Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass er für
eine Beschlussfassung bezüglich des vorliegenden Antrages nicht zuständig ist.
Ferner nimmt der Bauausschuss zur Kenntnis, dass die Straßenverkehrsbehörde dem
Antrag wegen der vorgebrachten Gründe nicht entsprechen wird.
Begründung:
Mit Datum vom 19. September 2017 stellt die Fraktion der UWG in Rheine
den Antrag, zwei Teilstücke des Radwegs an der Salzbergener Straße für den
Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben.
Nach § 2 Abs. 1 StVO gilt das Rechtsfahrgebot und zwar auch auf
Radwegen und somit auch auf den im Antrag genannten Teilstücken.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO gilt der Grundsatz,
dass die Benutzung von Radwegen in Gegenrichtung innerhalb von geschlossenen
Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden ist und deshalb grundsätzlich
nicht angeordnet werden soll.
Von der Freigabe linker Radwege soll innerorts nur in Ausnahmefällen
Gebrauch gemacht werden. Hierbei ist u. a. Folgendes zu beachten:
Ø Am Anfang und Ende des linken Radweges muss eine
sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn bestehen.
Ø Die lichte Breite des Radweges soll durchgehend i.
d. R. 2,40 m betragen.
Ø Zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer
und dem Kraftfahrzeugverkehr muss ausreichende Sicht bestehen.
Die im Antrag benannten Streckenabschnitte erfüllen die dort genannten
Voraussetzungen nicht. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Arbeitskreises
Verkehr zum Antrag auf Freigabe des Teilstückes zwischen Konrad-Adenauer-Ring
und Bentlager Weg hervor (siehe Anlage).
Zuständig für eine solche Anordnung wäre bei
Vorliegen der o. g. rechtlichen Voraussetzungen die Straßenverkehrsbehörde. Es
handelt sich dabei
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (regelmäßig wiederkehrende Geschäfte,
die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden können – vergleichbar mit
Genehmigungstatbeständen).
Ein
Beschluss des Ausschusses ist wegen Unzuständigkeit grundsätzlicher Art (nach
ZuständigkeitsO) nicht möglich. Auch eine Entscheidung des Rates wäre
allerdings nicht rechtmäßig, da die rechtlichen Voraussetzungen für die
Anordnung nicht vorliegen. Beschlüsse, die der Verwaltung ein rechtwidriges
Handeln aufgeben, sind rechtswidrig und vom Bürgermeister zu beanstanden.
Anlagen:
Anlage
1: Antrag der Fraktion UWG Rheine die
Alternative
Anlage
2: Stellungnahme des Arbeitskreises
Verkehr zum Antrag auf Freigabe des
Teilstückes zwischen Konrad-Adenauer-Ring und Bentlager Weg
Anlage
3: Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO