Kennwort: "Bürgerzentrum", der Stadt Rheine
I. Grundsatzbeschluss
II. Änderungsbeschluss
III. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
IV. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Die Erweiterung des
City-Club-Hotels ist bereits mehrfach in den Ratsgremien ausführlich erörtert
worden. Auf die Wiedergabe der verschiedenen Diskussionsergebnisse wird an dieser
Stelle verzichtet. Der letzte Planungsstand wurde im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung des StUK am 25. 04. 2018 vorgestellt, aufbauend auf einem
Änderungsantrag des vom Investor beauftragten Architekten vom 23. April 2018.
Das im Fachausschuss vorgestellte
Konzept zur Erweiterung des cch ist auch im Gestaltungsbeirat der Stadt Rheine am
12. 10. 2017 erörtert worden. Die Mitglieder des Beirates haben insbesondere
angeregt, die Staffelung des Gebäudes zur Ems hin an Hand eines Massenmodells
zu klären. Es wurde empfohlen, das oberste Geschoss – Staffelgeschoss – auf die
östliche Gebäudegrenze des bestehenden Hotelgebäudes zurückzunehmen. Mit dieser
deutlichen Abstaffelung könnte das geplante Gebäude zur Ems hin höhenmäßig abgemildert
werden und es könnte in der Höhe zwischen dem vorhandenen Wohngebäude auf dem Gelände
des eec und dem bestehenden cch vermitteln. Ein weiterer Diskussionspunkt war
der Ersatz der zurzeit vorhandenen Aussichtsplattform am Rande des Kalkrückens
im Bereich des Aufganges vom Timmermanufer zur Schotthockstraße. Die zurzeit
vorhandene Platzsituation wird vollständig durch die projektierte Hotelerweiterung
überplant. Hierzu hat der Gestaltungsbeirat verdeutlicht, dass er den Erhalt
einer Aussichtsplattform – wenn auch verkleinert – an diesem historischen
Standort für notwendig erachtet.
Am 5. Juni sind – aufbauend
auf dem am 25. April 2018 vorgestellten Konzept – die Entwürfe der notwendigen
Pläne, Begründungen und Gutachten für den Änderungsbeschluss von Seiten des
Antragstellers vorgelegt worden. Diese Pläne wurden zwischen der Verwaltung und
dem ausführenden Planungsbüro intensiv erörtert. Die als Ergebnis überarbeiteten
Pläne sind am 19. Juni bei der Stadt Rheine eingegangen. Diese Pläne sollen
nach Wunsch des Investors als Grundlage für den Änderungsbeschluss und den
Beschluss zur Offenlage der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort:
„Bürgerzentrum“ dienen.
Die jetzt zur Beratung
vorgelegten Pläne enthalten keine Vorgabe zum Zurückspringen des
Staffelgeschosses. In dem Antragschreiben vom 23. April wird seitens des
Antragstellers ausführlich begründet, warum auf ein weiteres Abstaffeln
verzichtet werden soll: insbesondere wird die gestalterische Trennung zwischen
Alt- und Neubau erzielt durch die sich in gleicher Tiefe präsentierende
Fassadenfläche.
Für den Ersatz der
Aussichtsplattform wird ein Stadtbalkon vorgeschlagen (s. Begründung Seite 13).
Die notwendige Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zu dieser Maßnahme
wurde vom Investor bis zur Vorlagenerstellung (20. Juni 2018) nicht vorgelegt.
Eine Offenlage der Änderungsunterlagen soll erst nach Vorliegen der Zustimmung
der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen, um unüberwindbare Konflikte im
Verfahren zu vermeiden. Sollte die Zustimmung bis zur Sitzung am 27. 06. 2018
vorliegen, wird im StUK hierüber informiert.
Im Ausschuss ist zu
entscheiden, ob – abweichend von der Empfehlung des Gestaltungsbeirates – auf
ein deutliches Zurückspringen des Staffelgeschosses zur Einbindung des Neubauprojektes
in die architektonische Situation entlang der Emsfurt verzichtet werden kann.
