Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17.
September 2015
vom
______________________
Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19 a des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996
S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.
November 2018 (BGBl. I S. 2237), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S.
448), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat
der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________________ folgende
Änderungssatzung erlassen:
Artikel
1
In der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung
der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird
der „Gebührentarif zu § 9“ umbenannt in
„Gebührentarif zu § 10“.
Artikel
2
Die Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der
Stadt Rheine vom 17. September 2015 erhält
folgende Fassung:
Gebührentarif zu § 10
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gebührentarif enthaltenen
Gebührensätze gelten für die Zonen I, II und III.
Zone I umfasst folgende Straßen:
Am Thietor
Am Münstertor
An der
Stadtkirche
An der
Stadtmauer
Auf dem Thie
Auf dem Hügel
Bahnhofstraße (Kardinal-Galen-Ring
bis Poststr)
Bernburgplatz
Borneplatz
Butterstraße
Bültstiege
Elter Straße (
Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)
Emsstraße
Hemelter Straße
(Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)
Herrenschreiberstraße
Hohle Stiege
Heilig Geist
Platz
Humboldtplatz
Ketteler Ufer
Klosterstraße
Kolpingstraße
Kugeltimpen
Leiria Platz
Lingener Straße
(Elter Straße bis Humboldtstraße)
Marktplatz
Marktstraße
Matthiasstraße
Milchstraße
Mühlenstraße
Münstermauer
Münsterstraße
(Kardinal-Galen-Ring bis Marktplatz)
Poststraße
Rosenstraße
Staelscher Hof
Thiemauer
Tiefe Straße
Timmermanufer
(Humboldtplatz bis Hausnummer 142, Höhe Kardinal-Galen-Ring)
Trakaiplatz
Zum Dykhoff
Zone II umfasst alle nicht zur Zone I oder
Zone III gehörenden Straßen bzw. Straßenteilstücke.
Zone III umfasst die in den folgenden
Ortsteilen liegenden Straßen und Straßenteilstücke:
Altenrheine
Bentlage
Catenhorn
Elte
Gellendorf
Hauenhorst
Mesum
Rodde
Wadelheim
2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen
berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.
Die Gebühren für
die Aufstellung von Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine
Jahresgebühr dar. Die Gebühr wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben.
Bruchteile vom Jahr werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine
aus zwingenden Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die
Sondernutzung widerrufen muss.
3. Die nach dem Gebührentarif ermittelten
Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.
4. Die
Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt:
a) bei einer
Sondernutzung mit Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €
b) bei einer
Sondernutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht 7,50 €
B. Übersicht der Gebühren
lfd. Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühren- zone I in € |
Gebühren- zone II in € |
Gebühren- zone III in € |
1. |
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen,
Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun |
m²/mtl. |
3,20 |
1,70 |
1,70 |
2. |
Abstellen von Gegenständen,
Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr
als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere
Regelung enthalten |
m²/tgl. |
0,16 |
0,10 |
0,10 |
3. |
Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen |
m²/mtl. |
1,00 |
0,90 |
0,00 |
4. |
Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung) |
m²/tgl. |
0,20 |
0,18 |
0,00 |
5. |
Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der
Leistung a) Verkaufsstände b) Warenauslagen
vor Ladenlokalen |
m²/tgl. m²/tgl. |
0,20 0,20 |
0,18 0,18 |
0,00 0,00 |
6. |
Imbissstände und sonstige Verzehrstände |
m²/tgl. |
0,30 |
0,27 |
0,27 |
7. |
Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
m²/mtl. |
3,00 |
1,60 |
1,60 |
8. |
Werbeanlagen a) in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden b) ohne
feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden |
m²/mtl. m²/tgl. |
1,50 0,15 |
1,35 0,14 |
0,00 0,00 |
9. |
Postablagekästen pro Kasten |
jährlich |
25,00 |
22,50 |
22,50 |
10. |
Altkleider- und Schuhsammelcontainer |
m²/jährlich |
150,00 |
80,00 |
80,00 |
11. |
Sonstigen Zwecken dienende Nutzung |
täglich |
17,00 |
10,00 |
10,00 |
Artikel
3
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Begründung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Rheine am 12. November 2019 wurde die Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015 behandelt. Auf die entsprechende Vorlage 449/19 wird verwiesen.
