Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt die Arbeitsplanung des
Produktes Stadtplanung 2022 inklusive der in dieser Vorlage vorgeschlagenen
Prioritätensetzung und beauftragt die Verwaltung, diese gemäß den Vorgaben
umzusetzen.
Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner Sitzung vom 01.07.2021
(Vorlage 289/21) das Arbeitsprogramm 2021 und die perspektivische
Arbeitsplanung im Produkt Stadtplanung - und hier im „Kerngeschäft“ der Bauleitplanung
- beschlossen.
Ebenfalls
beschlossen wurde, dass diese Arbeitsplanung zukünftig jährlich fortzuschreiben
und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Die Anforderungen
an das Arbeitsprogramm 2022 ergeben sich wie schon 2021 aus den Determinanten /
„Stellschrauben“
·
Aufgaben
und Projekte,
·
Personelle
Ressourcen und
·
Prioritätensetzungen
bei der Bearbeitung.
A. Planungsaufwand
in den Projekten der Bauleitplanung
Die zu
erbringenden Planerleistungen in den einzelnen Projekten der Bauleitplanung
wurden als Vorausschätzung des jeweilig anfallenden Stundenaufwands auf
Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)
ermittelt.
Die Planungsleistungen
der städtischen Planerinnen und Planer umfassen zum einen:
·
die Grundleistungen
Bebauungsplan (Vorentwurf, Entwurf, Rechtsplan) und
·
Je nach
Verfahren zusätzliche besondere Leistungen (Änderung bzw. Berichtigung
FNP, Bearbeitung der Umweltbelange)
Hinzukommen, je
nach Verfahren, Leistungen für Fachgutachten (z. B. Artenschutz,
Boden/Versickerung/Altlasten, Schall/Immission etc.), für die externe
Fachplaner beauftragt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Betrachtung.
Sofern z. B. bei
Verfahren Dritter (privat angestoßene Entwicklungen) Planungsleistungen durch
externe Planungsbüros erbracht werden, werden die Planungsleistungen mit einem
Schlüssel von 50% zu 50% anteilig eingerechnet.
Zum anderen sind
von den städtischen Planern mit dem jeweiligen Projekt verbundene, nicht
delegierbaren Verwaltungs- und Verfahrensleistungen zu erbringen. Auch
diese werden anteilig in den Arbeitsaufwand eingerechnet. Diese können nicht
an Dritte vergeben werden.
Die Ermittlung
wurde für alle mit Stichtag 01.01.2022 in der Bauleitplanung laut
Arbeitsprogramm in Bearbeitung befindlichen und anstehenden Projekte
durchgeführt (Anlage 1).
B. Personelle
Ressourcen in der Stadtplanung
Maßgeblich für die
Leistbarkeit des ermittelten Aufwandes sind die in der Stadtplanung zzt. und
zukünftig vorhandenen Planerstellen. Die Verfügbarkeit von Zuarbeiten der
Zeichner und Verwaltungskräfte ist im Grundsatz gegeben und daher
herausgerechnet.
Eine
Vollzeit-Planerstelle (39 Std./Woche) umfasst – nach Abzug von Urlaubszeiten,
durchschnittlichen Krankentagen und nicht projektbezogenen Arbeiten - rd.
1.280 Stunden je Vollzeit-Planerstelle im Jahr für die Projektarbeit.
Diese Stundenzahl
bildet die Grundlage für die je Projekt ermittelten Stellenanteile.
Neben den Aufgaben
der Verfahrensdurchführung in der Bauleitung – Aufstellung bzw. Änderung von
Bebauungsplänen und Änderungen des Flächennutzungsplanes – sind in der
Stadtplanung verschiedene Daueraufgaben und Sonderprojekte zu
bearbeiten. Diese sind als Fortschreibung der in 2021 (Vorlage Nr. 110/21)
ermittelten Aufgaben in Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
Sowohl in der
Rückschau der letzten Jahre als auch aufgrund der aktuell (2022) bzw.
perspektivisch (bis 2025) anstehenden Aufgaben ergibt sich in der Bearbeitung
der jeweiligen Bereiche Bauleitplanung einerseits und
Daueraufgaben/Sonderprojekte andererseits für die Planer und Planerinnen ein
Verhältnis von ca. 50 zu 50. D. h., dass ca. 50% der Projekt-Leistungen in
der Stadtplanung auf die Bearbeitung von Bauleitplanverfahren entfallen
(können).
