Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Beschluss des
Bau- und Betriebsausschusses:
Zu I: Abwägung
und Abwägungsbeschluss zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken
Beschlussvorschläge siehe Begründung
Zu II:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Festlegung des Bauprogramms
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße Zur Hessenschanze:
         Zur Hessenschanze
Es ist ein Ausbau im Separationsprinzip vorgesehen.
a)
Befahrbarer
Bereich:
Herstellung einer asphaltierten Fahrbahn mit Unterbau, Bauklasse IV der RStO 01, in einer Breite von 6,50 m
b)
Gehwege:
Herstellung eines ca. 1,50 m breiten Gehweges aus grauen Gehwegplatten, d = 8 cm, mit Unterbau beidseitig der Fahrbahn
c)
Zufahrten:
Pflasterung der Zufahrten zu den privaten Grundstücken in grauem Betonsteinpflaster, d = 8 cm, mit Unterbau
d) Entwässerung:
Straßenentwässerung mittels 30 cm breiten Entwässerungsrinnen in Straßenabläufe mit Anschluss an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal
e) Straßenbeleuchtung:
elektrische Straßenbeleuchtung, Seitenaufsatzleuchten LSS 151/2 x 11 Watt mit einer Lichtpunkthöhe von 4,00 m
Begründung:
Zu I:Â
Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger
Die Offenlage
der Ausbauplanung der Straße Zur Hessenschanze fand in der Zeit vom 13.
November bis 28. November 2006 in den Räumen des Fachbereiches Planen und Bauen
/ 5.3 statt.
Während der
Offenlage sind folgende Änderungswünsche bzw. Eingaben seitens der Anlieger
eingegangen. Die Eingaben sind als Anlagen beigefügt. Aus Gründen der besseren
Ãœbersichtlichkeit werden die wesentlichen Aussagen und Argumente der umfangreichen
Eingabe Nr. 1 nachfolgend zusammengefasst und anschließend abgewägt.
1.
Eingabe Nr. 1
Die Eingabe
ist als Anlage 2 beigefügt.
1)
„Die (von den Anliegern) vorgeschlagene
Buslinienführung bietet nicht nur erhebliche Vorteile für den Linienbetreiber
und die Busbenutzer, insbesondere den Schülern der Kardinal von Galen Schule,
…“
2)
„…, sondern dient auch der Reduzierung der
von dem Busbetrieb ausgehenden Gefahren.“
3)
„So ist z. B. die von uns Anliegern
abgelehnte Verbreiterung der Straße, die zwangsläufig zu einem höheren
Unfallrisiko durch mehr Abkürzungsverkehr und einer höheren Durchfahrtsgeschwindigkeit
führen wird…“
4)
„…ergeben sich bei Wegfall der Buslinie
Möglichkeiten zu einer Verbesserung des Wohnumfeldes, z. B. durch Anlegung
einer verkehrsberuhigten Wohnstraße mit entsprechenden Grüninseln.“
5)
„Bei der Berechnung der Erschließungskosten
sind dann die durch den Busverkehr verursachten Schäden sowie die für eine
evtl. Erneuerung des Mischwasserkanals anfallenden Kosten angemessen zu
berücksichtigen.“
6)
„Der Stadtbus, Linie C9 (ex C3) hat die
massiven Schäden an der Straße Zur Hessenschanze verursacht, da der Straßenaufbau
nicht für einen Linienbusverkehr ausgelegt ist.“
7)
„Bei Beantragung der Genehmigung für die
derzeitige Linienführung wurde unter Verstoß gegen geltendes Recht gegenüber
der Genehmigungsbehörde (RP) die Eignung der Straße als gegeben angegeben.“
8)
„Geltend gemacht wird eine kostenfreie
Instandsetzung der Straße nach § 2 Abschnitt (3) Punkt 1. der ‚Satzung der
Stadt Rheine über die Erhebung nach § 8 KAG…’. Auf dieser Grundlage wurde
bereits ein Teilstück der Fahrbahn im Bereich der Häuser Nr. 10/12 und 11/13
vor ca. 2 Jahren fachgerecht instand gesetzt.“
9)
„Aufgrund der Führung der Linie des
öffentlichen Nahverkehrs (Stadtbus) über die Straße handelt es sich derzeit bei
der Straße Zur Hessenschanze offensichtlich um eine Haupterschließungsstraße.“
10)
„Den Mehraufwand trägt gemäß § 3, Abs. (2)
der Satzung die Stadt allein. Mehraufwand im Sinne dieser Satzung ist nicht nur
die Verbreiterung der Fahrbahn um 1 m, sondern sämtliche Kosten, die durch die
Änderung der Fahrbahnbreite bedingt sind, so u. a. Verlegung der Hochborde,
Erneuerung der Straßeneinläufe nebst Anschlüsse.“
11)
„Da der Straßenausbau mit der Maßgabe des
weiteren Stadtbusverkehrs geplant wurde, ist nicht bedacht, dass bei einer
Straße mit Stadtbusverkehr eine Bürgersteigbreite von mindestens 2,00 m
einzuhalten ist, da ansonsten die Fußgänger bei der Busdurchfahrt unzulässig
gefährdet sind.“
12)
„Erneuerungsbedarf oder Bedarf für die
Neuinstallation weiterer Lampen besteht nicht; die Beleuchtung ist ausreichend,
zumal die bestehende Beleuchtung ohnehin in den Nachtstunden abgeschaltet
wird.“
13)
„Nach den eingeholten Informationen wurde
durch eine ‚Video-Kanalfahrt’ festgestellt, dass der in der Straße vorhandene
Mischwasserkanal teilweise Schäden aufweist. Der Kanal, der ca. 1959 erstellt
wurde, hat seine allgemein anerkannte Lebensdauer von ca. 50 Jahren erreicht.
Eine Instandsetzung mit einem ‚Inliner’ erscheint als nur provisorische
Reparatur.“
14)
„Zudem werden weitere Kanalbaumaßnahmen
wahrscheinlich, z. B. der Bau eines getrennten Regenwasserkanals, da bei verschiedenen
Anliegern in den letzten Jahren nach heftigen Regenfällen mehrfach
Kellerüberflutungen durch Rückstau aufgetreten sind.“
Abwägung:
                Zu 1)    Die von den Anwohnern vorgeschlagene Änderung der Linienführung sieht vor, dass die Busse der Linie C 9 auf der Breiten Straße bis zu deren Kreuzung mit der Felsenstraße und auf dieser in Richtung Süden bis zu der Kardinal-von-Galen Schule fahren (und umgekehrt). Gleichzeitig wird die Endhaltestelle der Linie C 10 zu der Kardinal-von-Galen Schule verlegt, um ein Umsteigen zwischen den Linien C 9 und C 10 zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist die Einrichtung einer neuen Wendeanlage in der Nähe der Schule.
                             Seitens der
Verwaltung wurden verschiedene Standorte für die Schaffung einer Wendeanlage
untersucht. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit (ohne Grunderwerb
und ohne Verlust vorhandener Parkflächen) wurde für die Fläche des westlich der
Kardinal-von-Galen Schule angrenzenden Spielplatzes ein Vorentwurf einer
Wendeanlage sowie eine Kostenschätzung erstellt (Anlagen 6 und 7) und der
Verkehrsgesellschaft für die Beurteilung der Machbarkeit einer Linienveränderung
zur Verfügung gestellt (Schriftverkehr in den Anlagen 4 und 5).
                             Der Aufsichtsrat
der Verkehrsgesellschaft hat sich auf dieser Grundlage gegen eine Änderung der
Linienführung entschieden (Anlage 8). Die wesentlichen Gründe hierfür sind die
von der Verkehrsgesellschaft zu tragenden Herstellungskosten der Wendeanlage
sowie die nicht ausreichenden Reserven im Fahrzeitenplan der Linie C 9. Zudem wären
die Wohngebiete südlich der Breiten Straße nach einer Änderung der Linienführung
erheblich schlechter erschlossen.
                             Der Beirat Verkehr
hat sich aus o. g. Gründen bereits in seiner Sitzung am 19. April 2007 gegen eine Änderung der Linienführung
entschieden.
                 Zu 2)   Â
Von dem Busverkehr
gehen generell keine besonderen Gefahren im Vergleich zum sonstigen
motorisierten Verkehr aus. Zudem sind Busse träger in ihrer Beschleunigung und
fahren aus diesem Grund auf der nur 200 m langen Straße Zur Hessenschanze
langsamer als Pkw.
             Zu 3)    Die Straße Zur Hessenschanze bietet sowohl für überörtlichen
Verkehr, als auch für Verkehr innerhalb des Stadtquartiers, keine sinnvolle
Abkürzung von Verkehrswegen, weder in Bezug auf Entfernung, noch in Bezug auf
Zeit. Dieser Umstand wird durch eine Verbreiterung der Fahrbahn nicht
verändert, so dass eine Zunahme des Verkehrsaufkommens nicht zu erwarten ist.
Die Geschwindigkeit
des Kfz-Verkehrs wird sich durch die Verbreiterung der Fahrbahn auf 6,50 m
nicht wesentlich verändern, da die für den fließenden Verkehr nutzbare Fahrbahnbreite
von ca. 4,50 m neben den am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen sich nicht
vergrößert und durch die am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuge eine Beruhigung
des fließenden Verkehrs erzeugt wird.
             Zu 4)    Die Änderung der Linienführung bedeutet vor allem für ältere
Anwohner und Behinderte aus der näheren Umgebung der Straße Zur Hessenschanze
einen Verlust an Lebensqualität.
Der Ausbau zum
Verkehrsberuhigten Bereich würde eine Oberflächenbefestigung in
Pflasterbauweise entsprechend der Satzung der Stadt Rheine bedeuten; Busverkehr
auf Pflasterflächen erfordert einen Ausbau nach einer höheren Bauklasse der RStO
01 → erhöhte Ausbaukosten
             Zu 5)    Die Stadt Rheine muss die Kosten der Baumaßnahme von Gesetzes
wegen nach dem Kommunalen Abgabengesetz abrechnen; eine Verteilung der Kosten
nach dem Verursacherprinzip sieht das Gesetz nicht vor.
Der vorhandene
Mischwasserkanal aus Beton in der Straße Zur Hessenschanze wurde in den Jahren
zwischen 1958 und 1962 hergestellt. Die Stadt Rheine geht bei Betonkanälen von
einer Nutzungsdauer von 67 Jahren aus. Entsprechend einer Kamerabefahrung aus
dem Jahr 2000 entspricht der Mischwasserkanal der Zustandsklasse 4 (Klasse 6 =
schadensfrei, Klasse 1 = renovierungsbedürftig), ein Bedarf zur Sanierung wird
sich in absehbarer Zeit lediglich an insgesamt 6 Anschlussstutzen von privaten
Anschlussleitungen an den Hauptkanal ergeben. Diese Arbeiten können in
geschlossener Bauweise vorgenommen werden; offene Baugruben sind hierfür nicht
erforderlich.
             Zu 6)    Im Auftrag der Stadt Rheine wurde vor Beginn der Ausbauplanung
ein Bodengutachten erstellt. Unter Punkt 4.2 des Gutachtens wird als Ursache
für die Fahrbahnschäden einerseits eine nicht ausreichende Frostsicherheit des
Straßenoberbaus angeführt, da die frostsicheren Schichten nur eine Gesamtstärke
von ca. 25 cm vorweisen (erforderlich sind 60 cm frostsicherer Gesamtaufbau
aufgrund der ungünstigen Untergrundverhältnisse). Als weitere Ursache wird die
Porosität der Asphalttragschicht angeführt. Diese ist auf das Alter der Asphaltbefestigung
von mittlerweile 43 Jahren und den damit verbundenen Zersetzungsprozessen
zurückzuführen.
                  Zu 7)    Nach dem Personenbeförderungsgesetz § 13, Abs. (2), 1. gilt:
„Beim ...
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn der
Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen ...“ Die
Bezirksregierung Münster forderte die Stadt Rheine im Rahmen des Anhörverfahrens
gem. § 14 PbefG am 24.03.1998 um eine Stellungnahme zu den Belangen der Verkehrssicherheit
in den Abschnitten der Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze als
Voraussetzung für die Genehmigung des Busverkehrs der Linie C 2 auf diesen
Straßen auf.
