Kennwort: "Baarentelgen Süd", der Stadt Rheine
I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB) den Bebauungsplan Nr.130, Kennwort: "Baarentelgen Süd", der Stadt Rheine zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südliche Grenze der Flurstücke 542 und 541, durch die östliche Grenze des Flurstücks 541, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 540,
im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 540, 474 und 475,
im Süden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 475 ,
im Westen: durch die westliche Grenze der Flurstücke 475 und 474.
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 38, Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 130, Kennwort: "Baarentelgen Süd", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner Sitzung am 17. März 2021
einen Grundsatzbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 130, Kennwort:
„Baarentelgen Süd“ gefasst (vgl. Vorlage 091/21). Die Verwaltung wurde
beauftragt, die Einleitung eines Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 144
vorzubereiten.
Ziel des
Änderungsverfahrens ist das Verbleiben des im Änderungsbereich liegenden
Gewerbebetriebes am Standort „Sandkampstraße“ zu sichern. Der betreffende
Gewerbebetrieb verzeichnete in den letzten Jahren eine stetige Ausweitung der
Produktion verbunden mit einer deutlichen Zunahme der Mitarbeiter. Die
vorhandene Betriebsstätte an der Sandkampstraße reicht dauerhaft nicht mehr
aus, die ständig wachsende Nachfrage nach den Produkten des Betriebes zu decken.
Es fehlen Lager- und Büroflächen, zudem treten auf Grund der beengten
Grundstücksverhältnisse Probleme beim Anliefer- und Ablieferverkehr,
Bereitstellung von Parkplätzen für Mitarbeiter und Schulungsmöglichkeiten für
Kunden auf.
Um ein Verbleiben
des Unternehmens am Standort an der Sandkampstraße zu sichern, ist es
erforderlich, eine neue Lager- und Logistikhalle zu bauen und das bestehende
Bürogebäude aufzustocken.
Die Realisierung
dieser Maßnahmen setzt jedoch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 130 voraus.
Grundlage ist die
Einbeziehung des nordöstlich des Betriebsgeländes gelegenen Flurstücks 540 in
das Firmengelände. Dieses Grundstück steht gegenwärtig zum Verkauf. Um die
bauliche Entwicklung auf dieser Fläche mit dem vorhandenen Betriebseinheiten
verbinden zu können, ist es notwendig, die an der nördlichen Grundstücksgrenze
verlaufende Fläche mit der Bindung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
aufzugeben zugunsten einer überbaubaren Fläche. Damit würden die bestehenden
Baufelder auf den Flurstücken 540 und 475 (bestehendes Betriebsgelände)
zusammengezogen. Auf die beantragte Erhöhung der zulässigen Zahl der
Vollgeschosse von „3“ auf „4“ kann
verzichtet werden, da nach der Definition des Vollgeschossbegriffes in der
Landesbauordnung NRW ein Geschoss erst
dann als Vollgeschoss gerechnet werden muss, wenn es eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m über mehr als drei Viertel der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses aufweist. Da das vorgelegte Entwicklungskonzept
für die Erweiterungsabsichten lediglich für einen kleinen Teilbereich der
Betriebsgebäude eine viergeschossige Bauweise vorsieht, wird diese Möglichkeit
über die Vorgaben der Landesbauordnung zur Berechnung von Vollgeschossen abgedeckt.
Verwaltungsintern
ist bereits eine mögliche Ausgleichsmaßnahme für die Überplanung der mit Bäumen
und Sträuchern bestandenen Fläche erarbeitet worden. Der Ausgleich ist demnach
innerhalb des Plangebietes möglich durch die Festsetzung einer Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Eine Erhöhung des
Gesamtversiegelungsgrades im Plangebiet erfolgt nicht, da die hierfür
maßgebliche Grundflächenzahl mit 0,8 unverändert bleibt.
Die Stadt Rheine erhebt die verwaltungsinternen Planungskosten vom Antragsteller entsprechend den beschlossenen Richtlinien.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der vorläufigen Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
Die noch zu erstellenden Gutachten – Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – werden zur Offenlage vorliegen und ggf. in die Plandarstellung, textliche Festsetzungen und Begründung eingearbeitet.
Auswirkungen auf
den kommunalen Klimaschutz
Bei Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase, insbesondere von CO2 erhöhen durch
- Erhöhung des
Verkehrsaufkommens (Erhöhung
der Stellplatzzahl analog der Zunahme der gewerblichen Bau- und
Büroflächen/Abstellflächen für PKW und Zunahme des Zu- und
Ablieferverkehrs)
- Herstellung und Transport von Baustoffen für die neu zu
errichtenden Gebäude
Das
Bauleitplanverfahren hat das Ziel, den vorhandenen Gewerbebetrieb zu vergrößern
und damit dauerhaft zu sichern. Eine
Alternative zur Vergrößerung als Maßnahme der Standortsicherung wäre die
Verlagerung der Firma Berbel an einen neuen Standort. Gegenwärtig verfügt die
Stadt Rheine nur über ein sehr eingeschränktes Angebot an gewerblichen
Bauflächen, die zusätzlich weiter vom Stadtkern bzw. von Wohnbauflächen
entfernt liegen als die Fläche an der Sandkampstraße.
Die
Standortsicherung trägt deshalb dazu bei, längere PKW- und
Transportanfahrtswege zu einem weiter entfernt liegenden Alternativstandort zu
vermeiden. Tendenziell trägt das Bauleitplanverfahren deshalb dazu bei,
den CO2 - Ausstoß durch
motorisierten Individualverkehr bzw. gewerblichen Transportverkehr nicht zu
vergrößern.
Ein weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung.
Versiegelung führt zu
- einer Reduzierung der
Grundwasserneubildung
- einer Verringerung der Rückhaltung
von Niederschlagswasser (Erhöhung von Starkregenereignissen)
- einem Verlust klimaausgleichender
Vegetationsflächen (Verringerung von Kalt- und Frischluft,
Temperaturausgleich)
Der maßgebliche Faktor für den Grad der Versiegelung stellt
die Grundflächenzahl –GRZ – dar. Der bisher im Bebauungsplan festgesetzte Wert
von 0,8 bleibt unverändert. Durch die Zusammenziehung der Baufelder auf den
Flurstücken 540 und 475 wird lediglich die mögliche Lage von Gebäuden
verändert, der insgesamt zulässige Grad der Versiegelung – Gebäude, Stellplätze,
Rangierflächen – wird beibehalten.
Gegenüber dem gegenwärtigen Zustand in der Örtlichkeit nimmt die Versiegelung jedoch zu, da das Flurstück 540 sich gegenwärtig als Brachfläche darstellt. Die Umwandlung dieser Fläche in gewerbliche Baufläche ist jedoch bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 130 berücksichtigt worden. Die Auswirkungen auf das Mikroklima sind auf Grund der Lage des Gewerbegebietes in der Nähe von landwirtschaftlichen Flächen gering anzusetzen.
Für die Zusammenlegung der Baufelder auf den genannten Grundstücken ist die Überplanung einer Fläche mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern erforderlich. Für diese Überplanung werden Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken festgesetzt. Durch den Wegfall der bestehenden Bäume und die Zeit, die es brauchen wird, die Ersatzpflanzungen von Gewicht zu etablieren, kommt es zu temporären Nachteilen. Diese zeitlich begrenzten Nachteile sind im Sinne einer Abwägung mit den Zielen der Planänderung als hinnehmbar einzuschätzen.
Dazu kommt, dass das Unternehmen mit einer Dachbegrünung der Hallen plant (s. Anlage 1).
Aufgrund der beschriebenen Größenordnungen ist insgesamt nach Umsetzung der Planung nicht mit einer erheblich erhöhten CO2 Produktion sowie erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die klimatische Situation zu rechnen.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplanausschnitt - ALT
Anlage 2: Bebauungsplanvorentwurf - NEU
Anlage 3: Begründung
Anlage 4: Textliche Festsetzungen