hier: Antrag der Fraktion Bündnis90 Die Grünen vom 25.11.2018
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Die
Ausführungen zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen werden zur Kenntnis
genommen.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, einen flächendeckenden Abgleich zwischen der
aktuellen Realnutzung "Wald" und den festgesetzten Nutzungen in den
rechtswirksamen Bebauungsplänen der Stadt Rheine durchzuführen. Das Ergebnis
soll im Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz vorgestellt
werden. Über das weitere Vorgehen ist anschließend zu beraten.
Begründung:
1. Inhalt
des Antrages:
Mit Schreiben vom
25.11.2018 stellte die Fraktion Bündnis/90 Die Grünen einen Antrag zur
Erweiterung des Baumschutzes (s. Anlage 1).
Mit dem Antrag
wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, wie das Abholzen von Großbäumen in
Gewerbegebieten verhindert werden kann. Dabei soll insbesondere geprüft werden,
ob alte Bebauungspläne durch den Rat der Stadt Rheine zurückgenommen werden
können. Des Weiteren sollen insbesondere Möglichkeiten geschaffen werden, auch
Bäume in Industriegebieten durch die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine zu
schützen.
2. Rahmenvorgaben
Für den Baumschutz
in den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Rheine gelten keine anderen
Rechtsgrundlagen oder Rahmenbedingungen als in anderen Baugebieten (z.B. in
Wohngebieten, Sondergebieten oder Gemeinbedarfsflächen).
Die Vorgaben für
den Baumschutz differieren auch in der Stadt Rheine i.W. durch die jeweilige
planungsrechtliche Einordnung des betreffenden Teilraumes. Ähnlich wie bei der
planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben gibt es Unterschiede beim
Baumschutz in den Teilräumen mit Bebauungsplan (§ 30 BauGB), im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB). So greift z.B. die
Baumschutzsatzung (s. Anlage 2) für den Schutz bestimmter Bäume nur im
Innenbereich und im Bereich von Bebauungsplänen. In Bebauungsplänen sind zu
erhaltende Baumbestände zudem häufig konkret festgesetzt (Erhaltungsgebote).
Des Weiteren
erfolgt der Schutz von Bäumen über verschiedene fachgesetzliche Vorgaben des
Naturschutzrechtes (Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, …) oder des Forstrechtes (Schutz des Waldes über das
Bundeswaldgesetz / Landesforstgesetz NRW). Dieser Schutz kommt i.d.R. im
Außenbereich zum Tragen, seltener im Innenbereich oder im Rahmen von
Bebauungsplänen.
3. Zu
den Prüfaufträgen:
Wie kann das
Abholzen von Großbäumen in Gewerbegebieten verhindert werden?
Hierzu kann keine
allgemeingültige Aussage getroffen werden, da es vom jeweiligen Einzelfall
abhängt (s. vorstehende Ausführungen), ob der jeweilige Großbaum geschützt ist
und wenn ja, wie sich der Schutzstatus des betroffenen Großbaumes darstellt
(Erhaltungsgebot, Baumschutzsatzung, Teil einer Grünflächen- oder
Waldfestsetzung, …). Auch in einem Gewerbe- oder Industriegebiet bedarf es
immer der Einzelfallprüfung, ob ein geschützter (Groß-) Baum gefällt werden
darf oder nicht (siehe z.B. die Ausnahmeregelungen in § 6 der
Baumschutzsatzung). Die Einzelfallprüfung erfolgt i.d.R. anlassbezogen. Ist der
Großbaum Teil einer Waldfläche, unterliegt er den Regelungen des Forstrechtes
(s. hierzu Pkt. 4)
Fazit: In den Gewerbe- und Industriegebieten
könnten Großbäume bei einem konkreten Anlass erfasst und ihr Schutzstatus
bewertet werden.
Können alte
Bebauungspläne durch den Rat der Stadt Rheine zurückgenommen werden?
Alte
Bebauungspläne können bei Vorliegen der entsprechenden städtebaulichen Gründe
durch den Rat der Stadt Rheine grundsätzlich „zurückgenommen“ werden (hiermit
ist wahrscheinlich das „Aufheben“ oder „Ändern“ eines Bebauungsplanes gemeint).
Es müsste allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Rechtsfolgen
die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplanes (z.B. die (teilweise)
Rücknahme einer „Baufläche“ zum Schutz von Bäumen) hätte. Die Themen
„finanzielle Folgewirkungen“ und „Schadensersatzpflicht“ sind ebenso zu prüfen,
wie etwaige „Beschränkungen der betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten“. Des
Weiteren ist nicht unbedingt sichergestellt, dass sich bei der Aufhebung eines
Bebauungsplanes der Schutzstatus für einen Baum verbessert (Beispiel: nach
Aufhebung eines Bebauungsplanes in einem bereits realisierten Gewerbegebiet
käme § 34 BauGB (Innenbereich) zur Anwendung).
