Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom ___. Dezember 2016.
Begründung:
I.
Allgemeine Anmerkungen
Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz (LWG NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559 ff.).
In den vergangenen
Jahren sind Satzungen verschiedener Kommunen über die Umlegung der Kosten der
Gewässerunterhaltung mehrfach gerichtlich überprüft worden.
Um die Erhebung
einer Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu
schaffen, hat der Landesgesetzgeber deshalb im § 64 LWG NRW eine
Nachfolgeregelung zu § 92 LWG NRW a.F. getroffen.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat seinen Mitgliedstädten und –gemeinden mit Schnellbrief vom 21. November 2016 als Arbeitshilfe eine Muster-Satzung übersandt. Diese Muster-Satzung wurde der Verwaltung an die örtlichen Verhältnisse angepasst und wird zur Beschlussfassung empfohlen.
Der StGB NRW hat allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei einer Orientierung an der Muster-Satzung Prozessrisiken nicht ausgeschlossen werden können, weil die bislang zu § 92 LWG NRW a. F. ergangene Rechtsprechung bereits sehr alt ist und sich die wasserrechtlichen Vorschriften durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erheblich geändert haben.
II. Zu den einzelnen
Vorschriften der Satzung
Zu § 1 (Umfang der
Unterhaltungspflicht bei Gewässern)
In Rheine obliegt
die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer
verschiedenen Wasser- und Bodenverbänden. Die räumliche Zuordnung ergibt sich
aus Anlage 2.
Die Aufgaben dieser
Wasser- und Bodenverbände ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes
(WHG) und dem LWG NRW.
Zu § 2 (Umlage des Unterhaltungsaufwandes)
Vor dem Hintergrund, dass
die Stadt Rheine die Gewässerunterhaltung nicht selbst durchführt, legt sie
lediglich die Wasserverbandsbeiträge der für die Gewässerunterhaltung
zuständigen Wasser- und Bodenverbände um, sofern die Kosten nicht bereits durch
Anteile der Erschwerer bzw. durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.
Die auf die Erschwerer
entfallenden Kosten werden bereits im Voraus durch die Wasser- und
Bodenverbände direkt von den entsprechenden Erschwerern erhoben.
Zum umlagefähigen
Aufwand gehören nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zukünftig auch
-
die
Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage sowie
-
der
Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage und
-
die
Kosten für das Gewässerkonzept nach § 74 Abs. 2 LWG NRW, welches erstmals bis
zum 22.12.2018 zu erstellen ist.
Damit wird klargestellt,
dass nicht nur der unmittelbare Aufwand für die Gewässerunterhaltung
umlagefähig ist, sondern auch die Kosten für die Erarbeitung einer
Gewässerunterhaltungsgebühren-Satzung einschließlich der Kosten zur Ermittlung
der Grundlagen für die Umlage, wozu insbesondere die Kosten für Flächenermittlung
gehört und zwar einschließlich der entstehenden Personal- und
Verwaltungskosten.
Zu § 3
(Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers)
Das seitliche Einzugsgebiet
wird nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt. Diese sind allein maßgebend.
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob von einem bestimmten Grundstück auch
Wasser seitlich tatsächlich zufließt. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Lage
der Grundstücke in dem Gebiet ab, aus dem Wasser zufließt.
Hintergrund ist insoweit,
dass sowohl die Erschwerer, die bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss
schaffen, als auch die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet, von deren
Grundstücken Niederschlagswasser den oberirdischen Gewässern in irgendeiner
Weise zufließt, Unterhaltungsaufwand für die betroffenen Gewässer erzeugen.
Zu § 4
(Gebührenmaßstab)
§ 64 Abs. 1
Satz 7 LWG NRW gibt nunmehr grundsätzlich vor, wie der Unterhaltungsaufwand zu verteilen ist.
Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des
Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere
Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Die Umsetzung dieser gesetzlichen
Vorgabe in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW setzt somit zumindest
voraus, dass die versiegelten und nicht versiegelten Flächen (übrige Flächen)
unterschiedlich belastet werden. Dieses
bedeutet, dass in Bezug auf die heranzuziehenden Grundstücke zu klären ist, wie
viel Quadratmeter des in Rede stehenden (Buch-)Grundstücks jeweils versiegelt
und nicht versiegelt sind. Dieses setzt aber weiterhin auch voraus, dass die
Stadt bezogen auf alle Grundstücke im sog. seitlichen Einzugsgebiet den Grad
der Versiegelung zunächst feststellen muss.
Für die erstmalige Erhebung
der Gebühren für die Gewässerunterhaltung auf Basis der neuen Satzung wird auf
die von den Grundstücken bereits vorliegenden Angaben zu den versiegelten
Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zurückgegriffen. Im
Zuge der Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide für 2017 erhalten alle
Bescheidempfänger, die bereits in der Vergangenheit zu Gebühren für die
Gewässerunterhaltung herangezogen wurden, einen Erklärungsbogen zur
Selbstauskunft über die Größe der versiegelten und der unversiegelten Flächen. Aufgrund
dieser Rückmeldungen wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2017 – soweit
notwendig – Korrekturbescheide erstellen.
Zu § 5 (Gebührensatz)
Die Gebührensätze
für die einzelnen Wasser- und Bodenverbände ergeben sich aus der als Anlage 3
beigefügten Kalkulation.
Bei einem
Einfamilienhausgrundstück mit einer Grundstücksfläche von 500 qm und einer
versiegelten Fläche von 140 qm im Wasser- und Bodenverband „Hemelter Bach“ fiel
nach der bisherigen Regelung eine Gebühr für die Gewässerunterhaltung von 0,85
Euro an. Nach der neuen Regelung ab dem 01.01.2017 entfallen auf die
versiegelte Fläche ein Betrag von 1,71 Euro und die Restfläche von 0,08 Euro,
insgesamt 1,79 Euro für das gesamte Grundstück.
Im Ergebnis ist
festzustellen, dass sich die umlagefähigen Kosten der Wasser- und Bodenverbände
durch die neue Satzung nicht verändern und dass versiegelte Flächen höher und
nicht versiegelte Flächen niedriger belastet werden.
Anlagen:
Anlage 1: Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom ___. Dezember 2016
Anlage 2: Übersicht der Wasser- und Bodenverbände
Anlage 3: Kalkulationsgrundlagen ab 2017