Kennwort: "Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des
Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Nach der Aufgabe der
militärischen Nutzung im Jahre 2007 hat
die Stadt Rheine seit 2013 in einem intensiven Planungsprozess im Sinne der
Innenentwicklung mögliche Folgenutzungen für das Kasernengelände untersucht.
Aufgrund der für eine Wohnnutzung attraktiven Lage am Stadtrand bei
gleichzeitiger Nähe zur Innenstadt Rheines und bestehenden Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur im Umfeld bieten die ehemals militärisch genutzten Flächen
eine hohe Lagegunst für die Entwicklung von Wohnbauflächen.
Vor dem Hintergrund des
erkennbaren Mangels an verfügbaren innenstadtnahen Wohnbaugrundstücken hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine mit dem
Grundsatzbeschluss vom 07.09.2016 und dem Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2016
daher entschieden, das Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne einer
wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Dabei sollen in dem Gebiet verschiedene
Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen realisiert werden,
insbesondere aber Baugrundstücke für junge Familien bereitgestellt werden.
Die öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 24. Juli 2017 bis einschließlich 28. August 2017
stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während
der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur
Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss
zu fassen.
Alle wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen
(Anlage 2) und der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) zu entnehmen, die
dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung (inklusive Umweltbericht) ist als
Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei
gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen. Ein Auszug bzw. Ausschnitt
aus dem Bebauungsplan (Anlage 1) sowie fachspezifische Gutachten (Anlagen 4 bis
12) liegen ebenfalls aus.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Inhalt:
„1.) Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ergeht folgende Stellungnahme im
Verfahren: 2.) Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat mit der
Stadt Rheine am 7. Mai 2014 eine Konversionspartnerschaft geschlossen, die auch
den Konversionsstandort der ehemaligen General-Wever-Kaserne umfasst. 3.) Die
Stadt möchte die Fläche der ehemaligen General-Wever-Kaserne im Rahmen der
Erstzugriffsoption gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 21. März 2012 für Zwecke der Erfüllung von kommunalen Aufgabe erwerben. 4.)
Sie will auch ausreichend Wohnbauflächen – auch für den sozialen Wohnungsbau -
zur Verfügung zu stellen. 5.) Das Planungsrecht obliegt dabei ausschließlich
der Kommune. 6.) Die aktuelle „Richtlinie der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR)“ ist
der Stadt Rheine bekannt und wurde ihr seitens der BImA erläutert. 7.) Sollte
die Stadt eine entsprechende Zweckerklärung abgeben, käme beim Verkauf die
VerbR zur Anwendung. 8.) In Anbetracht der bekannten Engpässe auf dem Wohnungsmarkt
ist die Förderung gerade des Neubaus von Sozialwohnungen von großer Bedeutung.
9.) Wie angesprochen, trägt auch der Bund maßgeblich zur Umsetzung dieses
Zieles bei. 10.) Bis zur Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 stellte der Bund
den Ländern Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung zur Verfügung. 11.)
Seit dem vollständigen Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder
Anfang 2007 leistet der Bund Kompensationsmittel an die Länder, um diese auch
weiterhin finanziell zu unterstützen. 12.) In den letzten beiden Jahren hat der
Bund diese Mittel – vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen – zwei Mal
deutlich erhöht. 13.) So werden sich die Zahlungen, die der Bund den Ländern
zum Zwecke der sozialen Wohnraumförderung bereitstellt, in den Jahren 2017 und 2018
auf mehr als 1,5 Mrd. Euro belaufen. Damit werden sich die jährlichen Mittel
des Bundes seit dem Jahr 2007 nahezu verdreifacht haben. 14.) Zuständig für die
ausreichende Verfügbarkeit sozialen Wohnraums sind jedoch die Länder. 15.) Dem
entspricht es, dass es die Länder sind, die umfangreiche Förderprogramme
aufgesetzt haben, um einen Anreiz u. a. zur Schaffung sozialen Wohnraums zu
setzen.“
Abwägungsempfehlung:
Die vorgetragenen
Anregungen enthalten Hinweise zur sozialen Wohnraumförderung, den
diesbezüglichen Finanzhilfen, Kompensationsmitteln und Förderprogrammen.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Im Rahmen der Realisierung der künftigen Bauvorhaben sollten
die Förderprogramme zur Schaffung sozialen Wohnraums von den Bauherren,
Bauträgern bzw. Investoren genutzt werden.