In dem
Antwortschreiben der Stadt Rheine wurden die vorhandenen Querschnittsbreiten
beschrieben und weiterhin angeführt, dass diese den Begegnungsfall Bus/Bus bzw.
Bus/Lkw nicht ermöglichen. Da der Begegnungsfall zweier Busse nach dem Fahrplan
und auch in der Praxis jedoch nicht stattfindet und auch der Begegnungsfall
Bus/Lkw durch das Aussprechen eines richtungsbezogenen Lkw-Fahrverbotes
auszuschließen ist, konnte die Verkehrssicherheit als ausreichend beurteilt
werden.
Seitens der
Bezirksregierung wurde daraufhin die Genehmigung erteilt mit der Auflage, die
von der Stadt Rheine vorgeschlagenen verkehrsregelnden Maßnahmen durchzuführen.
Seitdem der
Stadtbus die Hessenschanze befährt ist es dort zu keiner erhöhten Anzahl von
Unfällen gekommen, so dass auch in der Praxis keine Einschränkung der
Verkehrssicherheit zu beobachten ist.
Bezüglich der
Beschaffenheit des Fahrbahnoberbaus lagen bei der Stadt keine genauen
Kenntnisse über die Aufbaustärken vor. Da die umliegenden Straßen der
Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze innerhalb weniger Jahre
ausgebaut wurden, ging man von gleichen Aufbaustärken wie z. B. in der Breiten
Straße aus, auf welcher der Linienverkehr seit ca. 1970 ohne eine
Verschlechterung des baulichen Zustands stattfand.
Die Bezirksregierung
hat zudem im Genehmigungsschreiben in Bezug auf den baulichen Zustand der
Ludwig-Dürr-Straße und der Straße Zur Hessenschanze keine weitergehenden Aussagen
eingefordert.
                  Zu 8)    Der o. g. Abschnitt wurde im Jahr 2004 durch den städtischen Bauhof
aufgrund massiver Schäden an der Oberflächenbefestigung der Fahrbahn saniert.
Bei den Bauarbeiten wurde festgestellt, dass der gesamte vorhandene Oberbau
sehr stark wasserhaltig war und eine ausreichende Frostsicherheit nur durch
eine Erneuerung der oberen Oberbauschichten nicht gewährleistet werden konnte.
Um in dem betroffenen Straßenabschnitt zumindest mittelfristig weitere Reparaturarbeiten
zu vermeiden, wurde auf Kosten der Stadt ein Ausbau in einer Stärke von ca. 30
cm vorgenommen. Die vorgenommenen Maßnahmen sind dennoch nur als Provisorium im
Rahmen der Instandhaltung zu betrachten, da eine langfristige Frostsicherheit
nur durch eine Oberbaustärke gewährleistet werden kann, die dem geplanten
Regelquerschnitt für die Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze entspricht.
Der geplante Ausbau fällt hingegen nicht unter den o. g. § 2 der Ortssatzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG, da es sich hierbei nicht um
Instandhaltungsarbeiten handelt, sondern um eine Erneuerung des gesamten
Oberbaus der Fahrbahn.
             Zu 9)    Nach der Satzung der Stadt Rheine (§ 3, Absatz (4)) gelten als
Anliegerstraßen:
„Straßen, die überwiegend der
Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen.“
Genau dieser Fall liegt hier
vor, da die Buslinie C9 im Halbstundentakt verkehrt und somit nur zwei Busse in
der Stunde die Straße Zur Hessenschanze befahren. Der Anteil am Gesamtverkehr
ist im Vergleich zum Anliegerverkehr somit als gering zu betrachten.
             Zu 10)  Auch in dem Fall, dass die Fahrbahn der Straße Zur Hessenschanze
in der vorhandenen Breite von 5,50 m erneuert werden würde, müssten die
Bordsteine sowie die Entwässerungsrinnen und die Straßenabläufe ebenfalls neu
hergestellt werden, da diese aufgrund derer schlechten baulichen Zustände
unweigerlich im Zuge der Bautätigkeiten an der Fahrbahnbefestigung abgängig
werden. Zudem würden die Randbereiche der Fahrbahn bei einer Erneuerung der
Randbefestigungen zu einem späteren Zeitpunkt beschädigt werden. Die Erneuerung
der Randbefestigungen der Fahrbahn sowie der Entwässerungsanlagen kann somit
nicht als Mehraufwand bezeichnet werden, der durch die Verbreiterung der
Fahrbahn verursacht wird.
             Zu 11)  Nach den EAE 85/95 beträgt die Mindestbreite von Gehwegen an
Anliegerstraßen 1,50 m (Sicherheitsabstand von 0,50 m zum Fahrbahnrand wegen
bedeutendem Kraftfahrzeugverkehr ist nicht erforderlich, da nur zwei Busse/h).
             Zu 12)  Die vorhandene Beleuchtung entspricht bezüglich der Leuchtenabstände,
der Lichtpunkthöhen sowie der Leuchtmittel und dem davon abhängigen
Stromverbrauch nicht dem heutigen Stand der Technik. Eine ausreichende und
gleichmäßige Ausleuchtung des Verkehrsraumes ist somit nicht gegeben.
             Zu 13)  Siehe Erläuterung zu Punkt 5)
Die unter Punkt 5) aufgeführten
Anschlussstutzen werden mittels des Inlinerverfahrens saniert. Die
Nutzungsdauer von im Inlinerverfahren hergestellten Kanalabschnitten wird
seitens der Stadt generell mit 50 Jahren angesetzt. Es kann hier also nicht von
einem Provisorium gesprochen werden.
             Zu 14)  Nach den hydraulischen Berechnungen im Zuge der Erstellung des
Zentralen Abwasserplans liegt im Mischwasserkanal in der Straße Zur
Hessenschanze keine Ãœberlastung der Kanalhaltungen vor. Der Ersatz des
vorhandenen Mischwasserkanals durch einen größer dimensionierten
Mischwasserkanal ist seitens der Stadt somit nicht vorgesehen. Die Herstellung
eines Trennsystems kommt ebenfalls nicht in Frage, da es keine Möglichkeit der
getrennten Weiterführung von Regen- und Schmutzwasser gibt. Durch den Neubau
des Mischwasserkanals in der Breiten Straße ist für den daran angeschlossenen
Kanal in der Straße Zur Hessenschanze eine Entlastung zu erwarten.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Erneuerung des Ausbaus entsprechend dem Bauprogramm.
2.
Eingabe Nr. 2
Die Eingabe
ist als Anlage 3 beigefügt.
Abwägung:
              Zu 1)    Im Auftrag der Stadt Rheine wurde vor Beginn der Ausbauplanung
ein Bodengutachten erstellt. Unter Punkt 4.2 des Gutachtens wird als Ursache
für die Fahrbahnschäden einerseits eine nicht ausreichende Frostsicherheit des
Straßenoberbaus angeführt, da die frostsicheren Schichten nur eine Gesamtstärke
von ca. 25 cm vorweisen (erforderlich sind 60 cm frostsicherer Gesamtaufbau
aufgrund der ungünstigen Untergrundverhältnisse). Als weitere Ursache wird die
Porosität der Asphalttragschicht angeführt. Diese ist auf das Alter der Asphaltbefestigung
von mittlerweile 43 Jahren und den damit verbundenen Zersetzungsprozessen
zurückzuführen.
             Zu 2)    Die Straße Zur Hessenschanze besitzt den Status einer Anliegerstraße.
Nach der Satzung der Stadt Rheine (§ 3, Absatz (4)) gelten als Anliegerstraßen:
„Straßen, die überwiegend der
Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen.“
Genau dieser Fall liegt hier
vor, da die Buslinie C9 im Halbstundentakt verkehrt und somit nur zwei Busse in
der Stunde die Straße Zur Hessenschanze befahren. Der Anteil am Gesamtverkehr
ist im Vergleich zum Anliegerverkehr somit als gering zu betrachten.
