Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17.
September 2015
vom
______________________
Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19 a des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996
S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.
November 2018 (BGBl. I S. 2237), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S.
448), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat
der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________________ folgende
Änderungssatzung erlassen:
Artikel
1
In der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung
der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird
der „Gebührentarif zu § 9“ umbenannt in
„Gebührentarif zu § 10“.
Artikel
2
Die Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der
Stadt Rheine vom 17. September 2015 erhält
folgende Fassung:
Gebührentarif zu § 10
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gebührentarif enthaltenen
Gebührensätze gelten für die Zonen I und II.
Zone I umfasst folgende Straßen:
Am Thietor
Am Münstertor
An der
Stadtkirche
An der Stadtmauer
Auf dem Thie
Auf dem Hügel
Bahnhofstraße
(Kardinal-Galen-Ring bis Poststr)
Bernburgplatz
Borneplatz
Butterstraße
Bültstiege
Elter Straße (
Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)
Emsstraße
Hemelter Straße
(Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)
Herrenschreiberstraße
Hohle Stiege
Heilig Geist
Platz
Humboldtplatz
Ketteler Ufer
Klosterstraße
Kolpingstraße
Kugeltimpen
Leiria Platz
Lingener Straße
(Elter Straße bis Humboldtstraße)
Marktplatz
Marktstraße
Matthiasstraße
Milchstraße
Mühlenstraße
Münstermauer
Münsterstraße
(Kardinal-Galen-Ring bis Marktplatz)
Poststraße
Rosenstraße
Staelscher Hof
Thiemauer
Tiefe Straße
Timmermanufer
Trakaiplatz
Zum Dykhoff
Zone II umfasst alle nicht zur Zone I
gehörenden Straßen bzw. Straßenteilstücke.
2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen
berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
Die Gebühren für
die Aufstellung von Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine
Jahresgebühr dar. Die Gebühr wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben.
Bruchteile vom Jahr werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine
aus zwingenden Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die
Sondernutzung widerrufen muss.
3. Die nach dem Gebührentarif ermittelten
Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.
4. Die
Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt:
a) bei einer
Sondernutzung mit Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €
b) bei einer
Sondernutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht 7,50 €
B. Übersicht der Gebühren
lfd. Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühren- zone I in € |
Gebühren- zone II in € |
1. |
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen,
Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun |
m²/mtl. |
1,70 |
1,53 |
2. |
Abstellen von Gegenständen,
Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr
als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere
Regelung enthalten |
m²/tgl. |
0,10 |
0,09 |
3. |
Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen |
m²/mtl. |
1,00 |
0,90 |
4. |
Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung) |
m²/tgl. |
0,20 |
0,18 |
5. |
Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der
Leistung a) Verkaufsstände b)
Warenauslagen vor Ladenlokalen |
m²/tgl. m²/tgl. |
0,20 0,20 |
0,18 0,18 |
6. |
Imbissstände und sonstige Verzehrstände |
m²/tgl. |
0,30 |
0,27 |
7. |
Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
m²/mtl. |
1,50 |
1,35 |
8. |
Werbeanlagen a) in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden b)
ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage
oder dem Boden |
m²/mtl. m²/tgl. |
1,50 0,15 |
1,35 0,14 |
9. |
Postablagekästen pro Kasten |
jährlich |
25,00 |
22,50 |
10. |
Altkleider- und Schuhsammelcontainer |
m²/jährlich |
72,00 |
64,80 |
11. |
Sonstigen Zwecken dienende Nutzung |
täglich |
10,00 |
9,00 |
Artikel
3
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat den Wunsch geäußert, die Sondernutzungsgebühren einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Da die letzte Anpassung zum Jahr 2015 erfolgte, hat die Verwaltung eine aktuelle Prüfung vorgenommen.
Dabei war das Ziel insbesondere eine Belebung der Innenstadt
zu erreichen. Aus diesem Grund wurde besonders der Aspekt zur Bewertung des
Allgemeininteresses an einer Sondernutzung mehr Gewicht beigemessen.
Folge ist eine deutliche Reduzierung aller Sondernutzungsgebühren, die zu einer
Belebung der Innenstadt und Standortstärkung der Händler und Gastronomen führen
soll. Die hierdurch erzielte hohe Aufenthaltsqualität hat das Ziel, für die
Gewerbetreibenden in der Innenstadt höhere Besucherzahlen zu generieren.
Der zu erwartende Minderertrag i. H. v. 38.000 € ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar.
Anlagen:
Anlage 1: Gebührensynopse
zur Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung