VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2).
Ein Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
Der
Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine hat bereits in
seiner Sitzung am 31. 01. 2007 Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 306, zur Bürgerbeteiligung und zur Offenlage im vereinfachten Verfahren
gefasst. Entsprechend dieser Beschlüsse ist in der Zeit vom 16. Februar 2007
bis einschließlich 16. März 2007 eine Offenlage des Bebauungsplanes
durchgeführt worden.
Im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes sind von drei Eigentümern von Grundstücken im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anregungen vorgetragen worden, die sich auf
die Rechtsgrundlage des vereinfachten Verfahrens beziehen: Das vereinfachte
Verfahren sollte Anwendung finden, weil bereits nach § 34 BauGB
Baugenehmigungen für den inneren Bereich des Plangebietes erteilt werden
könnten. Der Bebauungsplan sollte lediglich diese mögliche Verdichtung städtebaulich
ordnen. Die Einwender berufen sich auf eine Bauvoranfrage für das Grundstück Oberstraße
13 für eine Hinterlandbebauung aus dem Jahre 1999. Diese Voranfrage wurde von
der Stadt Rheine positiv beschieden. Aufgrund von Nachbarwidersprüchen wurde
die Stadt Rheine vom Kreis angewiesen, den positiven Vorbescheid
zurückzunehmen. Als Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass zur Beurteilung der
Zulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück Oberstraße 13 der
Bereich zwischen Gronauer Straße, Oberstraße, Wettringer Straße bis zur
westlichen Grenze der Flurstücke 389, 665 und 664 maßgeblich ist. Zu den in
diesem Areal vorhandenen rückwärtigen Gebäuden wurde ausgeführt, dass die
Bebauung im Bereich des Flurstücks 606, Wettringer Straße 6, als „Fremdkörper“
zur Bestimmung des die nähere Umgebung prägenden Rahmens nicht herangezogen
werden kann, da das Gebäude leersteht, der Bestandsschutz hier weggefallen ist
und die Grundstückssituation eine Neuerrichtung nicht mehr zulässt. Bei dem
Gebäude auf dem Grundstück Gronauer Straße 15 handelt es sich um eine
Straßenrandbebauung, die allerdings eine größere Tiefe erreicht als die übrige
Bebauung und damit ebenfalls einen „Fremdkörper“ darstellt. Aufgrund dieser
Einschätzung fehlt die Begründung, aufbauend auf § 34 BauGB eine rückwärtige
Bebauung zuzulassen.
Der geschilderte
Sachverhalt – Rücknahme des positiven Vorbescheides für die Bebauung des
rückwärtigen Grundstücks Oberstraße 13 – war im Produktbereich Stadtplanung bei
der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 306 nicht
bekannt. Es wurde deshalb in der Begründung zum Bebauungsplan davon
ausgegangen, dass eine Bebauung nach § 34 BauGB im rückwärtigen
Grundstücksbereich zulässig ist. Entsprechend sollte der Bebauungsplan im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Da diese Voraussetzung –
zumindest für den östlichen Teil des Plangebietes – aufgrund der Ausführungen
des Kreises Steinfurt nicht aufrecht gehalten werden kann, ist das Verfahren
mit neuer Rechtsgrundlage erneut zu starten.
Es bietet sich hier
die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13 a - Bebauungsplan zur
Innenentwicklung – an, da hierdurch die aus städtebaulicher Sicht
wünschenswerte Nachverdichtung des Plangebietes – unabhängig von der Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 34 BauGB – planungsrechtlich vorbereitet werden kann.
Verfahrenstechnisch
ist deshalb der Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss vom 31. Januar 2007
aufzuheben und die Aufstellung des Bebauungsplanes auf Basis des § 13 a BauGB
erneut zu beschließen.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I.      Aufstellungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 306, Kennwort: "Wettringer Straße/Gronauer Straße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden:     durch die Südseite der Gronauer Straße,
im Osten:       durch die Westseite der Oberstraße,
im Süden:      durch Südseite der Wettringer Straße,
im Westen:    durch die Ostseite der Schwedenstraße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II.    Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Dieser Bebauungsplan dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Dieser Bebauungsplan begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB für den Bebauungsplanes Nr. 306, Kennwort: "Wettringer Straße/Gronauer Straße", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
III.   Aufhebung
des Aufstellungs- und Bürgerbeteiligungsbeschlusses vom 31. 01. 2007
Der Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine zum Bebauungsplan Nr. 306, Kennwort: „Wettringer Straße/Gronauer Straße“ wird aufgehoben.