B.I Ermittlung
der personellen Planerressourcen für 2022 und Folgejahre (bis 2025)
In der
Stadtplanung gibt es zzt. insgesamt 7,5 Planerstellen, davon zwei
befristet und mit dem Schwerpunkt Daueraufgabe WE- bzw. Nachverdichtungsbebauungspläne.
Eine der
befristeten Stellen und ein 0,5-Stellanteil unbefristet sind derzeit unbesetzt,
so dass real zum Stichtag 01.01.2022 6 Planerstellen besetzt sind.
Am 18.01.2022 hat
der Rat der Stadt Rheine den Gesamtstellenplan für das Haushaltsjahr 2022
beschlossen. Aus diesem ergibt sich, dass zur Bewältigung der anstehenden
Aufgaben in der Stadtplanung zukünftig 8 Planerstellen zur Verfügung
stehen werden, davon 7 Stellen unbefristet und eine Stelle auf fünf Jahre
befristet.
Für zwei dieser
Stellen – eine unbefristete und eine befristete – werden zzt. die
Ausschreibungen vorbereitet. Ziel ist, die Stellen möglichst zeitnah zu
besetzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Stellen in 2022 nur
teilweise (ab Frühjahr oder Sommer) und erst ab 2023 voll genutzt werden
können.
Durch den
Beschluss, zwei ursprünglich mit sog. KW-Vermerken versehene Stellen (eine wird
derzeit bereits neu besetzt, für eine weitere steht eine Neubesetzung ab August
2023 an) dauerhaft zu erhalten, können die 8 Planerstellen auch für die
Folgejahre zugrunde gelegt werden.
Bei einem Anteil
von 50% für die Bauleitplanverfahren stehen in 2022 und den Folgejahren
umgerechnet rd. 4 Vollzeit-Planerstellen für die Bauleitplanung zur
Verfügung.
C. Prioritätensetzungen
in der Bauleitplanung
Die in der Vorlage
289/21 zum Arbeitsprogramm 2021 hinsichtlich ihrer Genese umfassend
aufgearbeiteten und bezüglich des damalig noch nicht beschlossenen
Wohnraumversorgungskonzeptes (WRVK) und des Gewerbeflächenkonzeptes (GEK) für eine
Prioritätensetzung in der Bauleitplanung zugrunde gelegten Kriterien sind durch
die Beschlüsse im Rat am 07.12.2021 (WRK: Vorlage 461/21/2, GEK: Vorlage
466/21/1) für die zukünftige Bewertung verbindlich geworden.
C.I Bewertungskriterien
für eine Prioritätensetzung
Für den Bereich Wohnbaulandentwicklung
wird eine Prioritätensetzung anhand folgender Kriterien und Wertigkeiten
zugrunde gelegt:
·
Eigentum in der Abstufung
städtische Flächen (3 Punkte)
sichergestellte Verfügbarkeit (2
Punkte)
Verfügbarkeit nicht geklärt (1
Punkt)
·
Umsetzbarkeit / Aufwand / Nutzen in der Abstufung
Grundsatzfragen fachlich und
sachlich geklärt, positives Verhältnis Aufwand zu Nut-
zen (3 Punkte),
Grundsatzfragen fachlich / sachlich
klärbar, ausgewogenes Verhältnis Aufwand zu
Nutzen (2 Punkte)
Grundsatzfragen offen, kritisches
Verhältnis Aufwand zu Nutzen (1 Punkt)
·
Lage im Stadtgebiet in der Abstufung
Innerhalb des Siedlungsgefüges /
Innenentwicklung (3 Punkte)
integrierter Standort in
Siedlungsrandlage (2 Punkte)
Außenentwicklung (1 Punkt)
·
Konzept in der Abstufung
abgestimmtes Gesamtkonzept gemäß den
Zielen der Stadtentwicklung (3 Punkte)
Gesamtkonzept in Bearbeitung (2
Punkte)
Konzeption offen (1 Punkt)
Für den Bereich Gewerbeflächenentwicklung
wird eine entsprechende Prioritätensetzung anhand der aufgeführten Kriterien
und Wertigkeiten zugrunde gelegt. Lediglich bei der Frage Lage/Standort wurde
eine abweichende Vorgabe wie folgt festgesetzt:
·
Standortbewertung Gewerbe in der Abstufung
Standort im gewerblichen
Zusammenhang mit vorhandener Anbindung an die örtliche
und überörtliche Infrastruktur
(3 Punkte)
Standort mit vorhandener Anbindung
an die örtliche und überörtliche Infrastruktur
(2 Punkte)
Standort ohne gewerblichen
Zusammenhang und Anbindung an die örtliche und
überörtliche Infrastruktur (1
Punkt)
Sonderprojekte werden in Anlehnung an die Kriterien einzelfallbezogen bewertet.
Die anteilige
Gewichtung zwischen der Entwicklung von Wohnbauland, Gewerbeflächen oder
Sonderprojekten wird sich in 2022 und mutmaßlich auch perspektivisch in
folgenden Größenordnungen verteilen:
·
2,5 bis
2,8 Vollzeit-Planerstellen Wohnflächenentwicklung (ca. 60%)
·
1,2 bis
1,5 Vollzeit-Planerstellen Gewerbeflächenentwicklung (ca. 30%)
·
0,3 bis
0,5 Vollzeit-Planerstellen Sonderprojekte (ca. 10%)
Die tatsächliche
Umsetzung ist immer jahresabhängig, jedoch soll diese Vorgabe im Einzelfall in
die Entscheidung über eine Priorisierung einfließen.
C.II Bewertungskonzept
– Einstufung der Flächenpotentiale
Um eine klare,
handhabbare Priorisierung vornehmen zu können, wird eine Abstufung in insgesamt
fünf Kategorien bzw. Prioritätsstufen zugrunde gelegt:
·
Priorität
1 – 12 Punkte
·
Priorität
2 – 10 bis 11 Punkte
·
Priorität
3 – 8 bis 9 Punkte
·
Priorität
4 – 6 bis 7 Punkte
·
Priorität
5 – 4 bis 5 Punkte
Im Abgleich mit
den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Projekten / Entwicklungen, den
erforderlichen Arbeits-/Verfahrensschritten und daraus resultierenden
Stundenaufwendungen sowie den verfügbaren personellen Ressourcen erarbeitet die
Verwaltung jährlich einen Vorschlag, welche Entwicklungen prioritär zu
bearbeiten sind bzw. welche Flächen zunächst zurückgestellt werden.
Um insbesondere
bei der Wohnbaulandentwicklung eine ausgewogene Schwerpunktsetzung auch in den
Bezirken bzw. Ortsteilen zu ermöglichen, wird im Einzelfall geprüft, welche
Fläche bezirks- bzw. ortsteilbezogen die relativ höchste Priorität erreicht.
Dazu wird auf das Wohnraumversorgungskonzept verwiesen.
D. Arbeitsplanung
Bauleitplanung für 2022, 2023 und Vorschau
Für die
Arbeitsplanung ergibt sich aus den ermittelten Planungsaufwänden (A.), zur
Verfügung stehenden Ressourcen (B.) und Prioritätenvorgaben (C.) folgende
Arbeitsplanung.
D.I Arbeitsplanung
2021
Mit Stichtag
01.01.2022 befinden sich zzt. insgesamt 19 Bebauungspläne im Verfahren, z. T.
verbunden mit Änderungen des Flächennutzungsplanes. Es ist vorgesehen, ca. 15
dieser Verfahren in diesem Jahr abzuschließen, für vier Verfahren ist davon
auszugehen, dass Teilleistungen in 2023, im Einzelfall ggf. 2024 anfallen
(siehe Anlage 1).
Diese Verfahren
binden in 2022 bereits 2,46 der ca. 4 zur Verfügung stehenden
Vollzeit-Planerstellen.
Von den noch nicht
eingeleiteten Verfahren können nach aktuellem Stand fünf (Kategorie B in
Vorbereitung) bis acht Projekte (drei Projekte aus der Kategorie C
Perspektivplanung) den Prioritäten 1 bis 3 zugeordnet werden bzw. sind aufgrund
von Sachzwängen im Einzelfall in diesem Jahr zu beginnen.
