Betreff
Umweltmonitoring in der Bauleitplanung
Vorlage
033/07
Aktenzeichen
III/ja-mb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Ausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Begründung:

 

Nach § 4 c BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

 

Über Zeitpunkt, Inhalt und Verfahren dieses so genannten „Monitoring“, das mit dem „Europarechts-Anpassungsgesetz Bau – EAG Bau – am 20. Juli 2004 eingeführt worden ist, sollen die Gemeinden selbst entscheiden.

 

Zur Entlastung der Gemeinden und zur Vermeidung von Doppelarbeit sind die beteiligten Umweltbehörden gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde zu informieren, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Dies gilt insbesondere für unvorhergesehene Umweltauswirkungen.

 

Das im Einzelfall geeignete Konzept zur Planüberwachung muss von der Gemeinde (gem. Nr. 3 b der gesetzlichen Anlage 1) im Umweltbericht beschrieben werden, um es auch so der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Der genaue Wortlaut dieser gesetzlichen Regelungen ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

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In der Ausschusssitzung geht es darum, das für die Bauleitplanung in der Stadt Rheine entwickelte Monitoringkonzept vorzustellen und zu erläutern.

 

Zur Vorabinformation ist ein entsprechender Werkstattbericht als Anlage 2 beigefügt.


Anlagen:

 

Anlage 1:     Gesetzliche Regelungen

Anlage 2:     Werkstattbericht