Betreff
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine - Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
Vorlage
396/16/1
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom ___. Dezember 2016.


Begründung:

 

I. Allgemeine Anmerkungen

 

Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz (LWG NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559 ff.).

 

In den vergangenen Jahren sind Satzungen verschiedener Kommunen über die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung mehrfach gerichtlich überprüft worden.

 

Um die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Landesgesetzgeber deshalb im § 64 LWG NRW eine Nachfolgeregelung zu § 92 LWG NRW a.F. getroffen.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hat seinen Mitgliedstädten und –gemeinden mit Schnellbrief vom 21. November 2016 als Arbeitshilfe eine Muster-Satzung übersandt. Diese Muster-Satzung wurde der Verwaltung an die örtlichen Verhältnisse angepasst und wird zur Beschlussfassung empfohlen.

 

Der StGB NRW hat allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei einer Orientierung an der Muster-Satzung Prozessrisiken nicht ausgeschlossen werden können, weil die bislang zu § 92 LWG NRW a. F. ergangene Rechtsprechung bereits sehr alt ist und sich die wasserrechtlichen Vorschriften durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erheblich geändert haben.

 

II. Zu den einzelnen Vorschriften der Satzung

 

Zu § 1 (Umfang der Unterhaltungspflicht bei Gewässern)

 

In Rheine obliegt die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung und der sonstigen Gewässer verschiedenen Wasser- und Bodenverbänden. Die räumliche Zuordnung ergibt sich aus Anlage 2.

 

Die Aufgaben dieser Wasser- und Bodenverbände ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und dem LWG NRW.

 

Zu § 2 (Umlage des Unterhaltungsaufwandes)

 

Vor dem Hintergrund, dass die Stadt Rheine die Gewässerunterhaltung nicht selbst durchführt, legt sie lediglich die Wasserverbandsbeiträge der für die Gewässerunterhaltung zuständigen Wasser- und Bodenverbände um, sofern die Kosten nicht bereits durch Anteile der Erschwerer bzw. durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.

 

Die auf die Erschwerer entfallenden Kosten werden bereits im Voraus durch die Wasser- und Bodenverbände direkt von den entsprechenden Erschwerern erhoben.

 

Zum umlagefähigen Aufwand gehören nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW zukünftig auch

 

-       die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage sowie

-       der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage und

-       die Kosten für das Gewässerkonzept nach § 74 Abs. 2 LWG NRW, welches erstmals bis zum 22.12.2018 zu erstellen ist.

 

Damit wird klargestellt, dass nicht nur der unmittelbare Aufwand für die Gewässerunterhaltung umlagefähig ist, sondern auch die Kosten für die Erarbeitung einer Gewässerunterhaltungsgebühren-Satzung einschließlich der Kosten zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage, wozu insbesondere die Kosten für Flächenermittlung gehört und zwar einschließlich der entstehenden Personal- und Verwaltungskosten.

 

Zu § 3 (Gebührenpflichtige im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers)

 

Das seitliche Einzugsgebiet wird nach oberirdischen Wasserscheiden festgelegt. Diese sind allein maßgebend. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob von einem bestimmten Grundstück auch Wasser seitlich tatsächlich zufließt. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Lage der Grundstücke in dem Gebiet ab, aus dem Wasser zufließt.

 

Hintergrund ist insoweit, dass sowohl die Erschwerer, die bestimmte Hindernisse für den Wasserabfluss schaffen, als auch die Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet, von deren Grundstücken Niederschlagswasser den oberirdischen Gewässern in irgendeiner Weise zufließt, Unterhaltungsaufwand für die betroffenen Gewässer erzeugen.

 

Zu § 4 (Gebührenmaßstab)

 

§ 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW gibt nunmehr grundsätzlich vor, wie der Unterhaltungsaufwand zu verteilen ist. Versiegelte Flächen sollen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW setzt somit zumindest voraus, dass die versiegelten und nicht versiegelten Flächen (übrige Flächen) unterschiedlich belastet werden. Dieses bedeutet, dass in Bezug auf die heranzuziehenden Grundstücke zu klären ist, wie viel Quadratmeter des in Rede stehenden (Buch-)Grundstücks jeweils versiegelt und nicht versiegelt sind. Dieses setzt aber weiterhin auch voraus, dass die Stadt bezogen auf alle Grundstücke im sog. seitlichen Einzugsgebiet den Grad der Versiegelung zunächst feststellen muss.

 

Für die erstmalige Erhebung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung auf Basis der neuen Satzung wird auf die von den Grundstücken bereits vorliegenden Angaben zu den versiegelten Flächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zurückgegriffen. Im Zuge der Versendung der Grundbesitzabgabenbescheide für 2017 erhalten alle Bescheidempfänger, die bereits in der Vergangenheit zu Gebühren für die Gewässerunterhaltung herangezogen wurden, einen Erklärungsbogen zur Selbstauskunft über die Größe der versiegelten und der unversiegelten Flächen. Aufgrund dieser Rückmeldungen wird die Verwaltung im Laufe des Jahres 2017 – soweit notwendig – Korrekturbescheide erstellen.

 

Zu § 5 (Gebührensatz)

 

Die Gebührensätze für die einzelnen Wasser- und Bodenverbände ergeben sich aus der als Anlage 3 beigefügten Kalkulation.

 

Bei einem Einfamilienhausgrundstück mit einer Grundstücksfläche von 500 qm und einer versiegelten Fläche von 140 qm im Wasser- und Bodenverband „Hemelter Bach“ fiel nach der bisherigen Regelung eine Gebühr für die Gewässerunterhaltung von 0,85 Euro an. Nach der neuen Regelung ab dem 01.01.2017 entfallen auf die versiegelte Fläche ein Betrag von 1,71 Euro und die Restfläche von 0,08 Euro, insgesamt 1,79 Euro für das gesamte Grundstück.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die umlagefähigen Kosten der Wasser- und Bodenverbände durch die neue Satzung nicht verändern und dass versiegelte Flächen höher und nicht versiegelte Flächen niedriger belastet werden.


Anlagen:

 

Anlage 1:    Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom ___. Dezember 2016

Anlage 2:    Übersicht der Wasser- und Bodenverbände

Anlage 3:    Kalkulationsgrundlagen ab 2017