I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 1 BauGB
II. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 10.02.2014 bis einschließlich 03.03.2014 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 10.02.2014 bis zum 10.03.2014 . Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Anlieger der Falkenstraße, Rheine;
Schreiben vom 13.02.2014
Inhalt:
„als Anwohner der Falkenstraße sind wir unmittelbar Betroffene des o.g.
Bebauungsplan (BPlan) insbesondere bezüglich der zu erwartenden steigenden
Lärmemissionen.
Im o.g. B- Plan sind u.E. folgende Punkte nicht oder
unzureichend berücksichtigt:
Im schalltechnischen Bericht Nr. LL4727.1101 vom 07.02.2011
basieren sämtliche Berechnungen auf einen Lärmschutz- Erdwall von max. 3 m Höhe
über Gleisoberkante. Im
vorliegenden B-Plan ist jedoch in einem Bereich auch eine
Lärmschutzmauer vorgesehen. Wie wirkt sich eine Lärmschutzmauer auf Schallreflexionen
in Richtung der vorhandenen Bebauung an der Falkenstraße aus? Da eine
Berechnung hierzu nicht vorliegt, bitten wir diesbezüglich um ergänzende
Berechnung.
Im B-Plan ist eine mögliche Gebäudeplanung vorgesehen, bei
der ein Erdwall mit einer Höhe von 4 m über Gleisoberkante ausgelegt ist. Für
diese Erhöhung des Erdwalls um 1 m liegt keine schalltechnische Berechnung vor.
Wir bitten die Berechnung nachzuliefern.
Der schalltechnische Bericht sagt aus, dass für die erste
Bauzeile nach dem Erdwall nur eine eingeschossige Bauweise zugelassen ist. Im
B- Plan ist jedoch zweigeschossig angegeben. Wir halten eine Änderung in diesem
Bereich des B- Plan auf eingeschossig für erforderlich.
Optional ist eine Bebauung im Entwurf des B- Plan ab einem
Mindestabstand vom südlichen Gleis von 16 m zulässig. Dies bedeutet, das
Gebäude bereits im Wall errichtet werden. Bei vorgesehener zweigeschossiger
Bauweise werden die südlichen Gebäudewände, die in den Erdwall integriert
werden, den Erdwall bereits um mehrere Meter überschreiten. Diese Bauweise
würde zu einem deutlich erhöhtem Lärmpegel in Richtung Falkenstraße führen, da
der Schienenlärm von der Gebäudewand reflektiert wird. Da hierzu im schalltechnischen
Bericht keine Aussagen getroffen werden, bitten wir um ergänzende Berechnungen.
Im vorliegenden B-Plan wird weder eine Angabe über die
Firsthöhe noch über die Art des
Daches gemacht. Die vorgesehene offene Bauweise ermöglicht
zudem eine zusammenhängende Bebauung von 60 m Gesamtlänge. Bei entsprechender
Ausprägung der Gebäude sind hier erhebliche zusätzliche Lärmemissionen durch
Schallreflektion in Richtung Falkenstraße zu erwarten. Wir bitten den Entwurf
des B-Plan dahingehend zu ändern, dass der Mindestgebäudeabstand vom südlichen
Gleis auf 22 m festgelegt wird, d.h. keine Integration der Gebäude in den
Erdwall.
Abwägungsempfehlung:
Anhand des zitierten (vom 07.02.2011) und auch des zusätzlich erstellten schalltechnischen Berichtes (vom 30.06.2015) wurden Berechnungen vorgelegt, die im Bereich der Falkenstraße keine zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch die geplanten Baumaßnahmen befürchten lassen. Die von dem Einwender befürchteten Reflexionen werden durch die hochschallabsorbierende Ausführung der Wand unterbunden.
Ebenso sind keine Reflexionen an den der Bahnanlage zugewandten Fassadenflächen in der ersten Bauzeile südlich der Bahnlinie u erwarten. Hierzu wurden die textlichen Festsetzungen Nr. 9.1 und 9.4 getroffen. Danach sind für die in Rede stehende Bauzeile nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° – 35°, bei einer parallel zu der Bahnanlage verlaufenden Firstlinie zulässig. Weiterhin darf die Traufhöhe der Gebäude zur Bahnseite die Dammkrone nicht überragen, d.h. keine senkrechten Fassadenflächen aufweisen. Unter Beachtung dieser Festsetzungen können die Gebäude in den Wall integriert werden, ohne dass es zu Schallreflexionen in Richtung nördlicher Bebauung kommen kann.
Die Höhe des Lärmschutzwalles hat sich aus den Berechnungen vom 30.06.2015 ergeben, wonach zur Einhaltung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV ein Lärmschutzwall von 3,40 m über der Schienenoberkante erforderlich ist.
Die Befürchtungen des Einwenders stellen sich entweder nicht begründet dar oder sind durch entsprechende Festsetzungen im Planentwurf ausgeräumt worden.
1.1 Anlieger der Falkenstraße, Rheine;
Schreiben vom 03.03.2014
Inhalt:
„wir, die
Anwohner der Falkenstrasse, beschweren uns nachdrücklich gegen den beschlossenen
Bau des Lärmschutzwalles im Zuge der Bebauung des Gebietes Stoverner
Straße-Nord. Wir schenken dem von Ihnen vorgelegten Lärmschutzgutachten kein Vertrauen,
und fürchten eine noch größere Lärmbelästigung wie bisher. Diese würde eine
Minderung der Wohnqualität und daraus schlussfolgernd eine Wertminderung
unseres Eigentums darstellen. Aus diesem Grunde bitten wir um ein erneutes
überdenken des Bauvorhabens. Des Weiteren finden wir Ihr vorgehen, direkt
betroffene Anwohner überso einschneidende Baumaßnahmen nicht im Vorfeld zu
informieren für höchst befremdlich und nicht nachvollziehbar.“
Abwägungsempfehlung:
Der Stadt Rheine
liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dem beauftragten Gutachterbüro nicht
entsprechendes Vertrauen entgegen zu bringen. Der schalltechnische
Bericht wurde geprüft von einem öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für Schallimmissionsschutz. Das Gutachterbüro ist akkreditiert
für die Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Geräuschen und Erschütterungen.
Die Befürchtung um eine erhöhte Lärmeinwirkung
infolge des geplanten Lärmschutzwalles und der Lärmschutzwand wird aufgrund der
schalltechnischen Berechnung als nicht begründet erachtet.
Der Einwand, betroffene Anwohner würden im
Vorfeld nicht über die Bauvorhaben informiert, ist nicht zutreffend. § 3 BauGB
schreibt ein zweistufiges Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit vor. Im
Rahmen der ersten Beteiligung haben die Einwender ihre Bedenken vorgebracht.
Seitens der Verwaltung ist geplant, im Zuge der Offenlage zusätzlich eine
Anwohnerversammlung durchzuführen, um das Vorhaben und die Lärmsituation zu
erörtern.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit noch drei weitere Stellungnahmen eingegangen sind. Diese Stellungnahmen enthalten keine abwägungsrelevanten Inhalte, sondern bringen eine positive Befürwortung des Vorhabens zum Ausdruck.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Feuer- und
Rettungswache
Stellungnahme vom 03.02.2014
Inhalt:
„In der Begründung
zur Änderung des Bebauungsplanes wird unter Pkt. 6.4 ausgeführt, dass die
Löschwasserversorgung des betroffenen Plangebietes sich nach der Vereinbarung
der Stadt Rheine und der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH über die
Bereitstellung von Löschwasser durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem
der EWR richtet. Unter Pkt. 2.1 der o.g. Vereinbarung wird ausgeführt, dass die
Dimensionierung der Trinkwasserversorgung und der Löschwasserversorgung im
Rahmen der Bauleitplanung festgesetzt wird. Sollten in der Bauleitplanung keine
Löschwassermengen festgelegt werden, besteht für die Stadt Rheine die Gefahr,
entsprechend Pkt. 2.2 der Vereinbarung für die nicht vollständige Deckung der
örtlich angemessenen Löschwasserversorgung nach §1 Abs. 2 FSHG selbst
einzutreten. Aus diesem Grund wird aus Sicht der Feuerwehr/
Brandschutzdienststelle folgender Zusatz zum Pkt. 6.4 der Begründung zur
Bebauungsplanänderung empfohlen:
"Für das Plangebiet ist eine Löschwassermenge von 96 m3/
Std. über einen Zeitraum von 2 Std. in einem Radius von 300 m um die geplanten
Objekte, nach Tabelle 1 der DVGW Richtlinie 405, sicherzustellen ."