                  Zu 3)    siehe
Stellungnahme zu 1) der Eingabe Nr. 1
                  Zu 4)    Die Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze ist auch in dem Fall
erforderlich, dass der Busverkehr die Straße nicht mehr befährt. Die Schäden an
den Oberflächen der Fahrbahn und der Gehwege sind teilweise so gravierend, dass
die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer und
Fußgänger, beträchtlich gemindert ist. Zudem ist die Entwässerung der
Verkehrsflächen durch Verwerfungen in der Rinnenführung nur noch bereichsweise
möglich.
                               Die Erneuerung
muss im Vollausbau vorgenommen werden, da der vorhandene Oberbau aufgrund
seiner geringen Mächtigkeit nicht ausreichend frostsicher ist und somit
Sanierungsarbeiten an der Oberflächenbefestigung keine dauerhafte Lösung
darstellen.
                  Zu 5)    Bei der Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze handelt
es sich um eine nochmalige Herstellung im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes,
die mit einer Verbesserung entsprechend der Satzung der Stadt Rheine über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen einhergeht,
wonach sich eine 70 %ige Kostenbeteiligung der Anlieger ergibt. Eine Kostenbeteiligung
der Stadt Rheine von mehr als 30 % ist daher rechtlich nicht möglich.
                  Zu 6)    Die geplante Erneuerung der Verkehrsflächen wird zu einer Minderung der verkehrsbedingten
Lärmbelastung führen, da auf ebenen Flächen erheblich weniger Rollgeräusche entstehen
als auf Oberflächen mit einem Schadensbild entsprechend dem der Hessenschanze.
Die Lärmbelastung durch den Linienverkehr ist verhältnismäßig gering, da der
Bus die Straße Zur Hessenschanze gemäß Fahrplan lediglich zweimal in der Stunde
befährt.
Abwägungsbeschluss:
Der Bau- und Betriebsausschuss beschließt die Erneuerung des Ausbaus entsprechend dem Bauprogramm.
Zu II:Â Festlegung des Bauprogramms
Die Oberflächenbefestigung der Straße Zur Hessenschanze befindet sich in einem schlechten baulichen Zustand. Absenkungen Rissbildungen in der Fahrbahn sowie Verwerfungen in den Gehwegen und den Entwässerungseinrichtungen mindern die Verkehrssicherheit beträchtlich und ziehen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand nach sich.
Ein im Auftrag der Stadt Rheine erstelltes Bodengutachten zeigt, dass die Ursache der Fahrbahnschäden in der Zusammensetzung und der geringen Gesamtstärke des Straßenoberbaus liegt, der eine ausreichende Tragfähigkeit und Frostsicherheit nicht mehr gewährleisten kann.
Für die Beseitigung der Schäden ist demnach eine Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege im Vollausbau und auf ganzer Breite des Verkehrsraumes erforderlich.
Die vorhandenen Beleuchtungsanlagen sind veraltet und entsprechen nicht den geltenden Richtlinien. Es ist daher die Aufstellung von Seitenaufsatzleuchten LSS 151-2/2 x 11 Watt mit einer Lichtpunkthöhe von 4,00 m vorgesehen.
Bei der Erneuerung der Straße Zur Hessenschanze handelt es sich um eine nochmalige Herstellung im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes, die mit einer Verbesserung entsprechend der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen einhergeht, wonach sich eine 70 %ige Kostenbeteiligung der Anlieger ergibt. Der Bau- und Betriebsausschuss hat bei der Fortführung der Prioritätenliste (über Stadtstraßen) den Ausbau der Straße Zur Hessenschanze an oberster Stelle im Investitionsprogramm 2007 angesetzt.
Die Stadtwerke beteiligen sich an den Ausbaukosten in Höhe von 7.000 € aufgrund des Erneuerungsbedarfs an Versorgungsleitungen.
Anlagen:
1. Lageplanverkleinerung                        ohne Maßstab
2. Eingabe Nr. 1
3. Eingabe Nr. 2
4. Anfrage der Verkehrsgesellschaft
5. Antwortschreiben des FB Planen & Bauen
6. Vorentwurf Wendeanlage                   ohne Maßstab
7. Kostenschätzung für die Herstellung einer Wendeanlage
8. Stellungnahme der Verkehrsgesellschaft