1.2 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Inhalt:
„1.) Nach Rücksprache mit dem Landesfachausschuß
Fledermausschutz Nordrhein-Westfalen ergeht folgende Stellungnahme. 2.) Im Landesfachausschuß
Fledermausschutz (LFA) sind die in Nordrhein-Westfalen tätigen
Fledermausschützer organisiert. 3.) Der LFA ist ein verbandsübergreifendes
Gremium, das es sich zur Aufgabe gemacht hat, den Fledermausschutz in NRW zu
koordinieren und den Informationsaustausch unter den Fledermausschützern zu
gewährleisten. 4.) Zum konkreten Planverfahren wird aufgezeigt, dass beim
Abbruch eines Militärgeländes der Briten in MG mit über 1.000 Gebäuden, zumeist
Wohngebäuden: - Untersuchung und Öffnung der Giebel testweise abzubrechender 4
Gebäude unterschiedlicher Bautypen (ÖBB) - An den Außengiebeln vereinzelt innen
Kot einer kleinen Art; Zwerge an anderen Gebäuden bekannt - Benachbart eines
Gebäudes eine WS Zwerg. Nach Abbruch des Nachbargebäudes noch da. 5.) Unter 7
der 8 geöffneten Giebel ( 4 Gebäude*2 Giebel, 1 Einzel-, 2 Doppel-, ein
Reihenhaus) Kot einer kleinen Art (in Spalt zwischen Randziegeln und Spieß,
daneben zwischen vielen Blechen etwa am Schornstein – diese Quartiere gibt’s
überall!) – aber: Kot lange nicht überall von innen zu sehen. Nur wo schlecht
verputzt und Dach nicht ausgebaut (= einsehbar); unter 3 Dächern flog je ein
Zwerg ab Ja wenn es da mehrere WS gibt, müssen die Männer ja irgendwo sitzen.
6.) Dieses Fallbeispiel bestätigt zu sagen, dass ALLE Wohngebäude potentiell
Fledermausquartiere sind, Technik- und Bürogebäude aber auch. Klar, alles nicht
für die Ewigkeit gebaut, schlecht verputzt, teilweise Fertigbauweise mit
Spalten. 7.) Der Offenlage ist nicht zu entnehmen, dass neben den Bunkern auch
Untersuchungen der Gebäude, Quartiere, Bürogebäude etc. auf dem Kasernengelände
durchgeführt wurden. 8.) Folglich ist eine Prüfung vorzunehmen. 9.) Hierbei
können dann die Mängel in der vorliegenden gutachterlichen Prüfung ausgeräumt
werden:9a.) Zum Gutachten: In Tab. 2 (Termine und Witterung) fehlen Angaben zu
Uhrzeit und Dauer. 9b) Morgendliche Fledermauserfassungen? 9c) Und so eine
Tabelle wie am Ende nur mit Handaufnahmen? Da fehlen Daueraufzeichnung für das
Artinventar und eine Aufzeichnung im Rucksack – sonst nimmt man nur auf statt
zu beobachten. 9d) Mit Aufzeichnung garantiert auch Langohren. 9e) Und Rauhäute
ziehen nur vereinzelt durch – glaub ich nich. 9 f) Mücken auch ??? Aufnahmen
sehen und alle Zwerge vom gleichen Abend. 9 g) Kein Balzquartier GAS schließt
WQ nicht aus. 9 h) Kot/Flügel -> Fraßplatz, eher kein Mangel. 9 i) Kann
natürlich ein WQ sein, muss aber nicht. Solche Fraßplätze gibt er auch in MG
auch, aber dort kein WQ (soweit bislang bekannt). 9 j) è Untersuchung im Winter
notwendig für WQ; gerne ergänzt um Daueraufzeichnung. (Aber bitte nicht im
Winter kurz Detektor reinhalten) 9 k) Der Ersatz mehrere Gebäude mit Quartiere
ist interessant. V.a.wenn dort Privatleute bauen. Denen kann man keine Quartiere
aufzwingen, dass muss im Rahmen des Abbruchs festgesetzt werden. Oder doch im
BP.“
Abwägungsempfehlung:
Entgegen der o.g.