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung folgend wurde der zitierte Zusatz in die Begründung aufgenommen.
2.2 LWL-Archeologie
für Westfalen, Münster
Stellungnahme vom 04.02.2014
Inhalt:
„Da der Bebauungsplan einen mittelalterl./frühneuzeitlichen
Siedlungsbereich betrifft, bitten wir, folgenden Hinweis zu berücksichtigen:
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h.
Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von
Bodendenkmälern ist der
Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für
Westfalen, Außenstelle Münster
(Tel. 0251/591
8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16 DSchG).“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung folgend wurde der Hinweis im textlichen Teil des Bebauungsplanes aufgenommen.
2.3 Bezirksregierung
Arnsberg
Stellungnahme vom 05.02.2014
Inhalt:
„Ich empfehle folgende
Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen:
Bearbeitung
der/des Blindgängerverdachtspunkte/s Nr. 2098, 2099, 2100.
Sondieren
der zu bebauenden Flächen und Baugruben und die Anwendung der Anlage 1 TW, im
Bereich der mittleren Bombardierung.
Es ist möglich, dass die verwendeten
Luftbilder aufgrund von Bildfehlern, ungenügender zeitlicher Abdeckung oder
ungenügender Sichtbarkeit, nicht alle Kampfmittelbelastungen zeigen.
Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist
deshalb nicht davon entbunden, eigene Erkenntnisse über Kampfmittelbelastungen
der beantragten Fläche heranzuziehen.
Weiteres Vorgehen:
Anfragen zu Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen
muss durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unter der Fax-Nr.
02931/82-3898 bei Flächen kleiner oder gleich 1.500m2 mindestens 5 Werktage,
sonst 10 Werktage, vor dem gewünschten Termin erfolgen. Dabei ist zwingend
unser Kurzaktenzeichen als auch die Flächengröße anzugeben. Außerdem muss ein
Lageplan der Örtlichkeit vorab übersandt werden. Im Rahmen der vorhandenen
Kapazitäten werden Wunschtermine durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst
WestfalenLippe berücksichtigt. Bei Fragen zur weiteren Abwicklung von Sicherungs-
und Räummaßnahmen besteht ausschließlich für die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde die
Möglichkeit mit
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe unter der Telefon-Nr.
02931/82-3885 Kontakt aufzunehmen.
Allgemeines:
Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der
Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände
beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst
Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu
verständigen.“
Abwägungsempfehlung:
Die unter Allgemeines aufgeführte obige Empfehlung wurde als textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.4 Landrat des
Kreises Steinfurt
Stellungnahme vom 10.02.2014
Inhalt:
„Naturschutz und Landschaftspflege
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan soll der Umweltbericht
im nächsten Verfahrensschritt nach § 4 (2) BauGB beigefügt werden. Zur
Beurteilung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ist die
Eingriffs/-Ausgleichsbilanzierung erforderlich. Der Artenschutz ist im Umweltbericht
ebenfalls zu betrachten und zu bewerten. Von daher werden zum jetzigen Verfahrensstand
keine Anregungen vorgetragen.
Wasserwirtschaft
Für die Versickerung von Niederschlagwasser von öffentlichen
Verkehrsflächen sowie auf
Einzelgrundstücken ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach
§10 Wasserhaushaltsgesetz
erforderlich, die mit Baubeginn bei der Unteren Wasserbehörde
des Kreises Steinfurt zu beantragen ist.
Hinweis: Die textliche Festsetzung zur Entwässerung des
vorhandenen Regenwasserkanals in den DEK ist zu überprüfen. Einleitungsstelle
ist meines Erachtens die Ems.