In der Sitzung beantragte die CDU-Fraktion die Einführung einer dritten Gebührenzone, die die Stadtteile Altenrheine, Bentlage, Catenhorn, Elte, Gellendorf, Hauenhorst, Mesum, Rodde und Wadelheim umfasst. Des Weiteren sollen in dieser Gebührenzone für die Tarifnummern 3 „Tische und Sitzgelegenheiten“, Nr. 4 „Verkaufsstände“, Nr. 5 „Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen“ und Nr. 8 „Werbeanlagen“ keine Gebühren erhoben werden, weil in den Außenbereichen andere Voraussetzungen vorliegen als in den Zonen I und II. In den Bereichen der Zone III wohnen weniger Menschen auf größerem Raum und auch der Verkehr ist deutlich geringer, so dass weniger Berührungspunkte von Sondernutzung und öffentlichem Verkehr entstehen.
Außerdem wird beantragt, für die Tarifnummern 1 „Baubuden, Gerüste usw.“, Nr. 2 „Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen usw.“, Nr. 7 „Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen“, Nr. 10 „Altkleider- und Schuhsammelcontainer“ und Nr. 11 „Sonstigen Zwecken dienende Nutzung“ keine Gebührenänderung vorzunehmen, sondern die Gebühren auf dem alten Stand zu belassen, weil es hier um schwere, sperrige und große Gegenstände gehe, die eine größere Einwirkung auf die Straße haben.
Eine rechtliche Überprüfung ergab, dass gegen die Einführung einer dritten Gebührenzone grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Durch die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Zonencharakteristika lassen sich differierende Gebührensätze in den einzelnen Zonen zu den Tarifnummern 3, 4, 5 und 8 begründen. Gerade in der geplanten Zone III kommen entsprechende Anträge kaum vor und machen gegenwärtig insgesamt nur ein jährliches Volumen von 435,89 € bei einem Gesamtaufkommen von mehr als 71.000 € aus.
Auch die Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze für die Tarifnummern 1, 2, 7, 10 und 11 für alle Zonen ist im Rahmen einer Neubewertung der Einflusskriterien vertretbar.
Bei der Tarifnummer 11 handelt es sich um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der im Rahmen der nur herzustellenden Typengerechtigkeit lt. OVG NRW zulässig ist. Das OVG führt weiter aus, dass die Schaffung eines Auffangtatbestandes vom weiten Gestaltungspielraum des Satzungsgebers gedeckt ist. Es muss deshalb keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, sondern es genügt eine typisierende und generalisierende Betrachtung. Der Bestimmtheitsgrundsatz wird damit nicht verletzt. Jedem potenziellen Gebührenschuldner ist klar, dass ihn jedenfalls eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Tarifnummer 11 treffen wird, wenn die von ihm beabsichtigte Art der Sondernutzung sich nicht einer anderen Ziffer des Gebührentarifs zuordnen lässt.
Gegenüber der Ursprungsvorlage 449/19 ergibt sich eine Verbesserung in Höhe von 4.000 €, so dass die Mindererträge nunmehr mit 34.000 € veranschlagt werden und nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar sind.
Auf Anregung von der Fraktion Die Linke wurde geprüft, ob Unterschiede bei der Vergabemöglichkeit von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleider- und Schuhcontainer gemacht werden können. Die Prüfung bestätigte die Ersteinschätzung der Verwaltung in der Sitzung. Das OVG NRW hat geurteilt, dass die Frage, ob die Sondernutzung durch eine gewerblichen oder gemeinnützigen Aufsteller erfolgt, straßenrechtlich ohne Belang ist, da das Sondernutzungsrecht wettbewerbsneutral ist.
Anlagen:
Anlage 1: Gebührensynopse zur Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung