Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine den Beitragssatz der Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Zeppelinstraße von der Neuenkirchener Straße bis zur Dutumer Straße auf maximal 35,00 €/m² Abrechnungsfläche – ggfls. angepasst durch den Baukostenindex des Jahres der Auftragsvergabe - zu begrenzen.
Begründung:
Der beabsichtigte Ausbau der
o. a. Straße ist eine erstmalige Herstellung im Sinne des Baugesetzbuches. In
diesem Fall handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße und nicht wie
sonst überwiegend um eine reine Anliegerstraße. In beiden Fällen beträgt der
Anliegeranteil 90% der beitragsfähigen Kosten. Eine Differenzierung zwischen
Anlieger- und Haupterschließungsstraße bezüglich der Höhe des Anliegeranteils
ist für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht vorgesehen.
Die beitragsfähigen
Herstellungskosten je m² Straßenfläche werden sich bei der Zeppelinstraße nach
Abstimmung mit der TBR - unter Berücksichtigung der im Vergleich zu den
Vorjahren deutlich gestiegenen Preise im Tiefbau - im Normalbereich bewegen.
Bei der Ermittlung der
Erschließungsbeiträge werden die Herstellungskosten einer Straße auf die
Abrechnungsfläche der erschlossenen Grundstücke verteilt. Im Vergleich mit
bisherigen Abrechnungen von Haupterschließungs-straßen sind durch die
Zeppelinstraße nur Wohngrundstücke erschlossen, die größtenteils auch sehr
klein sind. Großflächige Gewerbegrundstücke mit größerer Abrechnungsfläche
fehlen. Weiterhin reduziert ein sehr hoher Anteil an Eckgrundstücken nochmal
die zugrunde zu legende Fläche. Somit steht für die Beitragsberechnung
insgesamt nur eine sehr geringe Abrechnungsfläche zur Verfügung.
Der geringen
Abrechnungsfläche steht eine breite Haupterschließungsstraße gegenüber, für die
die Ausbaukosten - auch bei einem „normalen“ Preis pro m² ausgebauter Fläche –
insgesamt sehr hoch sein werden.
Dies hat zur Folge, dass der
grob berechnete Beitragssatz nach derzeitigem Stand ca. 48 € je m²
Abrechnungsfläche betragen wird. Für eine sonstige erstmalige Erschließung –
auch bei Haupterschließungsstraßen - wurde bisher in keinem Fall ein
Beitragssatz von über 30,00 € je m² Abrechnungsfläche beschieden.
Aufgrund dieser besonderen
Situation wurde durch die Verwaltung eine externe Stellungnahme – siehe Anlage 1 - eingeholt. Aus dieser
Sicht soll durch einen Teilerlass nach § 135 (5) BauGB aufgrund einer
unbilligen sachlichen Härte ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vermieden
werden.
In der Sitzung des
Verwaltungsvorstandes am 3. April 2017 hat dieser aufgrund der vorliegenden
externen Stellungnahme entschieden, den politischen Gremien vorzuschlagen, den
Beitragssatz auf 35 €/m² zu begrenzen, wobei eine Anpassung dieses reduzierten Beitragssatzes
entsprechend des Baukostenindexes des Jahres der Auftragsvergabe erfolgen
müsste, falls dieser nicht mehr in 2017 erteilt werden kann. Hierzu wird auf
die Vorlage 205/17 des Bauausschusses vom 29.06.2017 unter Punkt 8
„Finanzierung“ hingewiesen.
Diese Vorgehensweise wird
eine Mehrbelastung von ca. 270.000 € für den städtischen Haushalt bedeuten. Die
Veränderung wird im Haushaltsplanentwurf 2018 für die Jahre 2018 (-25.000 €)
und 2019 (-70.000 €) berücksichtigt. Für 2017 führt dieses zu einer
Mindereinzahlung von 175.000 €. Deshalb ist ein Ratsbeschluss bezüglich dieser
beabsichtigen Vorgehensweise erforderlich.
Um bei der Erhebung der
Vorausleistung rechnerisch nicht mehr als 35 €/m² zu erheben, sollte diese
nicht wie üblicherweise 90% des späteren Beitrages sondern nur 70% betragen.
Dies würde rechnerisch bei einem angenommenen endgültigen Beitragssatz von 48
€/m² eine in diesem Fall zu erhebenden Vorausleistung in Höhe von ca. 34 €/m² ergeben.
Es ist beabsichtigt, die
betroffenen Anlieger durch ein Schreiben der Bauverwaltung zur Offenlage (13.09.
bis 28.09.2017) über das beabsichtige Vorgehen zu informieren.
Anlagen:
Anlage 1: externe Stellungnahme (ohne Anlagen)