Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
449/19
Aktenzeichen
Fachbereich 3 - Recht und Ordnung
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

vom ______________________

 

Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

In der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird

der „Gebührentarif zu § 9“ umbenannt in „Gebührentarif zu § 10“.

 

 

Artikel 2

 

Die Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 erhält

folgende Fassung:

 

Gebührentarif zu § 10

 

A. Allgemeine Bestimmungen

 

1.    Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für die Zonen I und II.

Zone I umfasst folgende Straßen:

 

Am Thietor

Am Münstertor

An der Stadtkirche

An der Stadtmauer

Auf dem Thie

Auf dem Hügel

Bahnhofstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Poststr)

Bernburgplatz

Borneplatz

Butterstraße

Bültstiege

Elter Straße ( Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)

Emsstraße

Hemelter Straße (Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)

Herrenschreiberstraße

Hohle Stiege

Heilig Geist Platz

Humboldtplatz

Ketteler Ufer

Klosterstraße

Kolpingstraße

Kugeltimpen

Leiria Platz

Lingener Straße (Elter Straße bis Humboldtstraße)

Marktplatz

Marktstraße

Matthiasstraße

Milchstraße

Mühlenstraße

Münstermauer

Münsterstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Marktplatz)

Poststraße

Rosenstraße

Staelscher Hof

Thiemauer

Tiefe Straße

Timmermanufer

Trakaiplatz

Zum Dykhoff

 

Zone II umfasst alle nicht zur Zone I gehörenden Straßen bzw. Straßenteilstücke.

 

2.    Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

Die Gebühren für die Aufstellung von Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine Jahresgebühr dar. Die Gebühr wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben. Bruchteile vom Jahr werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine aus zwingenden Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die Sondernutzung widerrufen muss.

3.    Die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.

 

4.     Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt:

a) bei einer Sondernutzung mit Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €

b) bei einer Sondernutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht 7,50 €

 

 

B. Übersicht der Gebühren

 

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

1.

Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun

 

m²/mtl.

 

1,70

 

1,53

 2.

Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten

 

m²/tgl.

 

0,10

 

0,09

3.

Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen

 

m²/mtl.

 

1,00

 

0,90

4.

Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung)

 

m²/tgl.

 

0,20

 

0,18

5.

Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der Leistung

a)      Verkaufsstände

b)      Warenauslagen vor Ladenlokalen

 

 

 

m²/tgl.

m²/tgl.

 

 

 

0,20

0,20

 

 

 

0,18

0,18

 

6.

Imbissstände und sonstige Verzehrstände

m²/tgl.

0,30

0,27

7.

Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

 

m²/mtl.

 

1,50

 

1,35

8.

Werbeanlagen

a)      in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

b)      ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

 

m²/mtl.

 

 

m²/tgl.

 

1,50

 

 

0,15

 

 

1,35

 

 

0,14

9.

Postablagekästen pro Kasten

jährlich

25,00

22,50

10.

Altkleider- und Schuhsammelcontainer

m²/jährlich

72,00

64,80

11.

Sonstigen Zwecken dienende Nutzung

täglich

10,00

9,00

 

 

 

Artikel 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 


Begründung:

Der Rat der Stadt Rheine hat den Wunsch geäußert, die Sondernutzungsgebühren einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Da die letzte Anpassung zum Jahr 2015 erfolgte, hat die Verwaltung eine aktuelle Prüfung vorgenommen.

 

Dabei war das Ziel insbesondere eine Belebung der Innenstadt zu erreichen. Aus diesem Grund wurde besonders der Aspekt zur Bewertung des Allgemeininteresses an einer Sondernutzung mehr Gewicht beigemessen.

Folge ist eine deutliche Reduzierung aller Sondernutzungsgebühren, die zu einer Belebung der Innenstadt und Standortstärkung der Händler und Gastronomen führen soll. Die hierdurch erzielte hohe Aufenthaltsqualität hat das Ziel, für die Gewerbetreibenden in der Innenstadt höhere Besucherzahlen zu generieren.

 

Der zu erwartende Minderertrag i. H. v. 38.000 € ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Gebührensynopse zur Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung