Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
449/19/1
Aktenzeichen
Fachbereich 3 - Recht und Ordnung
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

vom ______________________

 

Aufgrund der §§ 18, 18a, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV.NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ____________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

In der Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird

der „Gebührentarif zu § 9“ umbenannt in „Gebührentarif zu § 10“.

 

 

Artikel 2

 

Die Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 erhält

folgende Fassung:

 

Gebührentarif zu § 10

 

A. Allgemeine Bestimmungen

 

1.    Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für die Zonen I, II und III.

Zone I umfasst folgende Straßen:

 

Am Thietor

Am Münstertor

An der Stadtkirche

An der Stadtmauer

Auf dem Thie

Auf dem Hügel

Bahnhofstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Poststr)

Bernburgplatz

Borneplatz

Butterstraße

Bültstiege

Elter Straße ( Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)

Emsstraße

Hemelter Straße (Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)

Herrenschreiberstraße

Hohle Stiege

Heilig Geist Platz

Humboldtplatz

Ketteler Ufer

Klosterstraße

Kolpingstraße

Kugeltimpen

Leiria Platz

Lingener Straße (Elter Straße bis Humboldtstraße)

Marktplatz

Marktstraße

Matthiasstraße

Milchstraße

Mühlenstraße

Münstermauer

Münsterstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Marktplatz)

Poststraße

Rosenstraße

Staelscher Hof

Thiemauer

Tiefe Straße

Timmermanufer (Humboldtplatz bis Hausnummer 142, Höhe Kardinal-Galen-Ring)

Trakaiplatz

Zum Dykhoff

 

Zone II umfasst alle nicht zur Zone I oder Zone III gehörenden Straßen bzw. Straßenteilstücke.

 

Zone III umfasst die in den folgenden Ortsteilen liegenden Straßen und Straßenteilstücke:

 

Altenrheine

Bentlage

Catenhorn

Elte

Gellendorf

Hauenhorst

Mesum

Rodde

Wadelheim

 

 

2.    Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr.

Die Gebühren für die Aufstellung von Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine Jahresgebühr dar. Die Gebühr wird jeweils für ein Jahr im Voraus erhoben. Bruchteile vom Jahr werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine aus zwingenden Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die Sondernutzung widerrufen muss.

3.    Die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.

 

4.     Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt:

a) bei einer Sondernutzung mit Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €

b) bei einer Sondernutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht 7,50 €

 

 

B. Übersicht der Gebühren

 

 

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

1.

Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun

 

m²/mtl.

 

3,20

 

1,70

 

1,70

 2.

Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

 

0,10

3.

Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen

 

m²/mtl.

 

1,00

 

0,90

 

0,00

4.

Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung)

 

m²/tgl.

 

0,20

 

0,18

 

0,00

5.

Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der Leistung

a)      Verkaufsstände

b)      Warenauslagen vor Ladenlokalen

 

 

 

m²/tgl.

m²/tgl.

 

 

 

0,20

0,20

 

 

 

0,18

0,18

 

 

 

 

0,00

0,00

6.

Imbissstände und sonstige Verzehrstände

 

m²/tgl.

 

0,30

 

0,27

 

0,27

7.

Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

 

m²/mtl.

 

3,00

 

1,60

 

1,60

8.

Werbeanlagen

a)      in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

b)      ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

 

m²/mtl.

 

 

m²/tgl.

 

1,50

 

 

0,15

 

 

1,35

 

 

0,14

 

0,00

 

 

0,00

9.

Postablagekästen pro Kasten

jährlich

25,00

22,50

22,50

10.

Altkleider- und Schuhsammelcontainer

 

m²/jährlich

 

150,00

 

80,00

 

80,00

11.

Sonstigen Zwecken dienende Nutzung

 

täglich

 

17,00

 

10,00

 

10,00

 

 

 

Artikel 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 


Begründung:

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Rheine am 12. November 2019 wurde die Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015 behandelt. Auf die entsprechende Vorlage 449/19 wird verwiesen.

 

In der Sitzung beantragte die CDU-Fraktion die Einführung einer dritten Gebührenzone, die die Stadtteile Altenrheine, Bentlage, Catenhorn, Elte, Gellendorf, Hauenhorst, Mesum, Rodde und Wadelheim umfasst. Des Weiteren sollen in dieser Gebührenzone für die Tarifnummern 3 „Tische und Sitzgelegenheiten“, Nr. 4 „Verkaufsstände“, Nr. 5 „Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen“ und Nr. 8 „Werbeanlagen“ keine Gebühren erhoben werden, weil in den Außenbereichen andere Voraussetzungen vorliegen als in den Zonen I und II. In den Bereichen der Zone III wohnen weniger Menschen auf größerem Raum und auch der Verkehr ist deutlich geringer, so dass weniger Berührungspunkte von Sondernutzung und öffentlichem Verkehr entstehen.

 

Außerdem wird beantragt, für die Tarifnummern 1 „Baubuden, Gerüste usw.“, Nr. 2 „Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen usw.“, Nr. 7 „Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen“, Nr. 10 „Altkleider- und Schuhsammelcontainer“ und Nr. 11 „Sonstigen Zwecken dienende Nutzung“ keine Gebührenänderung vorzunehmen, sondern die Gebühren auf dem alten Stand zu belassen, weil es hier um schwere, sperrige und große Gegenstände gehe, die eine größere Einwirkung auf die Straße haben.

 

Eine rechtliche Überprüfung ergab, dass gegen die Einführung einer dritten Gebührenzone grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Durch die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Zonencharakteristika lassen sich differierende Gebührensätze in den einzelnen Zonen zu den Tarifnummern 3, 4, 5 und 8 begründen. Gerade in der geplanten Zone III kommen entsprechende Anträge kaum vor und machen gegenwärtig insgesamt nur ein jährliches Volumen von 435,89 € bei einem Gesamtaufkommen von mehr als 71.000 € aus.

 

Auch die Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze für die Tarifnummern 1, 2, 7, 10 und 11 für alle Zonen ist im Rahmen einer Neubewertung der Einflusskriterien vertretbar.

 

Bei der Tarifnummer 11 handelt es sich um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der im Rahmen der nur herzustellenden Typengerechtigkeit lt. OVG NRW zulässig ist. Das OVG führt weiter aus, dass die Schaffung eines Auffangtatbestandes vom weiten Gestaltungspielraum des Satzungsgebers gedeckt ist. Es muss deshalb keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden, sondern es genügt eine typisierende und generalisierende Betrachtung. Der Bestimmtheitsgrundsatz wird damit nicht verletzt. Jedem potenziellen Gebührenschuldner ist klar, dass ihn jedenfalls eine Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Tarifnummer 11 treffen wird, wenn die von ihm beabsichtigte Art der Sondernutzung sich nicht einer anderen Ziffer des Gebührentarifs zuordnen lässt.

 

Gegenüber der Ursprungsvorlage 449/19 ergibt sich eine Verbesserung in Höhe von 4.000 €, so dass die Mindererträge nunmehr mit 34.000 € veranschlagt werden und nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der zu erwartenden positiven Auswirkungen vertretbar sind.

 

Auf Anregung von der Fraktion Die Linke wurde geprüft, ob Unterschiede bei der Vergabemöglichkeit von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleider- und Schuhcontainer gemacht werden können. Die Prüfung bestätigte die Ersteinschätzung der Verwaltung in der Sitzung. Das OVG NRW hat geurteilt, dass die Frage, ob die Sondernutzung durch eine gewerblichen oder gemeinnützigen Aufsteller erfolgt, straßenrechtlich ohne Belang ist, da das Sondernutzungsrecht wettbewerbsneutral ist.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Gebührensynopse zur Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung