden Grundstücken der Stadt Rheine
erfolgen und wird durch die Anlage 1 konkretisiert.
- Der Mindestverkaufspreis für das
Grundstück setzt sich aus 2 Einzelpreisen zusammen und wird wie folgt
festgesetzt:
a) Mischgebiet (MI): an der Osnabrücker Straße
in einer Tiefe von ca. 35 m (Fläche ca. 3.500 m²) im EG Einzelhandel, Dienstleistung und kleingewerbliche Nutzung;
im 1. OG Dienstleistung und Wohnen und im 2. OG Wohnen (mind. 15 Wohneinheiten
(WE) in den Obergeschossen), angedachte Grundflächenzahl (GRZ) 0,6; max. III Geschosse
= 245 €/m² (erschließungsbeitragsfrei (ebf))
b) allgemeines Wohngebiet (WA): im rückwärtigen
Bereich Wohnen (Fläche ca. 3.118 m², mind. 25 WE) in II-Geschossigkeit mit
einer geplanten GRZ von 0,4 = 200,00 €/m² (ebf)
Insgesamt ergibt
sich somit ein Mindestverkaufspreis von 1.481.000,00 €.
Die
Mindestverkaufspreise berücksichtigen bereits die Entwicklungskosten und die
innere Erschließung.
4.
Folgende
vertragliche Eckpunkte werden verbindlich festgelegt:
-
Die
Grundstücksgröße beträgt 6.618 m².
-
Das
Leitungsrecht der Energie- und Wasserversorgung ist zu übernehmen.
-
Es
besteht eine Bauverpflichtung innerhalb von 2 Jahren, gesichert durch eine
Rückauflassungsvormerkung. Die Frist für die Bauverpflichtung beginnt mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes, der mit dem Investor entwickelt wird.
-
Dem
Käufer wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, dass die
Rechtsverbindlichkeit des durch den Rat zu beschließenden Bebauungsplanes für
das geplante Bauvorhaben in 2 Jahren nicht eintritt.
-
Der
Käufer verpflichtet sich, im Bereich des Wohngebietes (WA), öffentlich
geförderten Wohnungsbau für mindestens 50 % der Wohnungen zu errichten. Hierbei
hat der Investor die vollständige Antragstellung nachzuweisen. Sollte der
Antrag wegen fehlender Mittel abgelehnt werden, kann freifinanziert gebaut
werden. Diesen Nachweis muss der Käufer durch Bescheid oder Bescheinigung der
Bewilligungsbehörde erbringen.
-
Der
Käufer hat bei Verstößen gegen die abgestimmte Gestaltung sowie gegen die
abgestimmten Nutzungskonzepte jeweils eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe
der Vertragsstrafen wird abhängig vom Konzept festgelegt und ist Bestandteil
des Vergabebeschlusses und des Kaufvertrages.
5.
Der Rat der Stadt
Rheine nimmt zur Kenntnis, dass nach der Ausschreib-
ung eine
Änderung des Vermarktungskonzeptes aus wettbewerbs-
rechtlichen
Gründen nicht möglich ist.
Begründung:
Auf die Vorlage Nr. 278/16 vom 30.08.2016
wird verwiesen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner
Sitzung am 30.08.2016 die Ziffer 1 in veränderter Form beschlossen. Die
Vergabeentscheidung soll nicht auf Vorschlag eines Auswahlgremiums, sondern direkt
durch den Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat der Stadt Rheine erfolgen.
Außerdem ist vereinbart worden, dass die
Beschlussfassung zur Ziffer 2 (Entwicklungsfläche an der Johannesschule) im Rat
erfolgen soll.
Der Verkauf des städt. Grundstücks führt zu investiven Einzahlungen und ggfls. zu Erträgen. Die genaue Höhe kann noch nicht beziffert werden, sondern wird sich aus dem Vergabeverfahren ergeben.
Anlagen:
Vermarktungskonzept Osnabrücker Straße