Hierzu sind unter dem Punkt Grundsatzbeschluss zwei Alternativen formuliert.
Aufgrund
der Vorbereitung der Erweiterung der überbaubaren Flächen im Änderungsbereich
(zentraler Innenstadtbereich) wird dieser Bauleitplan als Maßnahme der
Innenentwicklung angesehen. Als Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich ein
Beitrag zur Schonung des unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht. Demnach
wird diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
durchgeführt.
Die
Inhalte der Bebauungsplanänderung sind aus dem Flächennutzungsplan entwickelt,
eine Änderung oder Berichtigung des vorbereitenden Bauleitplanes ist deshalb
nicht erforderlich.
Die
Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten,
da die entsprechenden Kosten in die Kaufpreisbildung für den Verkauf der
städtischen Flächen im Änderungsbereich eingehen.
Als
Anlage 1 ist der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 vom 23. April
2018 beigefügt, die vorgelegten Planungen für die Erweiterung des cch finden
sich in der Anlage 2.
Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 5) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 6) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ausschnitte aus dem Entwurf
der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4;
Alt-Neu-Gegenüberstellung). Als weitere ergänzenden Unterlagen sind beigefügt:
Anlage 7:
Umweltplanerischer Fachbeitrag
Anlage 8:
Artenschutzbeitrag
Anlage 9: Allg.
FFH-Verträglichkeitsstudie des Einzelfalles nach § 34 BNatSchG
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Grundsatzbeschluss
I.
1 Alternative A: Verzicht auf weiteres
Zurückspringen des Staffelgeschosses
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz nimmt den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“ zur Kenntnis und stimmt dem
Antrag vom Grundsatz her zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einleitung des
Änderungsverfahrens entsprechend den Beschlüssen unter II. – IV und den
vorgelegten Unterlagen durchzuführen. Der Start der Offenlage erfolgt erst nach
Vorlage der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum geplanten
Stadtbalkon.
I. 2 Alternative B: Einplanung weiteres
Zurückspringen des Staffelgeschosses
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz nimmt den Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“ zur Kenntnis und stimmt dem
Antrag vom Grundsatz her zu mit der Auflage, das weitere Zurückspringen eines
möglichen Staffelgeschosses bis zur vom Gestaltungsbeirat empfohlenen Linie in
die Planunterlagen einzuarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den
entsprechend korrigierten Unterlagen die Einleitung des Änderungsverfahrens
gem. den Beschlüssen unter II. - IV durchzuführen. Der Start der Offenlage
erfolgt erst nach Vorlage der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zum
geplanten Stadtbalkon.
II. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2
Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 208, Kennwort: "Bürgerzentrum",
der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1052, durch die Nordseite
der Schotthockstraße (Flurstück 695),
im Osten: durch die Verlängerung der östlichen Grenze des
Flurstücks 787 in nördlicher Richtung das Flurstück 695 (Schotthockstraße)
durchschneidend bis zur Nordseite der Schotthockstraße, durch die östliche
Grenze des Flurstücks 787, durch eine Verlängerung der östlichen Grenze des
Flurstücks 787 in südlicher Richtung das Flurstück 795 durchschneidend,
im Süden: durch eine Parallele im Abstand von ca. 8,00 m zur
südlichen Grenze des Flurstücks 787 das Flurstück 795 durchschneidend, durch
eine Parallele im Abstand von ca. 9,00 m zur nördlichen Grenze des Flurstücks
684 und deren Verlängerung in westlicher Richtung die Flurstücke 684 und 795
durchschneidend,
im
Westen: durch eine Parallele im
Abstand von ca. 7,00 m zur westlichen Grenze des Flurstücks 684 in nördlicher
Richtung bis zur Nordseite des Flurstücks 1052 die Flurstücke 795 und 695
(Schotthockstraße) durchschneidend.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in der Flur 170, Gemarkung
Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
III. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen
gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann diese Bauleitplanänderung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
IV. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der
Entwurf der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: "Bürgerzentrum",
der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.