Fazit: Erst beim Vorliegen konkreter Ergebnisse aus
der Überprüfung der Waldflächen in Gewerbe- und Industriegebieten (s. Pkt. 4)
ist es sinnvoll, die „Zurücknahme“ von Bebauungsplänen zu diskutieren.
Schaffung von
Möglichkeiten, auch Bäume in Industriegebieten durch die Baumschutzsatzung der
Stadt Rheine zu schützen.
Wie bereits unter
Pkt. 1 dargestellt, kommt die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine bereits in den
Gewerbe- und Industriegebieten der Stadt Rheine zur Anwendung.
Fazit: Die Baumschutzsatzung muss zu diesem Zweck
nicht geändert werden.
4. Der
Umgang mit Waldflächen in rechtswirksamen, älteren Bebauungsplänen
Der Umgang mit
Wald ist im Bundeswaldgesetz bzw. im Landesforstgesetz NRW geregelt. Soll eine
Waldfläche in eine andere Nutzung überführt werden (Waldumwandlung), sind
hierfür die Vorschriften zur Waldumwandlung nach dem Landesforstgesetz i.V.m.
dem Bundeswaldgesetz anzuwenden.
Bei der
Aufstellung von B-Plänen bedarf es gem. § 43 Landesforstgesetz, wenn die
Umwandlung von Wald für anderweitige Nutzungen vorgesehen ist, keiner
Umwandlungsgenehmigung (die Ausnahme gilt ebenso für Fälle nach § 34 BauGB).
Allerdings ist grds. davon auszugehen, dass im Rahmen des B-Plan-Verfahrens vom
Landesbetrieb Wald und Holz Ersatzregelungen für den Entfall des Waldes (soweit
dieser von der Fachbehörde mitgetragen wird) eingefordert werden. Dies sind
i.d.R. Ersatzaufforstungen, die über vertragliche Regelungen mit dem jeweiligen
Eigentümer der Waldfläche einer Umsetzung zugeführt werden. Diese Regelung
besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten.
Der Landesbetrieb
Wald und Holz sieht folgende Anwendungsschritte bei der Überprüfung von
vorhandenem Wald in rechtswirksamen, älteren B-Plänen, die für die betreffenden
Flächen andere Flächennutzungen (GI, GE, WA, …) festsetzen:
Schritt 1:
Erhebung der
Waldflächen in Bebauungsplangebieten, für die eine anderweitige Nutzung
festgesetzt ist. „Waldflächen“ sind bestockte Flächen, die die Kriterien für
Wald nach dem Bundeswaldgesetz / Landesforstgesetz NRW erfüllen. Der faktisch
vorhandene Wald unterliegt den Regelungen der v.g. Gesetze.
Schritt 2:
Wenn eine
Waldfläche in Konkurrenz zu einer festgesetzten anderweitigen Nutzung vorliegt,
ist zu prüfen, ob im B-Plan-Verfahren das Thema "Wald" bewältigt
worden ist. Hierzu ist der jeweilige einzelne Verfahrensvorgang zu sichten. Der
Landesbetrieb Wald und Holz bietet an, bei unklaren Fällen in den eigenen
Archiven zu recherchieren. Grundsätzlich gilt: Aufgrund der im Zuge des
B-Plan-Verfahrens getroffenen und umgesetzten Ersatzregelung (waldbauliche
Ersatzmaßnahme) kann der Wald entfernt und die andere Nutzung umgesetzt werden.
Das Artenschutzrecht ist unabhängig davon zu beachten, d.h., dass die
artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit nachzuweisen ist.
Schritt 3:
Wenn sich nach der
Rechtwirksamkeit des B-Planes ein (neuer) Wald auf einer Fläche herausgebildet
hat, so ist der Konflikt zwischen dem faktisch vorhandenen Wald und der
festgesetzten Nutzung zu lösen. Das heißt, dass vor dem Abholzen des Waldes und
der Umsetzung der neuen Nutzung eine Ersatzregelung mit dem Landesbetrieb Wald und
Holz zu vereinbaren und deren Umsetzung zu sichern ist. Das Artenschutzrecht
gilt hier adäquat.
Fazit:
Es ist sinnvoll,
im Sinne des aufgezeigten 1. Überprüfungsschrittes einen flächendeckenden
Abgleich zwischen der aktuellen Realnutzung "Wald" und den
festgesetzten Nutzungen in den rechtswirksamen Bebauungsplänen durchzuführen.
Hierdurch kann mit einem überschaubaren personellen Aufwand (Einsatz der
digitalen Technik) ein Überblick über die möglichen Konfliktfälle (Anzahl,
flächenmäßiger Umfang, …) erlangt werden. Das Ergebnis soll im Ausschuss
vorgestellt werden. Über das weitere Vorgehen ist anschließend zu beraten, da
der Schritt 2, in Abhängigkeit der Fallzahlen, sehr personalintensiv werden
kann.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen vom 25.11.2018
Anlage 2: Baumschutzsatzung der Stadt Rheine