Behauptung, wurde die Artenschutzprüfung und insbesondere die Fledermauserfassung
sach- und fachgerecht durchgeführt. Das beauftragte Gutachten ist durch ein
renommiertes Büro nach den heute üblichen Standards und spezifischen
Anforderungen erstellt worden. Selbstverständlich wurden Detektor-Begehungen
sowie Ausflugs- und Funktionskontrollen durchgeführt sowie umfassende
Ausführungen zur Methodik der Fledermauserfassung getätigt.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern für Fledermäuse unzugänglich sind. Die
vom Einwender als notwendig erachteten Untersuchungen (einschließlich
Daueraufzeichnungen im Winter) sind demnach nicht sinnhaft.
In Tabelle 2 des
artenschutzrechtlichen Gutachtens sind Termine und Witterung dokumentiert.
Üblicherweise beginnen die Untersuchungen mit Einsetzen der Dämmerung. Eine konkrete
Angabe der Uhrzeit ist deshalb nicht erforderlich. Auch gehört die Angabe der
Untersuchungsdauer nicht zu den allgemein verbindlich anzugebenden Parametern.
Fledermausrufe können mit
einem mobilen Detektor als auch mit stationären Aufnahmegeräten erfasst werden.
Beide Erfassungsmöglichkeiten weisen Vor- und Nachteile auf, weshalb oftmals
ein Einsatz beider Möglichkeiten zur Anwendung kommt. In Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde wurde der Einsatz mobiler Erfassungsgeräte als ausreichend
zur Beantwortung der anstehenden Fragestellungen erachtet.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden. Da
nach dem derzeitigen Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld
weiterhin geeignete Lebensräume wie Jagdräume existieren, kommt es nicht zu
einer nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die Behauptung, dass Mängel
in der vorliegenden gutachterlichen Prüfung vorliegen, wird zurückgewiesen. Die
Artenschutzprüfung wurde fachgerecht und nach den aktuell geforderten Standards
erstellt.
Es wird festgestellt, dass
den Einwänden überwiegend nicht gefolgt wird. Hinsichtlich einiger Aspekte
wurden marginale Änderungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen im artenschutzrechtlichen
Gutachten vorgenommen.
1.3 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 19.08.2017
Inhalt:
„Ich bin überrascht, dass ich den Unterlagen der
Offenlage keinerlei Informationen zum Umgang mit den Zauneidechsen im
Plangebiet habe nachlesen können.“
Abwägungsempfehlung:
In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurden für die vertiefende artenschutzrechtliche
Prüfung die Gruppe der Vögel und der Fledermäuse kartiert und artenschutzrechtlich
geprüft. Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten gab es keinerlei
Hinweise, weder seitens des ehrenamtlichen noch des amtlichen Naturschutzes. Da
die im Plangebiet vorgefundenen Habitatstrukturen auch nicht den
Lebensanforderungen einer Zauneidechse entsprechen, ergeben sich hier keine
Anhaltspunkte für ein Vorkommen dieser Art.
Gleichwohl wurden im
Zusammenhang mit den Vogel- und Fledermauserfassungen auf Zufallsbeobachtungen
von Amphibien und Reptilien geachtet. Bei der Datenrecherche sowie bei den
Kartierungen vor Ort ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen weiterer planungsrelevanter
Artengruppen (z.B. Amphibien, Reptilien, Libellen). Aufgrund der Charakteristik
des Plangebietes und des Planvorhabens kann hier nach gutachterlicher
Einschätzung keine wesentliche Betroffenheit weiterer planungsrelevanter Arten
gesehen werden.
Es wird festgestellt, dass
es hinsichtlich der Zauneidechsen kein weiteres, intensives Prüferfordernis gab
und insofern der Eingabe nicht gefolgt wird.
1.4 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 22.08.2017
Inhalt:
„1.) In der Begründung zum Änderungsverfahren führt
die Stadt Rheine als Vorhabenträger wie folgt aus: " (...) Vor dem
Hintergrund des erkennbaren Mangels an verfügbaren innenstadtnahen
Wohnbaugrundstücken hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Rheine mit dem
Grundsatzbeschluss vom 07.09.2016 und dessen Ergänzung vom 30.11.2016 daher
beschlossen, dass Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne einer
wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Dabei sollen in dem Gebiet verschiedene
Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen realisiert werden,
insbesondere aber Baugrundstücke für junge Familien bereitgestellt werden.