Dieses Volumen von
insgesamt 27 Verfahren entspricht dem Volumen der letzten Jahre (i. d. R. bis
zu 30 Verfahren/Jahr).
Für die neu
gestarteten Verfahren würden weitere 1,77 Vollzeit-Planerstellen gebunden, so
dass für 2022 ein Gesamtvolumen von 4,22 Vollzeit-Planer-stellen
erforderlich wird. Damit sind die vorhandenen Ressourcen (4
Vollzeit-Planerstellen bzw. 8 Planerstellen gesamt) vollständig abgedeckt.
Weitere
Bauleitplanverfahren können dann frühestens in 2023 gestartet werden.
Alternativ müsste bei einem abweichenden politischen Beschluss – Vorziehen
einer für später bzw. nicht vorgesehenen Planung – anhand der Kriterien und der
Ressourcenbindung eine Entscheidung zu Lasten bisher vorgesehener Verfahren
getroffen werden.
D.II Vorschau
Arbeitsplanung 2023
Der Abschluss der
o. g. insgesamt 27 in 2021 gestarteten Verfahren bindet nach aktuellem Arbeits-
und Verfahrensstand auch in 2023 anteilig bereits 2,28 Vollzeit-Planerstellen.
Durch die in 2023
neu zu startenden Verfahren (Kategorie C und D teilweise) kämen anteilig 2,26
Stellen hinzu.
Dies entspräche
einem Volumen von ca. 4,53 Vollzeit-Planerstellen.
D.III Ausblick
Arbeitsplanung 2024 und 2025
Neben der
Bearbeitung der genannten Projekte sind perspektivisch weitere Projekte
aufgelistet, die bis 2025 ins Verfahren gehen sollen. In Summe ist hier bereits
heute von einem Ressourcenaufwand von 8,07 Vollzeit-Planerstellen in zwei Jahren auszugehen. Dies
entspricht bereits rd. 4 Vollzeitplanerstellen pro Jahr. Neu
hinzukommende Anforderungen und Aufgaben oder „Puffer“ sind hier noch nicht
berücksichtigt.
E. Beschlusserfordernisse
und -empfehlungen der Verwaltung
Im Ergebnis
schlägt die Stadtverwaltung für eine sach- und zeitgerechte Bearbeitung der
anstehenden Aufgaben – insbesondere in der Bauleitplanung – vor, die
Arbeitsplanung für 2022 auf dieser Grundlage zu beschließen.
Selbstverständlich
stehen alle projektbezogen getroffenen Annahmen und Zielsetzungen unter dem
Vorbehalt der tatsächlichen Bearbeitungen und Abwicklungen. Hier kann es in
begründeten Einzelfällen immer zu Veränderungen und auch zu Verschiebungen
kommen. Nach Auffassung der Stadtverwaltung bietet die hier erarbeitete
Methodik aber eine gute und transparente Grundlage für die Flächenentwicklung
durch Bauleitplanung in der Stadt Rheine.
Neben der
jährlichen Fortschreibung dieses Vorgehens zum Jahreswechsel sind die
getroffenen methodischen Annahmen weiterhin periodisch zu evaluieren. Wenn
erforderlich, werden seitens der Verwaltung Vorschläge für Modifikationen und
Optimierungen gemacht.
F. Auswirkungen
auf den kommunalen Klimaschutz
Durch die in der
Arbeitsplanung vorgeschlagenen Projekte und Entwicklungen sind aufgrund Lage,
Umfang und Planungszielen Aspekte des Klimaschutzes in unterschiedlichem Maße
betroffen.
Diese sind z. T.
bereits im Rahmen der Prioritätenermittlung mitbetrachtet worden (z. B. bei der
Standort-/Lagefrage), aber selbstverständlich bei der Bearbeitung in jedem
Einzelfall konkret zu untersuchen und in die Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange einzustellen.
Anlagen: 1. Arbeitsprogramm 2022
2. Liste Sonder- und Daueraufgaben Stadtplanung 2022
3a. Plan Baulandflächen Nordteil
3b. Plan Baulandflächen Südteil