Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer –.
8. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom __________. Dezember 2016
Die Bezeichnung der männlichen
Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW 2015, S. 496),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016
(GV NRW 2016, S. 559),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai
2015 (GV NRW 2015, S. 448)
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 13. Dezember 2016
die 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des
Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine –
Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008 beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine |
20,50 €/ha, |
Bevergerner Aa |
16,00 €/ha, |
Elte |
12,00 €/ha, |
Frischhofsbach |
19,00 €/ha, |
Hemelter Bach |
16,00 €/ha, |
Hörsteler Aa |
12,00 €/ha, |
Hummertsbach |
10,00 €/ha, |
Landersum/Bentlage |
20,00 €/ha, |
Saerbeck |
11,00 €/ha, |
Wambach |
25,00 €/ha. |
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 8. Änderungssatzung tritt zum 01.
Januar 2017 in Kraft.
Begründung:
Die Unterhaltungsverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.
Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben einige Verbände ihre Hebesätze von 2015 nach 2016 geändert. Damit die der Stadt Rheine/TBR AöR im Jahre 2016 in Rechnung gestellten Aufwendungen auf den Grundbesitzabgabenbescheiden für 2017 berücksichtigt werden können, ist ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Die Gegenüberstellung der Hektarsätze 2015 und 2016 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben) ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Verband |
Hektarsatz 2015 |
Hektarsatz 2016 |
Altenrheine |
20,50 € |
20,50 € |
Bevergerner Aa |
16,00 € |
16,00 € |
Elte |
12,00 € |
12,00 € |
Frischhofsbach |
16,00 € |
19,00 € |
Hemelter Bach |
17,00 € |
16,00 € |
Hörsteler Aa |
12,00 € |
12,00 € |
Hummertsbach |
8,00 € |
10,00 € |
Landersum/Bentlage |
20,00 € |
20,00 € |
Saerbeck |
11,00 € |
11,00 € |
Wambach |
25,00 € |
25,00 € |