(...) 2.) Diese Planungsbegründung ist sachfremd und bildet nicht den Bedarf an
Wohnraumflächen, dessen Mangel tatsächlich vorlieg, ab. 3.) Erstens wird
preisgünster Sozialer Wohnraum für Familien in Rheine und auch anderen
unterschiedlichen Bevölerungsgruppen dringend benötigt. 4.) Weiterhin ist ein
zusätzlicher weiterer Bedarf an Flächen für Familien für eine Eigenheimbebauung
in erheblich geringeren Umfang vorhanden, als tatächlich in der Bauleitplanung
ausgewiesen. 5.) Hierzu wird auf die aktuelle Studie des IW Köln vom 21. August
2017 verwiesen. 6.) Diese Studie enthält konkrete wissenschaftlich begründete
Aussagen zum Kreis Steinfurt. 7.) Demnach ist der Kreis Steinfurt und die Stadt
Rheine bereits mit Einfamilienhausbebauung überversorgt, so dass die Haus- und
Grundstückspreise hier perspektivisch wieder fallen werden. 8.) Einen Bedarf an
weiteren zusätzlichen Bauflächen für Einfamilienhäuser ist der IW Studie vom
21.08.2017 nicht zu entnehmen. 9.) Folglich wird um Anpassung der Planung
gebeten. 10.) Da ist die Zahl der Wohnbauflächen im Plangebiet auf mindestens
70 % für den Sozialen Wohnungsbau vorzusehen. 11.) Über die verbleibenden
Flächen sollte zu einem späteren Zeitpunkt abschließend planungsrechtlich
entschieden werden, so dass die Planung für diesen Teilbereich eine möglichst
variable Lösung aufzeigen sollte. 12.) Ein Entscheidungsfaktor sollte sein, ob
die Maßnahmen zur Verdichtung in der Stadt Rheine tatsächlich den steigenden
Bedarf an Sozialem Wohnungsbau Rechnung tragen oder ob eine Steuerung in neue
auszuweisende Wohnbauflächen erfolgen muss.“
Abwägungsempfehlung:
Die Eingabe bezieht sich
darauf, dass im Plangebiet der Bedarf an Flächen für Familien für eine
Eigenheimbebauung erheblich geringer ist, als geplant. Es wird beantragt, dass
mindestens 70 % für sozialen Wohnungsbau vorgesehen wird.
Im Plangebiet „Eschendorfer
Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten
über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610
Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen.
Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im Mehrfamilienhausbau
vorgesehen. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein- bzw. Zweifamilienhausbau.
Insofern ist
durchaus von einer angemessenen Mischung unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen
auszugehen, die eine bedarfs- und nachfrageorientierte Bebauung und
selbstverständlich auch sozialen Wohnungsbau ermöglicht.
Nach den bisherigen
Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung
der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser
nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen
Bedarf. Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind
bereits mehr als 400 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein
Grundstück zur Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche
können angesichts der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen
befriedigt werden.
Eine Überversorgung mit
Einfamilienhausbebauung - einhergehend mit großen Leerständen in Alt-Quartieren
- ist derzeit in der Stadt Rheine nicht feststellbar, ein Mangel an adäquaten
Bau- bzw. Wohnformen im Plangebiet ebenfalls nicht.
Die baulichen Möglichkeiten,
die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw.
willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen,
sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung
frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.
Es wird festgestellt, dass
der Forderung von mindestens 70 % des Plangebiets für den sozialen Wohnungsbau
nicht entsprochen wird. Die Behauptung, dass der Wunsch Wohnformen für
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere für junge Familien
bereitzustellen, sachfremd ist, wird zurückgewiesen.
1.5 Anlieger am Tremsenweg, 48429 Rheine;
Niederschrift vom 23.08.2017
Inhalt:
„Ich bin Pächter des betroffenen Sportplatzes bis
zum 30.09.2017 und möchte Folgendes anregen: Entlang der Schorlemerstraße
sollte der Baumbestand erhalten und der Sportplatz überwiegend unbebaut
bleiben.“
Abwägungsempfehlung:
Entlang der
Schorlemerstraße wird weitestgehend der Baumbestand erhalten. Insbesondere im
südlichen Teilbereich wird durch planungsrechtlich fixierte Erhaltungsgebote
sowie durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche der opulente Baumbestand
geschützt. Zudem werden im Rahmen der späteren Straßenausbauplanung die nicht
per Bebauungsplan geschützten, vorhandenen Bäume angemessen berücksichtigt.
Das derzeit brachliegende,
ehemalige Sportplatzgelände ist eine größtenteils verdichtete, versiegelte
Fläche, die einen geringen ökologischen Wert darstellt. Die Einbeziehung in den
Siedlungsraum bzw. die Ausweisung als Bau- bzw. Gartenfläche ist städtebaulich
und landschaftsräumlich vertretbar. Die Zäsur zwischen Siedlungs- und
Landschaftsraum wird deutlich durch die, den Sportplatz abgrenzenden,
vorhandenen, erhaltenswerten Baumreihen markiert.
Es wird festgestellt, dass
dem Baumbestand ausreichend Rechnung getragen wird und die Bebauung des
ehemaligen Sportplatzes vertretbar und verträglich ist. Demnach wird dem
vorgetragenen Einwand nicht gefolgt.
1.6 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat;
Stellungnahme vom 15.09.2017
Inhalt:
„Zum o. g.
Planungsvorhaben werden vom Kreis Steinfurt folgende Anregungen oder Hinweise
vorgetragen:
Naturschutz
und Landschaftspflege
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Artenschutzprüfung um
folgende Aspekte zu ergänzen: Bezüglich der Amphibien war im Vorfeld
vereinbart, dass keine umfassenden Kartierungen als erforderlich angesehen
werden, da das bestehende Gewässer starken Fischbesatz aufweist und erhalten
bleibt. Jedoch sollten Beobachtungen im Rahmen der sonstigen
Kartierungsarbeiten in Hinblick auf das Vorkommen von Amphibien in den Gewässern
vorgenommen und auf dieser Grundlage eine Potenzialanalyse erstellt werden.
Hier ist insbesondere zu klären, ob für den Zeitraum der Bauarbeiten Maßnahmen
für wandernde Tiere während der Laichzeiten erforderlich sind.
Die Eignung
der unterirdischen Bunker als Fledermausquartier sollte geprüft werden. Bezüglich
der gefundenen Fledermaus-Quartiere in den Gebäuden sind Aussagen zum Status,
Größe sowie zu gegebenenfalls erforderlichen CEF-Maßnahmen notwendig. Der
Status der Flugstraße sowie gegebenenfalls dazu notwendige Erhaltungs-Maßnahmen
sind zu benennen.
Bezüglich
des Gartenrotschwanzes ist die genannte Größe der CEF-Maßnahme näher zu begründen.
Zudem ist die gewählte Ausgleichsfläche eindeutig zu benennen und Aussagen zur
erforderlichen Vorlaufzeit bis zur Funktionsfähigkeit der Maßnahme notwendig.
Es sind Anforderungen an die Herstellungs- und Unterhaltungspflege für die
CEF-Fläche und die Nisthilfen zu formulieren. Eine mögliche Zunahme von
Störungen auf der CEF-Fläche (z. B. Spaziergänger, Hunde) ist zu thematisieren.
Bezüglich der Kiebitze südlich des Plangebiets ist eine mögliche Betroffenheit
durch Zunahme von Störungen zu erläutern.
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Die Fläche des Bebauungsplangebietes ist im hiesigen Altlastenkataster zusammen
mit dem restlichen Kasernengelände (B-Plan 339 „Ost“) unter der lfd. Nr.:
19-158 registriert. Im Zuge der Kaufverhandlungen zwischen der BIMA und der
Stadt Rheine wurden entsprechende Untersuchungen des Bodens in Abstimmung mit
der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt (UBB) vorgenommen. Die
Untersuchungen in diesem Teilbereich des Bebauungsplanes zeigten Belastungen
durch dioxinhaltiges Kieselrot auf dem nördlich gelegenen ehem. Sportplatz
sowie auf einer angrenzenden Kugelbahn. Die Untersuchungen anderer Verdachtspunkte
ergaben keine weiteren Nachweise schädlicher Bodenveränderungen.
Die zuvor
genannten „Kieselrotflächen“ sind nach dem RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport. vom 14.3.2005 „Berücksichti-gung von Flächen mit
Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren“ als „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen. Entsprechende
Änderung in der planerischen Darstellung, in der Begründung sowie im Umweltbericht
wären daher vorzunehmen, sofern nicht vor Festsetzung eine Sanierung
durchgeführt wird.
Im
Umweltbericht unter Ziffer 2.3 werden Untersuchungen an der bestehenden
Bausubstanz mit denen des Bodens gemeinsam ausgewertet. Dies führt zu Irritationen,
zumal die ehem. Verdachtsbereiche als „Kontaminationsflächen“ bezeichnet
werden. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle
bitte ich sicherzustellen, dass die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Steinfurt an den Abbruchverfahren zur bestehenden Bausubstanz beteiligt wird.