Bodenschutz, Abfallwirtschaft
Aufgrund der geringen Flächengröße kann der Belang des
schutzwürdigen Bodens, hier
Plaggenesch, vernachlässigt werden, da dieser aufgrund der
Lage innerhalb von Siedlungsbereichen und durch Straßen und Wohnbebauung
bereits kleinräumig zerstückelt und anthropogen überprägt ist. Eine gesonderte
Bewertung des schutzwürdigen Bodens ist im weiteren Verfahren nicht
erforderlich.“
Abwägungsempfehlung:
Zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen
Belange wurde folgender Hinweis in den textlichen Teil des Bebauungsplanes
aufgenommen: „Für die gezielte
Versickerung von Niederschlagwasser ist mit Baubeginn eine wasserrechtliche
Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinfurt zu beantragen
(§10 Wasserhaushaltsgesetz).“
Beim
Hinweis zur Entwässerung des vorhandenen Regenwasserkanals handelt es sich
nicht um eine Festsetzung sondern um eine Ausführung in der Begründung. Der
Sachverhalt wurde in der Begründung richtiggestellt.
Hinsichtlich des Bodenschutzes schließt sich die Stadt Rheine der Einschätzung des Kreises Steinfurt an, wonach eine gesonderte Bewertung des schutzwürdigen Bodens nicht erforderlich ist, da aufgrund der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches sowie durch Straßen und Wohnbebauung der Boden bereits stark anthropogen überprägt ist.
2.5 Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine
Stellungnahme vom 17.02.2014
Inhalt:
„wir haben
folgende Hinweise und Änderungen für den o.g. Bebauungsplan vorzubringen.
Zu Punkt: 6.4 Ver- und Entsorgung
Der Satz: "Die Versorgung des Plangebietes mit
Trinkwasser, Strom und Gas wird durch die örtliche Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH sichergestellt.. ... ", ist wie folgt
zu ändern: "Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Trinkwasser wird
durch die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH sichergestellt. Eine
grundsätzliche Versorgung des Baugebiets mit Erdgas kann nicht gewährleistet
werden. Die Versorgung mit Erdgas erfolgt nur nach einer positiven
Wirtschaftlichkeitsüberprüfung."
Stromversorgung:
Zur Sicherstellung der Stromversorgung benötigt die Energie-
und Wasserversorgung
Rheine GmbH eine Grundstücksfläche von ca. 3 x 4 m zur Aufstellung
einer Trafostation. Der Standort sollte innerhalb der Grünfläche an der
Stoverner Straße Ecke Hünenborgstraße liegen. (siehe Anlage Planausschnitt)“
Abwägungsempfehlung:
Zu Ver-
und Entsorgung:
Die vorgeschlagene
Änderung wurde in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Zur Stromversorgung:
Die
benötigte Fläche für eine Trafostation wurde als zeichnerische Festsetzung im
Bebauungsplan berücksichtigt.
2.6 Geologischer
Dienst NRW, Krefeld
Stellungnahme vom 27.02.2014
Inhalt:
„der Rahmen des erforderlichen Umfanges und
Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §
4 (1) BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser stellt folgende Anforderungen
zur
1
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden:
Es sind die betroffenen Böden, deren
Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a)
Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer
Dienst NRW - Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 3- 86029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g
bkSwB.htm und
b)
Zur kostenfreien WMS-Version (TIM- online Kartenserver) und zurSchutzwürdigkeitsauswertung
siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf
2
Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser:
Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche
Grundwasser und Oberflächenwasser (u. a. Siepen, Quellen) einschließlich der
Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
a)
Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit
des Schutzgutes
Wasser
bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion
der
grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielt der Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate
und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser
eine Rolle.
b)
Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben:
Bedeutungsvolle
Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
Stellungnahme
zum Schutzgut Boden:
Die Ergebnisse der Rammkernsondierungen in dem
für o. g. Plangebiet durchgeführten Bodengutachten (HINZ Ingenieure, Stand 10.03.2010, Anlage 2)
weisen in den oberen
Bodenhorizonten humoses Bodensubstrat aus, das Mächtigkeiten bis 40 cm, örtlich auch bis 70 und
90 cm besitzt. Dies weist auf einen mit Humus angereicherten besonders
schützenswerten Eschboden hin,
der gemäß der Karte der schutzwürdigen Böden (vgl. Punkt 1 a) als besonders schützenswerter und nicht wiederherstellbarer Archivboden
des Landes NRW bewertet ist.
>
ln diesem Falle sollte
dem Standortfaktor "Humus" in der Ausgleichbilanzierung
Rechnung
getragen werden.
Siehe auch:
www.munlv.nrw.de/umwelt/bodenschutz
altlasten/bodenschutz/ bodenfunktionen/
index.php
Schutzwürdige
Böden in Nordrhein- Westfalen. Bodenfunktionen
bewerten. Herausgeber:
Ministerium für Umwelt und Naturschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein - Westfalen. Referat Bodenschutz, Altlasten, Deponien.
Düsseldorf
2007.
Gemäߧ
202 BauGB ist
das humose Bodensubstrat getrennt zu lagern, zu sichern und an anderer Stelle
für Rekultivierungszwecke wieder auszubringen. Dies gilt als baubegleitende
Maßnahme.
Als abiotische Ausgleichsmaßnahme für den
Verlust des gewachsenen Archivbodens empfiehlt sich Humusanreicherung an
anderer Stelle.“
Abwägungsempfehlung:
Die Schutzgüter
Boden und Wasser wurden im Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Hinsichtlich des Ausgleichs
folgt die Stadt Rheine den Empfehlungen des Kreises Steinfurt, dass der im
Plangebiet vorhanden schutzwürdige Plaggeneschboden nicht gesondert zu bewerten
ist, da dieser aufgrund der Lage innerhalb von Siedlungsbereichen und
durch Straßen und Wohnbebauung bereits stark anthropogen überprägt ist.
2.7 Telekom
Deutschland GmbH, Bonn
Stellungnahme vom 27.02.2014
Inhalt:
„die Telekom Deutschland
GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte
i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu Ihrem Schreiben vom 30.01.2014
nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Es handelt sich um die Versorgung der
bereits ansässigen Gebäude.
Im Baugebiet werden Verkehrsflächen nicht als öffentliche Verkehrswege
gewidmet. Diese Flächen müssen aber zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. Zur
Sicherung der Telekommunikationsversorgung bitten wir deshalb, die aus dem Bebauungsplan
gekennzeichneten Fläche mit der Bezeichnung GFL nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als
mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als
zu belastende Fläche festzusetzen.
Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und
Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit
folgendem Wortlaut:
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und
Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer
Nutzungsbeschränkung."
erfolgen.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen
im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter genannten
Adresse aus der Signatur so früh wie möglich, mindestens vier Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten
Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.
ln der Annahme, dass die vorhandenen Telekommunikationslinien unverändert
ihr ihrer Trassenlage verbleiben können und die o. g. Hinweise Berücksichtigt
werden, bestehen keine Bedenken gegen den o. g. Bebauungsplanentwurf 322,
Stoverner Straße - Nord im Stadtteil Wadelheim, Schleupe.
Der Schriftverkehr wird bei uns unter dem Zeichen w00000047964661
geführt.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung folgend wird die Festsetzung aufgenommen, wonach die private Verkehrsfläche mit einem Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger zu belasten ist. Ferner wird im textlichen Teil des Planes der Hinweis aufgenommen, dass den Ver- und Entsorgungsträgern der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen ist.
2.8 Technische
Betriebe Rheine - Abteilung Straßen
Stellungnahme vom 07.03.2014
Inhalt:
„Aus
verkehrlicher Sicht sollten folgende Punkte bei der weiteren Erarbeitung des
Be-bauungsplanes unbedingt berücksichtigt werden.
1. Im westlichen Bereich der Stoverner Straße ist ein
Versprung in der Verkehrsfläche vorgesehen (alter Grenzverlauf). Hier sollte
die Hinterkante der zukünftigen Verkehrs-fläche geradlinig weiterverlaufen. Die
sich hierdurch ergebende Restfläche auf der Südseite sollte als Grünfläche ausgewiesen
werden.
2. Im westlichen Bereich der Stoverner Straße und auch an der
Hünenborgstraße ist die Größe der Bäume nicht richtig dargestellt. Die
Kronenbreiten der vorhandenen Bäume sind erheblich größer als im Plan
dargestellt und ragen bis zu 6 m tief in die vorgesehenen Baugrenzen hinein.
Die geplanten Baugrenzen sind zum Schutz der vorhandenen Bäume um das
entsprechende Maß zurückzusetzen.
3. Für die Stoverner Straße und für die Hünenborgstraße sind
zum Schutz der Bäume die Bereiche von Zufahrten festzulegen. Bereiche, in denen
keine Zufahrten gewünscht werden, sollten mit dem entsprechenden Planzeichen
als Bereiche ohne Zu- und Abfahrt dargestellt werden.
4. Um den Kfz-Verkehr auf der Stoverner Straße möglichst
gering zu halten, sollten gerade in Höhe der ehemaligen Hofstelle größere
Grundstücke gewählt bzw. vorgegeben werden.
5. Die geplante Grünfläche nördlich der ehemaligen Hofstelle
sollte als private Grünfläche dargestellt werden.
6. Da das Oberflächenwasser der Verkehrsflächen versickert
werden soll, ist zusätzlich zu den Verkehrsflächen die Muldenentwässerung
darzustellen. Einer Verschmälerung der Verkehrsflächenbreite zugunsten einer
Muldenversickerung kann nicht zugestimmt werden.
7. Um das Durchfahren von Kraftfahrzeugen zu verhindern,
sollte im östlichen Bereich der Stoverner Straße ein Bereich der Verkehrsfläche
nur für Fußgänger und Radfahrer freigegeben werden. Darstellung des Bereiches
mit dem entsprechenden Planzeichen.
8. In den jeweiligen Einmündungen sind die Radien (r = 6,0 m)
anzugeben.
9. In der Begründung wird unter Nr. 4.6.2 eine Tiefe des
Lärmschutzwalls mit 10,80 m angegeben. Bei einer Höhe von 4,20 m und einer
Neigung von 1:1,5 ergeben sich bereits 12,60 m. Auf beiden Seiten des Walls
sollten Mulden in einer Breite von 1,00 m und zusätzlich eine Dammkrone ebenfalls
in einer Breite von 1,00 m vorgesehen werden. Hierdurch ergibt sich eine Gesamtbreite
für den Lärmschutzwall von 15,60 m.
10. Für die Versickerung des auf den Verkehrsflächen
anfallenden Regenwassers ist eine
hydraulische Berechnung mit Darstellung der benötigten Flächen
aufzustellen.
Vor der weiteren Bearbeitung des B-Planes ist eine Abstimmung
über die Festsetzung der erforderlichen öffentlichen Verkehrsfläche mit der
Verkehrsplanung der TBR durchzuführen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1.
Eine, wie von der
TBR vorgeschlagene geradlinige Anbindung der Stoverner Straße im Plangebiet an
die Stoverner Straße außerhalb des Plangebietes würde zu einer trichterförmigen
Aufweitung der Allee führen und den Charakter der ohnehin gestörten Allee
soweit verfälschen, dass u.U. eine Wahrnehmung als Allee nicht mehr gegeben
ist. Die im Entwurf dargestellte Straßenführung entspricht dem
Grundsatzbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom
29.10.2014 (Vorlage Nr. 422/14). Aus den genannten Gründen wird dem Anliegen
der TBR nicht entsprochen und die im Entwurf enthaltene Straßenführung beibehalten.
Zu 2.
Der Durchmesser der
Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan
dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum
Schutz der Bäume zurückgenommen.
Zu 3.
Zum Schutz der Bäume
wurden die Einfahrtsbereiche im Baumkronenbereich auf das Notwendigste
reduziert und im Bebauungsplan festgesetzt. Ebenso wurden die Bereich ohne Ein-
und Ausfahrt festgesetzt.
Zu 4.
Aufgrund des alten
Baumbestandes wurden die Grundstücke bereits großzügig zugeschnitten. Beim
Zuschnitt handelt es sich allerdings lediglich um eine Vorschlag, der der
Vermarktungssituation im Rahmen der geltenden Festsetzungen angepasst werden
kann. Eine weitere Vergrößerung der Grundstücke würde zu einem kaum merklich
geringeren Verkehrsaufkommen führen und dem Gebot des sparsamen Umgangs mit
Grund und Boden widersprechen.
