I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG
/ KURZERLÄUTERUNG:
Die
vorliegende Wohnbauflächenplanung beinhaltet den Bebauungsplanentwurf für städtebaulich
geordnete Wiedernutzbarmachung einer im Rheiner Stadtteil Gellendorf gelegenen,
ehemals für Betriebswohnungen der Fa. Cirkel GmbH und somit bereits als
Wohnbaufläche genutzten Fläche. Ein von der Cirkel GmbH vorgelegtes
städtebauliches Konzept wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss bereits am
27.01.2016 im Grundsatz befürwortet und die Verwaltung beauftragt, die
Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens vorzubereiten.
Der
Bebauungsplanentwurf und die weiteren benötigten Planunterlagen wurden von
einem externen Planungsbüro bzw. von Fachgutachtern bearbeitet und liegen
inzwischen vollständig vor, so dass die Aufstellung des Bebauungsplanes
beschlossen werden kann. Aufgrund der
Wiedernutzbarmachung der zuletzt freigezogenen Fläche ist dieser Bauleitplan
als Maßnahme der Innenentwicklung anzusehen. Eine bislang in diesem Bereich
nicht vorhandene, aber nun vorgesehene innere Erschließung ermöglicht eine
optimierte Ausnutzung der Fläche, wodurch letztlich ein Beitrag zur Schonung
des unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht wird. Gemäß § 13 a BauGB kann
dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren mit verkürztem Verfahrensgang
(einstufige Beteiligung) durchgeführt werden.
Die
nach dem Wohnbaulandkonzept der Stadt Rheine zu treffenden Regelungen wie die
Bauverpflichtung, Verpflichtung zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder die
Übernahme anzurechnender Planungskosten wurden über einen bereits
abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag getroffen.
Ein
Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen bei (Anlage
1).
Alle
weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen
Festsetzungen (Anlage 2), der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3), und
den weiteren Anlagen, der Artenschutzprüfung (Anlage 4) und der Straßen- und
Entwässerungskonzeption plus Baugrunduntersuchung (Anlagen 5, 6 und 7) zu
entnehmen.
BESCHLUSSVORSCHLAG
/ EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 336, Kennwort: "Dionysiusstraße
/ Heidackerstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß §
13 a BauGB aufzustellen.
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Südwesten der
Stadt, im Stadtteil Gellendorf und umfasst ein ca. 0,8 ha großes Plangebiet.
Der
Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
-
im Osten im Bereich der Heidackerstraße und des Kleingartens „Heidacker“ durch
die östliche Grenze des städtischen Flurstückes Nr. 25, Flur 179 Gemarkung Rheine-Stadt,
-
im Süden durch die Dionysiusstraße (südliche Grenze der Flurstücke 12, Flur 27,
Gemarkung Rheine-Stadt),
-
im Westen durch die nicht mehr im Plangebiet enthaltene, angrenzende
Wohnbebauung der Flurstücke 105, 29, 240 (alle Flur 179, Gemarkung
Rheine-Stadt),
-
im Norden durch die nicht mehr im Plangebiet enthaltene, angrenzende
Wohnbebauung der Flurstücke 400 und 398 der Flur 179, Gemarkung Rheine-Stadt,
Der
räumliche Geltungsbereich bezieht sich somit auf die in der Flur 179 der Gemarkung
Rheine-Stadt gelegenen Flurstücke 25
(teilweise), 27, 28, 487, 410 (teilweise) und 419 (teilweise) sowie dem
Flurstück 12 (teilweise) der Flur 27 Gemarkung Rheine-Stadt. Er ist im
Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung
der Öffentlichkeit
Dieser
Bebauungsplan dient der städtebaulich sinnvollen Wiedernutzbarmachung und Ausnutzung
einer zuletzt rückgebauten Fläche. Der Bebauungsplan regelt die geplante
moderate Nachverdichtung im Sinne einer geordneten Innenentwicklung. Er setzt
eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit
der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann dieser
Bauleitplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach
wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a
Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls
wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach §
2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu
erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 336 , Kennwort:"Dionysiusstraße
/ Heidackerstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung
öffentlich auszulegen ist.
Im
Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Offenlage) kann sich die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während
der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus der
Planzeichnung
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Textliche
Festsetzungen und Hinweise
Anlage 4: Artenschutzprüfung
Anlage 5:
Entwässerungskonzept
Anlage 6:
Straßenausbauplanung mit Entwässerung