Südöstlich
des Bebauungsplangebietes befindet sich eine Altablagerung, die ebenfalls zu
den Grundstücken der ehem. Kaserne gehörte und somit in die aktuellen
Untersuchungen mit einbezogen wurde. Die ehem. Teichanlage wurde vermutlich im
Wesentlichen in der Vorkriegszeit mit Haus- und Gewerbemüll verfüllt. Dies
zeigten die Auswertungen von Luftbildern sowie weitere Detailerkundungen in
Form von Baggerschürfen. Innerhalb des Ablagerungsbereiches wurden Belastungen
nachgewiesen, bei denen aufgrund des hohen Wasserstandes in diesem Gebiet
zunächst zu vermuten war, dass sie auch außerhalb des Deponiekörpers über
dieses Medium ausgetragen werden. Untersuchungen des Grundwassers an Messstellen
außerhalb des Ablagerungsbereiches zeigten jedoch keine Schadstoffgehalte.
Hierzu liegt der UBB ein Bericht des Büros Sack & Temme aus Osnabrück vom
02.08.2017 vor.
In Abstimmung mit der Stadt Rheine soll das Grundwasser an den vorhandenen
Messstellen in den folgenden 3 Jahren im Frühjahr und Herbst noch einmal beprobt
werden.
Auch
Auswirkungen von einer weiter südlich gelegenen Altablagerung (ehem. Deponie
„Schwarzer Weg“) sind nicht zu erwarten. Grundwasserüberprüfungen der letzten
20 Jahre zeigten nur einen geringen Schadstoffaustrag und eine nach West-
Nordwest gerichtete Fließrichtung.
Bzgl. der
Ausführungen unter Ziffer 3.3 des Umweltberichts zu Untersuchungen des Wirkungspfades
Boden-Nutzpflanze im Bereich der südöstlich gelegenen Ablagerungsfläche weise
ich darauf hin, dass diese zur Beurteilung der derzeitigen Nutzung als Fläche
für den Futtermittelanbau dienten, nicht für zukünftige Nutzungen als eine
Streuobstwiese.
Aufgrund des geringen Nachweises ist aber davon auszugehen, dass eine Pflanzenverfügbarkeit
der Schadstoffe für Obstgehölze als niedrig eingeschätzt werden kann.“
Abwägungsempfehlung:
Aufgrund der o.g.
Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK,
Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren
und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden
vervollständigt.
Die Datenrecherche zum
Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle
Vorkommen von Moorfrosch und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der
Charakteristik des vorhandenen Gewässers (starker Fischbesatz) keine
gesonderten Kartierungen erforderlich. Im Rahmen der Kartierungen zu den
Fledermäusen und Vögeln wurde jedoch auch dieses Gewässer bzw. das Umfeld auf
seine Eignung als (Teil-)Lebensraum für Amphibien begutachtet und auf
Zufallsbeobachtungen geachtet. Insgesamt wurde an dem stark beschatteten
Gewässer kein planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt. Aufgrund des
Fischbesatzes stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den Lebensraumansprüchen
von Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und Kammmolch (bevorzugt
fischfreie, gering beschattete Gewässer) überein. Eine wesentliche
Betroffenheit planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben wird
gutachterlich nicht festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht erforderlich.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse
unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter
diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.
Von dem Quartierverdacht
der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach
Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des
lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des Fledermausvorkommens
im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von Fledermäusen als Jagdraum
genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße wurden
Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden Gehölze,
nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller Habitatbestandteil,
d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend erforderlich, um vom
Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen sind somit nach
gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls werden sich
auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage neuer
Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.
Da nach dem derzeitigen
Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete
Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des
Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer
nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die geplante Entwicklung zu
einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen
Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit
des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung.
Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive,
möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu
entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter Ausgleichsflächenplanung
anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist u.a. zu entnehmen, wo
und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese anzulegen ist (Kapitel 5.1,
Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz
wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts
West erfolgen.
Im Gutachten wird ebenfalls
die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert.
Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze
nicht festgestellt werden.
Die o.g. Anregungen und
Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“
werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde
entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des
Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es nicht.
Zum Thema „Bodenschutz“
wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes
inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft
des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw.
Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der
Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw.
ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen.
Einer Kennzeichnung auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes bzw. des
Flächennutzungsplanes bedarf es daher nicht.
Die vorgetragenen, marginalen
Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3 dienen
vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen zu
der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich
Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den
begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.
Die o.g. Ausführungen zum
„Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen
wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung
wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt
West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes
wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden
sichergestellt.
2.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, 48153
Münster;
Stellungnahme vom 09.08.2017
Inhalt:
„Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf 339 Eschendorfer
Aue - Teilabschnitt Ost im Stadtteil Stadtberg, Eschendorf, Rodde bestehen
grundsätzlich keine Einwände.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan
ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. … Deshalb bitten
wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. …
Im Baugebiet werden Verkehrsflächen teilweise nicht
als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern als Verkehrsflächen mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger
ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. … Vor diesem Hintergrund weise ich vorsorglich
darauf hin, dass die Telekom die Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland
GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist. …
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer
Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und
Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus
wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. …
Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und Kanalbau
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E-Mail so früh wie
möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. … „
Abwägungsempfehlung:
Die Telekom weist auf
vorhandene Telekommunikationslinien hin und bittet um Berücksichtigung ihrer
Belange. Es werden viele Selbstverständlichkeiten vorgetragen, die nicht im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern im nachfolgenden
Erschließungsprozess geklärt und abgestimmt werden müssen. Über den
rechtzeitigen Ausbau sowie die Koordinierung der vielfältigen Tiefbaumaßnahmen
müssen natürlich die jeweiligen Erschließungsträger frühzeitig informiert
werden; dies ist Alltagsgeschäft.
Konkrete, detaillierte
bautechnische Regelungen können hierzu im Bebauungsplan nicht festgesetzt bzw.
verbindlich fixiert werden. Dies gilt auch für die festgesetzten Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte, die nicht über die Bauleitplanung im Grundbuch gesichert
werden können, sondern einer privatrechtlichen Regelung bedürfen, also einer
Regelung zwischen Bauherrn und Telekom.
Die Anregungen bzw.
Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.
2.3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun-gen
der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Postf. 2963, 53019 Bonn;
Stellungnahme vom 28.08.2017
Inhalt:
„Die Bundeswehr ist berührt und betroffen, weil der
Planungsbereich im Bauschutzbereich (BSB) nach dem Luftverkehrsgesetz und
Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Rheine-Bentlage liegt. Das
geplante Gebiet liegt ab ca. 5860 - 6200 m südöstlich des Startbahnbezugspunktes,
innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 1b LuftVG
des Flugplatzes Rheine-Bentlage.
Die Vorlagengrenze liegt bei 134,60 m über NN und
wird nicht durchdrungen. Eine Prüfung der Hindernisfreiheit gem. NfL I 3287/01
„Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit
Instrumentenflugbetrieb des BMVBW vom 02.Novemder 2001 ist gegeben.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –
einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht
überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten
werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung
einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf die baulichen Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die
eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
In dem Bebauungsplan Nr.
339 Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost werden die Firsthöhen der Gebäude mit
max. 9,50 m bzw. 10,50 m festgesetzt und überschreiten somit die vorgegebenen
Gebäudehöhen von 30 m bei Weitem nicht.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis (auf Bauhöhenbegrenzung und Prüfungsvorbehalt) zur
Kenntnis genommen wird und bereits frühzeitig im Bebauungsplan aufgenommen wurde.
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 051/17) und §
3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 051/17) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend
zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und
gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§
2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung
wird der Bebauungsplan Nr.
339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt Ost“ der Stadt Rheine als
Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan (Ausschnitt)
Anlage 2: Textliche Festsetzungen
Anlage 3.1: Begründung
Anlage 3.2: Umweltbericht
Anlage 4: Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 5: Verkehrstechnisches Gutachten
Anlage 6.1: Schalltechnische Beurteilung I
Anlage 6.2: Schalltechnische Beurteilung II
Anlage 7.1: Geruchstechnischer Bericht I
Anlage 7.2: Geruchstechnischer Bericht II
Anlage 8: Boden- und Versickerungsgutachten
Anlage 9: Geotechnischer Bericht (Baugrund +
Tragfähigkeit)
Anlage 10.1: Altlastengutachten I
Anlage 10.2: Altlastengutachten II
Anlage 11: Abbruch- und Entsorgungskonzept
Anlage 12: Wärmeversorgungskonzept