I. Änderungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 304, Kennwort: "Gellendorfer Mark - West", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche Änderungsbereich ist begrenzt auf das im Übersichts- und Änderungsplan markierte Flurstück 491 der Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems. Das Grundstück liegt an der Graf-von-Stauffenberg-Straße im Stadtteil Gellendorf.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 304, Kennwort:" Gellendorfer Mark - West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Begründung:
Den
Anstoß für diese städtebauliche Planung im Bereich gab ein vom
Flächeneigentümer gestellter Antrag auf Bauleitplanung zur Änderung des
bisherigen Planungsrechts. Dazu wurde am 27.06.2018 durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz ein entsprechender Grundsatzbeschluss
gefasst.
Ziel der beantragten Änderung ist eine angemessene wohnbauliche (Aus-)Nutzung eines bislang brach liegenden Wohnbaugrundstücks an der Graf-von Stauffenberg-Straße.
Der Änderungsantrag
bezieht sich auf das heute als Änderungsbereich dargestellte, 3.079 m² große
Grundstück, das gegenwärtig mit ca. 180 m² ein in Relation zur Gesamtgröße
kleines Baufeld für die Errichtung einer Wohnbebauung aufweist. Die
ursprünglich festgesetzten Baugrenzen orientierten sich an einem damaligen
Bestandsgebäude, welches jedoch seit längerem abgerissen ist. Die Baugrenzen
sahen nach Abriss zunächst eine mögliche Bebauung von zwei hintereinander
gelagerten Grundstücken vor. Das hintere Grundstück korrespondierte dabei in
seiner Grundstücksgröße mit dem vorderen. Nach Abriss der Bebauung kam es
jedoch zu einem veränderten Grundstückszuschnitt, indem zur Stefan-Zweig-Straße
ein Einfamilienhaus entstand und das davon abgekoppelte Hinterliegergrundstück
zum heutigen 3.079 m² großen Flurstück 491 als Grundstück des heutigen
Eigentümers ausparzelliert wurde. Mit der vom Eigentümer beantragten Änderung
soll das Missverhältnis des damals ausgewiesenen Baufeldes zur heute deutlich
größer vorliegenden Grundstücksgröße auf ein größeres, aber zugleich noch
vertretbares Maß verbessert werden. Der Eigentümer plant am Standort letztlich
den Bau eines komfortablen, eigengenutzten Einfamilienhauses.
Über
das Änderungsverfahren soll neben diesen Absichten auch der weitgehende Erhalt
der auf dem Grundstück vorhandenen Baumstrukturen gesichert werden. Ebenso soll
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Zufahrtmöglichkeit von der
Stefan-Zweig-Straße für das Grundstück nicht mehr besteht, so dass heute eine
Erschließung von der Graf-von-Stauffenberg-Straße erfolgen muss.
Ziel
des Änderungsverfahrens ist letztlich auch die Gewährleistung einer geordneten
Bebauung und ein angemessener Ausgleich der Interessen unter Abwägung aller zu
berücksichtigender Belange.
Die geplante Bebauungsplanänderung ist eine Maßnahme zur Nachverdichtung und Absicherung einer geordneten Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest. Aufgrund dieser Voraussetzungen wird diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses Bebauungsplanes ggf. zu erwarten sind, gelten mit Verweis auf § 13a Abs.2 Nr. 4 als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung. Unbenommen sind jedoch die Regelungen und Vorgaben aus der Baumschutzsatzung der Stadt Rheine.
Unter Zugrundelegung des Wohnbaulandkonzeptes der Stadt Rheine wird für anfallende Planungskosten eine vertraglichen Regelung bzw. Sicherung per städtebaulichem Vertrag vorgenommen, mit welcher vorab des Vollzugs der Offenlage und entstehenden Rechten abgesichert wird, dass bei der Stadt Rheine keine Kosten für die Planung anfallen. Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Planbegünstigten entsprechend den beschlossenen Richtlinien.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Planzeichnung zur Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlage 1, Alt-Neu-Gegenüberstellung). Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) sowie der schalltechnischen Beurteilung (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans beinhaltet
die Absicherung eines verträglichen und verbindlichen Rahmens für die bauliche
Ausgestaltung und Entwicklung des Baugrundstückes.
Dem Klimaschutz wird bei der Planung Rechnung
getragen, indem
·
eine stärkere,
angemessene Ausnutzbarkeit der innerstädtisch bereits für eine Wohnbebauung
vorgesehene Siedlungsfläche verfolgt wird (Innenentwicklung statt
Außenbereichsinanspruchnahme, Prinzip der kurzen Wege),
·
der schützenswerte
prägende Baumbestand mit den getroffenen Erhaltungsfestsetzungen gesichert
wird,
·
der
Versiegelungsgrad mit der Festlegung der GRZ auf 0,2 und den
Erhaltungsgebotsfestsetzungen in den Baumbestandenen Bereichen auf ein
verträgliches Maß, das noch ausreichend Boden unbeeinträchtigt lässt,
beschränkt wird.
· Dachbegrünungsfestsetzungen für flache und/oder flach geneigte Garagen, Carports und Nebengebäude aufgenommen werden,
·
der Bebauungsplan
auf Möglichkeiten und Pflichten zur privaten Überflutungsvorsorge hinweist.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird für den
Änderungsbereich nicht vorgeschrieben, sie ist jedoch möglich. Auf Vorgaben für
eine Firstausrichtung wurde im Bebauungsplan verzichtet, so dass eine Gebäude-
und Dachgestaltung in optimaler Ausrichtung zur Sonne möglich ist.
Über die Vorgabe zur Einhaltung der mit 0,2
festgelegten Grundflächenzahl, den festgesetzten Baumerhalt und die
Dachbegrünungsfestsetzungen hinaus werden keine Begrünungsvorgaben gemacht, da
der umfangreiche Baumbestand nahezu alle nicht überbaubaren Grundstücksteile
umfasst. Heckenfestsetzungen oder (Vor-)Gartenbegrünungsvorgaben waren im
Ursprungsbebauungsplan zudem nicht festgesetzt und sind rein
städtebaulich/stadtgestalterisch für die zur Änderung anstehende Einzelfläche
alleine nicht begründbar und könnten sich in den Kronentrauf- und
Wurzelbereichen der Bäume zudem eher nachteilig auswirken.
Die getroffenen Festsetzungen und die geringe Größe
des Änderungsbereiches, welcher bereits vorher eine Bebauungsmöglichkeit beinhaltete,
lassen letztlich keine nennenswerten Klimafolgen für die Stadt Rheine oder die
direkte Umgebungsbebauung erkennen.
Anlagen:
Anlage 1: Ausschnitte aus der Planzeichnung zum Bebauungsplanänderungsentwurf
Anlage 2: Textliche Festsetzungen
Anlage 3: Entwurf der Begründung
Anlage 4: Schalltechnische Beurteilung