Weiterhin wurde für
einen Abschnitt der Stoverner Straße durch Festsetzung eines Rad- und Fußweges eine KFZ-Sperre (außer für
Müllfahrzeuge) festgesetzt. Diese Sperre unterbindet Durchgangsverkehr und
veranlasst die östlichen Bewohner ihre Grundstücke von Osten und die westlichen
Bewohner ihre Grundstücke von Westen her anzufahren.
Zu 5.
Die im Vorentwurf
enthaltene Grünfläche nördlich der ehemaligen Hofstelle wurde zugunsten einer
überbaubaren Fläche zurückgenommen.
Zu 6.
Die Flächen zur
Muldenversickerung wurden im Plan gesondert festgesetzt.
Zu 7.
Dem Anliegen, den
Durchgangsverkehr auf der Stoverner Straße zu unterbinden, wurde durch
Festsetzung eines Rad-und Fußweges entsprochen (vgl. zu 4.)
Zu 8.
An den
Straßeneinmündungen wurden die vom Einwender vorgeschlagenen Radien in der
Planzeichnung angegeben.
Zu 9.
Die im Bebauungsplanvorentwurf
dargestellte Walltiefe von 10,20 m ergibt sich bei einer Wallhöhe von 3,00 m
über Schienenoberkante (entspricht ca. 4,20 m über Gelände) und bei einer
Wallneigung von 1 : 1,5 (nördlich) und 1 : 1,2 (südlich) sowie einer
Kronenbreite von 0,80 m.
Aufgrund der
aktualisierten schalltechnischen Berechnung vom 30.06.2015 hat sich eine
geforderte Wallhöhe von 3,40 m über Schienenoberkante (entspricht ca. 4,60 m
über Gelände) ergeben. Aus sicherheitstechnischen Gründen wird in diesem Fall
eine beidseitige Wallneigung von 1 : 1,5 und eine Kronenbreite von 1,00 m
bevorzugt. Hieraus ergibt sich eine Walltiefe von ca. 15 - 16 m. Die Entwässerung
des Walles kann auf den Baugrundstücken bzw. auf dem Unterhaltungsweg durch
Einsatz versickerungsfähiger Materialien erfolgen.
Zu 10.
Die Entwässerung des
Niederschlagwassers erfolgt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch
Versickerung. Das Niederschlagswasser im Einzugsbereich der Verkehrsflächen
wird durch straßenbegleitende Versickerungsmulden entwässert. Diese
Versickerungsmulden sind Teil der Verkehrsflächen und wurden entsprechend der
Ergebnisse der durchgeführten hydraulischen Berechnung und nach Abstimmung mit
der TBR im Plan dargestellt und festgesetzt.
2.9 Technische Betriebe Rheine - Abteilung
Öffentliches Grün
Stellungnahme vom 10.03.2014
Inhalt:
„1.
An der Hünenborgstraße und im westlichen Teil der Stoverner Straße sind die Kronendurchmesser
(Kronentraufen) der Eichen-Altbäume falsch, d.h. deutlich zu klein angegeben.
Die Eichen an der Hünenborgstraße haben Kronendurchmesser von 12-15 m, im
westlichen Teil der Stoverner Straße von 13-16 m. Zum Schutz des wertvollen,
stadtbildprägenden Altbaumbestandes, ist es erforderlich, die Baugrenzen soweit
zurück zu nehmen, dass diese jeweils außerhalb der vorhandenen, tatsächlichen
Kronentraufen liegen.
2. Es wird angeregt, die öffentlichen Verkehrsfläche so zu
erweitern, dass die vorhandenen Altbäume an der Südseite der Stoverner Straße
und der Ostseite der Hünenborgstraße mit ihrem kompletten Stamm in der
städtischen Straßenfläche liegen. Ansonsten wären die neuen Grundstückseigentümer
für die dauerhafte Pflege und Gewährleistung der Verkehrssicherheit verantwortlich
und würden dies voraussichtlich als unzumutbare Belastung empfinden. Zudem wäre
im öffentlichen Eigentum eine fachgerechte Pflege und Erhaltung der Bäume
gewährleistet.
3. An der Hünenborgstraße und der Stoverner Straße müssen die
zulässigen Grundstückszufahrten mit der Festsetzung von Bereichen ohne Zu- und Abfahrten verbindlich geregelt werden,
um eine Erhaltung des Baumbestandes zu gewährleisten. Um die Anzahl der
Zufahrten möglichst gering zu halten, sollten möglichst große Baugrundstücke
vorgesehen werden und Zufahrten soweit als möglich zusammengelegt werden. Die
konkrete Lage der zulässigen Zufahrtsbereiche sollte in Abstimmung mit dem
Aufgabenbereich Baumschutz der TBR-Grün festgelegt werden.
4. Die geplante Grünfläche nördlich der vorhandenen Hofstelle
sollte als private Grünfläche festgesetzt werden, da sie keine primäre
öffentliche Funktion erfüllt und um keinen zusätzlichen Unterhaltungsaufwand
für die Stadt/TBR zu verursachen. Die weiteren Grünflächen an der Erschließungsstraße
sollten nur dann öffentlich sein, wenn Sie als Standort der Muldenversickerung für
die öffentlichen Verkehrsflächen dienen sollen.
5. Im Bereich der Kronentraufen der zu erhaltenden Altbäume
sollte die Errichtung von
Nebenanlagen, Garagen, Carports u.ä. ausgeschlossen werden.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1.
Der Durchmesser der
Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan
dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum
Schutz der Bäume zurückgenommen.
Zu 2.
Die Einbeziehung der Altbäume in die Verkehrsfläche führt aus Sicht der Eigentümer zu einem unerwünschten Verlust vermarktbaren Wohnbaulandes, zumal eine Aufweitung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zwingend notwendig ist. Gleichzeitig wird die Stadt Rheine entlastet von den Kosten der Baumpflege und Unterhaltung sowie von der Verkehrssicherungspflicht. Durch die umfangreichen Festsetzungen soll sichergestellt werden, dass der Baumbestand möglichst wenig bzw. keine Vitalitätseinbußen erleidet und somit wenig Unterhalt und Pflege aufgewandt werden muss.
Zu 3.
Der Durchmesser der
Baumkronen wurden entsprechend der Einmessung angepasst und im Plan
dargestellt. Die Baugrenzen wurden entsprechend der Größe der Baumkronen zum
Schutz der Bäume zurückgenommen.
Zum Schutz der Bäume
wurden die Einfahrtsbereiche im Baumkronenbereich auf das Notwendigste
reduziert und im Bebauungsplan festgesetzt. Ebenso wurden die Bereiche ohne
Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Die Zufahrten benachbarter Grundstücke wurden soweit möglich zusammengelegt. Die Zufahrtsbereiche wurden mit TBR-Grün abgestimmt.
Zu 4.
Die im Vorentwurf
enthaltene Grünfläche nördlich der ehemaligen Hofstelle wurde zugunsten einer
überbaubaren Fläche zurückgenommen.
Zu
5.
Dem Anliegen wurde durch die textliche Festsetzung Nr. 7.7 entsprochen: „Außer zum Zwecke der Zufahrt sind auf den
Baugrundstücken Bodenbefestigungen, Pflasterungen sowie sonstige
Bodenverdichtungen, die Anlage von Terrassen, Garagen, Carports, Wintergärten,
Gartenhäusern und anderen Nebenanlagen im Kronentraufbereich der festgesetzten
Bäume unzulässig.“
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 322 , Kennwort: "Stoverner Straße - Nord", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 83, 131, 135, 136, 138, 181, 182 tlw., 183, 393 tlw., 419 tlw., 465, 466, 467, 468, Flur 129, Gemarkung Stadt Rheine und Flurstück 5 tlw., Flur 183, Gemarkung Stadt Rheine. Er wird begrenzt im Norden durch die Bahnlinie Rheine – Emden/Amsterdam und im Osten durch die Bahnstrecke Rheine – Spelle. Nach Süden reicht der Geltungsbereich bis an die vorhandene Bebauung heran. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan
Anlage 2: Legende
Anlage 3: Begründung
Anlage 4: Textliche Festsetzungen
Anlage 5: Schalltechnischer Bericht vom 30.06.2015
Anlage 6: Erschütterungsbericht vom 11.12.2009
Anlage 7: Umweltbericht und Artenschutzrechtliche Prüfung