I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Sachstand:
Es liegt ein weiterer Antrag auf Durchführung eines
Bauleitplanverfahrens zur Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude
vor. Zeitgleich wurde bei der Verwaltung nachgefragt, welche Baumöglichkeiten
für ein Grundstück im projektierten Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach
Abbruch des aufstehenden Gebäudes bestehen. Entsprechend der Umgebungsbebauung
wurden die Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB mündlich/telefonisch aufgezeigt und
durch die schriftliche Information ergänzt, dass für den Bereich ein Antrag vorliegt,
die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei zu begrenzen.
Zwischenzeitlich wurde für die betreffende Fläche ein Bauantrag für ein Gebäude
mit 6 Wohneinheiten eingereicht, der sich in wesentlichen Teilen nicht mit den
mündlichen Vorgaben zur Bebaubarkeit nach § 34 BauGB deckt und die gegebene
Information bezüglich eines Antrages auf Begrenzung der Wohneinheiten
ignoriert.
In Bereichen ohne
Bebauungsplan – wie im Quartier der Antragstellerin – richtet sich die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 34 BauGB. Danach müssen sich neue Gebäude in die nähere
Umgebung einfügen. Das Einfügen bezieht sich insbesondere auf die Art der Nutzung,
die Gebäudehöhe (absolute Höhe, Traufhöhe), die Lage des Gebäudes auf dem
Grundstück und absolute Größe/Grundfläche des Vorhabens. Die Anzahl der
geplanten Wohneinheiten pro Gebäude ist jedoch kein Kriterium bei der
Beurteilung, ob ein Vorhaben sich in die Umgebung einfügt. In Gebieten ohne
Bebauungsplan sind deshalb in einer durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten
Umgebung auch Mehrfamilienhäuser zu genehmigen.
Inhalt
des Antrages:
Mit Datum 18. April 2017 beantragt eine
Grundstückseigentümerin aus dem Baublock Friedhofstraße/Laustraße/Schützenstraße/Burrichterstraße
die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes (Antrag s. Anlage 1) für den
genannten Baublock (Planabgrenzung s. Anlage 2). Der Antrag ist von weiteren
drei Eigentümern aus dem Quartier mitgezeichnet worden. Mit dem Bauleitplan
soll die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude auf zwei begrenzt werden.
Bei dem in Frage
stehenden Bereich handelt es sich um ein Wohnquartier, das ohne verbindlichen Bauleitplan
entstanden ist. Neubauten und Nachverdichtungen sind bisher als Ein- bzw.
Zweifamilienhäuser errichtet worden.
Dadurch ist im Laufe
der Zeit eine hohe Wohnqualität entstanden, die durch eine behutsame
Fortführung bei der Erweiterung von Wohngebäuden bzw. Neubebauung von
Grundstücken erhalten bleiben soll.
Die Antragstellerin
als Sprecherin einer Interessengemeinschaft befürchtet, dass ohne Regelung
durch einen Bebauungsplan, mehrgeschossige Neubauten mit sechs oder mehr
Wohneinheiten zu einer erheblichen Minderung der Wohnqualität führen, bedingt
durch ein höheres Verkehrsaufkommen, Lärm und erhöhtem Parkraumbedarf. Dieser
Parkraumbedarf wird nicht allein durch die gesetzlich geforderten Stellplätze
(Anmerkung: gegenwärtig ein Stellplatz pro Wohneinheit auf dem Gebiet der Stadt
Rheine) abgedeckt, sondern drängt in den öffentlichen Straßenraum.
Bewertung des Antrages:
Die geäußerte
Befürchtung ist begründet, da zwischenzeitlich – wie bereits dargestellt - ein
Bauantrag für ein Gebäude mit 6 Wohneinheiten für ein Grundstück im genannten
Baublock bei der Verwaltung eingegangen ist. Dieser Antrag ist jedoch aus Sicht
der Verwaltung nach § 34 BauBG nicht genehmigungsfähig, da er sich bezüglich
mehrerer Parameter nicht in den als maßgeblich anzusehenden Baublock
Friedhofstraße/Laustraße/Schützenstraße/ Burrichterstraße einfügt.
Unabhängig von der
Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages kann gem. § 15 BauGB die Entscheidung
über ein Vorhaben für 12 Monate ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass
die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
wesentlich erschwert werden würde. Normalerweise ist der Beschluss über die
Einleitung des Planverfahrens (Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 67)
Voraussetzung für die Anwendung des § 15 BauGB. Gem. der einschlägigen
Kommentierung zum § 15 besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Nachweis bis zu
dem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem die Baugenehmigungsbehörde über den
Bauantrag entscheidet. Von dieser Möglichkeit muss im vorliegenden Fall jedoch
kein Gebrauch gemacht werden, da der Bauantrag planungsrechtlich nicht
genehmigungsfähig ist.
Generell steht die Antragstellung im engen Zusammenhang mit der Änderung
der Bebauungspläne Nr. 15 und 122 (vgl. Vorlage 023/17) und der entsprechenden
Berichterstattung in der örtlichen Presse. Durch entsprechende
Änderungsverfahren wurde in diesen beiden Plangebieten klargestellt, dass
lediglich Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig sind.
