Betreff
Antrag auf Freigabe zweier Radwegeteilstücke der Salzbergener Straße in Gegenrichtung
Vorlage
413/17
Aktenzeichen
FB 3-sto
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass er für eine Beschlussfassung bezüglich des vorliegenden Antrages nicht zuständig ist. Ferner nimmt der Bauausschuss zur Kenntnis, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Antrag wegen der vorgebrachten Gründe nicht entsprechen wird.


Begründung:

 

Mit Datum vom 19. September 2017 stellt die Fraktion der UWG in Rheine den Antrag, zwei Teilstücke des Radwegs an der Salzbergener Straße für den Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben.

 

Nach § 2 Abs. 1 StVO gilt das Rechtsfahrgebot und zwar auch auf Radwegen und somit auch auf den im Antrag genannten Teilstücken.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO  gilt der Grundsatz, dass die Benutzung von Radwegen in Gegenrichtung innerhalb von geschlossenen Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden ist und deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden soll.

 

Von der Freigabe linker Radwege soll innerorts nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:

 

Ø  Am Anfang und Ende des linken Radweges muss eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn bestehen.

Ø  Die lichte Breite des Radweges soll durchgehend i. d. R.  2,40 m betragen.

Ø  Zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr muss ausreichende Sicht bestehen.

 

Die im Antrag benannten Streckenabschnitte erfüllen die dort genannten Voraussetzungen nicht. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Arbeitskreises Verkehr zum Antrag auf Freigabe des Teilstückes zwischen Konrad-Adenauer-Ring und Bentlager Weg hervor (siehe Anlage).

 

Zuständig für eine solche Anordnung wäre bei Vorliegen der o. g. rechtlichen Voraussetzungen die Straßenverkehrsbehörde. Es handelt sich dabei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können – vergleichbar mit Genehmigungstatbeständen).

 

Ein Beschluss des Ausschusses ist wegen Unzuständigkeit grundsätzlicher Art (nach ZuständigkeitsO) nicht möglich. Auch eine Entscheidung des Rates wäre allerdings nicht rechtmäßig, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung nicht vorliegen. Beschlüsse, die der Verwaltung ein rechtwidriges Handeln aufgeben, sind rechtswidrig und vom Bürgermeister zu beanstanden.


Anlagen:

Anlage 1:    Antrag der Fraktion UWG Rheine die Alternative

Anlage 2:    Stellungnahme des Arbeitskreises Verkehr zum Antrag auf Freigabe des Teilstückes zwischen Konrad-Adenauer-Ring und Bentlager Weg

Anlage 3:    Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO