Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt

 

1.   den als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Gesamtjahresabschlusses 2015 zur Kenntnis und leitet diesen an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung gemäß § 116 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) weiter.

 

2.   zur Kenntnis, dass der Anzeige des Gesamtabschlusses 2015 bei der Kommunalaufsicht die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 beigefügt werden.


Begründung:

 

zu1.

Die Gemeinde hat gemäß § 116 GO NRW i. V. m. § 49 Gemeidehaushaltsverordnung NRW für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller wesentlichen verselbständigten Aufgabenbereiche zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus einer Gesamtbilanz, einer Gesamtergebnisrechnung, einem Gesamtanhang und einem Gesamtlagebericht. Dem Gesamtabschluss ist ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Mit dem Gesamtabschluss verfolgt der Gesetzgeber die Zielsetzung, einen zusammenfassenden und vollständigen Vermögens- und Schuldenstatus einer Gebietskörperschaft bereitzustellen und damit die politische Steuerung zu unterstützen.

 

Im Gesamtabschluss ist die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt Rheine und ihrer einbezogenen Konzernorganisationen so darzustellen, als ob es sich um eine wirtschaftliche Einheit handeln würde (Einheitsgrundsatz).

 

Demzufolge werden alle Vermögensgegenstände und Schulden, Erträge und Aufwendungen der einbezogenen Konzernorganisationen in den Gesamtabschluss übernommen. Die konzerninternen Beziehungen werden im Rahmen von Konsolidierungsbuchungen (Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung) eliminiert. Die im Gesamtabschluss dargestellten Daten spiegeln die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage aus der Geschäftstätigkeit des Konzerns Stadt Rheine mit Dritten wider.

 

zu 2.

Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht in der Lage waren, die gesetzlich geforderte Frist zur Erstellung des Gesamtabschlusses zu erfüllen, hat der Landtag am 25.06.2015 das Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse beschlossen. Hierdurch wurde den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Gesamtabschlusses 2015 die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 in den vom Bürgermeister nach § 116 Abs. 5 i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassungen der Anzeige des Gesamtabschlusses 2015 beizufügen. Von dieser Regelung wird die Stadt Rheine Gebrauch machen.


Anlage:

 

Anlage 1: Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2015