Sowohl die angesprochenen Plangebiete mit Bebauungsplan als auch der
direkt angesprochene Bereich sind als Gebiet mit Einzel- und Doppelhausbebauung
konzipiert worden bzw. durch Vorhaben nach § 34 BauGB gewachsen. Aufgrund nicht ausreichender planungsrechtlicher
Sicherung sind in den beiden genannten Gebieten mit verbindlicher
Bauleitplanung in den letzten Jahren
bereits mehrere Mehrfamilienhäuser genehmigt worden. Für das Plangebiet Burrichterstraße/Laustraße
besteht insbesondere die Gefahr, dass auf Grundstücken mit nicht mehr
zeitgemäßen Wohngebäuden nach Abbruch dieser Häuser Gebäude mit einer höheren
Anzahl an Wohneinheiten entstehen. Der bereits genannte eingereichte Bauantrag
ist ein Beleg für den Trend, auf „Abbruchgrundstücken“ - hier mit einem
Einfamilienhaus bebaut - eine Nachverdichtung mit einer deutlichen höheren
Anzahl von Wohneinheiten als vorher durchzuführen.
Die mit dem Bau von Mehrfamilienhäusern verbundene Nachverdichtung ist
aus städtebaulicher Sicht zwar sinnvoll, jedoch nur unter der Vorgabe, dass die
nachbarlichen Belange ausreichend berücksichtigt werden und die Maßstäblichkeit
der Umgebungsbebauung nicht gesprengt wird. Aus der Bebauung von Baulücken oder
„Abbruchgrundstücken“ in klassischen Einfamilienhausgebieten resultieren
insbesondere bei mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern erhebliche Spannungen:
wie aktuelle Beispiele zeigen, entstehen bei zweigeschossigen Gebäuden entweder
ausgebaute Dachgeschosse oder Staffelgeschosse mit dem Ergebnis, dass drei
Ebenen mit separaten Wohnungen gebaut werden. Im Gegensatz zum ein- oder zweigeschossigen
Einfamilienhaus sind beim Geschosswohnungsbau auf jeder Ebene Außenwohnbereiche
in Form von Balkonen/Loggien Standard. Von diesen Außenwohnbereichen ist die
„soziale Kontrolle“ in Nachbargärten wesentlich ausgeprägter und störender als
bei einem ein- oder zweigeschossigen Einfamilienhaus, wo zwar auch Balkone oder
Loggien entstehen können, die jedoch nicht als einziger Außenwohnbereich
genutzt werden, da hier erdgeschossig Terrassen angelegt werden. Die
Empfindung, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten störend wirkt, wird
verstärkt, wenn diese Gebäude auf „Baulücken“ in einem klassischen
Einfamilienhausgebiet entstehen, oder auf Grundstücken, die vorher mit einem
Einfamilienhaus bebaut waren.
Die Nachverdichtung bestehender Ein-/Zweifamilienhausgebiete mit
Mehrfamilienhäusern führt zumeist auch zu Problemen in verkehrlicher Hinsicht:
bei entsprechenden Baumaßnahmen wird gegenwärtig seitens der Stadt Rheine pro
Wohneinheit ein Stellplatz gefordert. In der Realität reicht diese Anzahl jedoch
meist nicht aus. Im Gegensatz zum Einfamilienhaus besteht bei dieser Regelung
bei Mehrfamilienhäusern jedoch kaum die Möglichkeit, auf dem Baugrundstück
weitere Stellplätze nachzuweisen, sodass der Parkdruck in den öffentlichen
Straßenraum verschoben wird. In vielen Wohngebieten ist der öffentliche
Straßenraum verkehrsberuhigt ausgebaut. Hier besteht nur bedingt die
Möglichkeit, Fahrzeuge abzustellen. Die „Nachverdichtung“ führt deshalb oft zu
Spannungen zwischen Anliegern bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen im
öffentlichen Straßenraum.
Fazit:
Im Sinne einer
Gleichbehandlung mit Plangebieten mit Bebauungsplan sollten auch andere
Wohnquartiere, die weitestgehend mit Ein-/Zweifamilienhäusern bebaut sind, vor
den Auswirkungen einer übermäßigen Nachverdichtung mit Mehrfamilienhäusern
geschützt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, für den beantragten Bereich,
einen vereinfachten Bebauungsplan aufzustellen, durch den die Anzahl der
Wohneinheiten begrenzt wird.
Bei einem einfachen
Bebauungsplan ist es möglich, lediglich die Zahl der Wohneinheiten zu begrenzen
und die sonstige Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu regeln. Diese
Verfahrensweise hat den Vorteil, dass der Aufwand zur Erarbeitung, Koordination
und Durchführung eines einfachen Bebauungsplanes deutlich geringer ist als die
Erstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes mit Erschließungsflächen, Baugrenzen,
Angaben bezüglich zulässiger Trauf- und Firsthöhen, möglicher Dachformen und
–neigungen.
Der
Antrag auf Aufstellung ist als Anlage 1, die mögliche Plangebietsabgrenzung als
Anlage 2 beigefügt. Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und
Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) und den
textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt
sind. Zur Verdeutlichung der städtebaulichen Situation ist als Anlage 5 ein
Luftbild angehängt.
BESCHLUSSVORSCHLAG
/ EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 67, Kennwort:
"Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Der
räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
die Nordseite der Friedhofstraße,
im Osten: durch
die Westseite der Laustraße,
im Süden: durch
die Südseite der Schützenstraße,
im Westen: durch
die Westseite der Burrichterstraße.
Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur
Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart
der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann
dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt
werden.
Demnach
erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit)
und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).
Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 67, Kennwort: „Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter
Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während
der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.