Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine
I. Änderungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
III. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Das städtebauliche Konzept
für den Gewerbepark Rheine R sah bisher im zentralen Bereich an der
Hovekampstraße eine öffentliche Grünfläche bzw. eine Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ vor. Dieses Areal soll durch das
Änderungsverfahren in eine gewerblich nutzbare Fläche umgewandelt werden. Damit
wird der zunehmenden Nachfrage nach gewerblichen Baugrundstücken im Gebiet der
Stadt Rheine entsprochen.
Neben der Überplanung der
Grünfläche erfolgen im Rahmen des zweiten Änderungsverfahrens an mehreren
Stellen Anpassungen an den zwischenzeitlich erfolgten Ausbau von öffentlichen
Erschließungsanlagen und an Vermessungsergebnisse. Hierzu zählen insbesondere
der Zufahrtsbereich von der Hauenhorster Straße in die Leugermannstraße, der
Ausbau des Regenrückhaltebeckens im südlichen Planbereich und die Umstellung
der gesamten Plangrundlage auf ein neues Koordinatensystem.
Bei dem als Grünfläche/Verkehrsfläche
im Bebauungsplan dargestellten Areal handelt es sich ursprünglich um eine
Verkehrsfläche/Bahnanlage. Die Inhalte des Änderungsverfahrens führen im
Ergebnis dazu, dass diese Fläche wieder einer (baulichen) Nutzung zugeführt
wird. Die Änderung des Bauleitplanes kann deshalb als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen
werden. Als Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich ein Beitrag zur
Schonung des unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht. Demnach wird diese
Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
durchgeführt; im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine ist der Bereich bereits
als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Alle weiteren wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. (Die textlichen Festsetzungen
sind eine nachrichtliche Übernahme aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
307. Die dargestellten Änderungen an der zeichnerischen Darstellung bewirken
keine Änderung der textlichen Festsetzungen.)
Ausschnitte aus dem
Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2;
Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2
Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 308, Kennwort: "Gewerbepark Rheine R",
der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern.
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
die nördliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109, durch eine parallel im
Abstand von ca. 30 m nördlich verlaufende Verlängerung der nördlichen Grenze
des Flurstücks 490 in der Flur 109 das Flurstück 489 in der Flur 109
durchschneidend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109;
im Osten: durch
die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109, durch die westliche Grenze
des Flurstücks 423, durch eine ca. 30 m breite Trasse von der westlichen Grenze
des Flurstücks 423 bis zur westlichen Grenze des Münsterlanddammes/B 481 das
Flurstück 322 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang des Münsterlanddammes/B
481 im Bereich des Flurstücks 322, von der westlichen Grenze des Flurstück 422;
im Süden: durch
die südliche Grenze der Flurstücke 418, 416 und 413 (Frischebach);
im Westen: durch
die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die südliche
Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des Flurstücks
409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch die westliche
Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des Flurstücks 405, durch
die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die östliche Grenze des
Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 404, durch die
nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche Grenze des Flurstücks
426, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks
425 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück 152
durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang der Hauptstraße/K 77 im
Bereich der Flurstücke 152, 261 und 427, durch die westliche Grenze des
Flurstücks 425, durch die westliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 19.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich sofern nicht anders angegeben in der Flur 19. Alle genannten
Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine links der Ems.
Der räumliche
Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und anderer
Maßnahmen der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von
insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Mit der Erfüllung der
Voraussetzungen gem. § 13 a Abs. 1 Satz BauGB kann diese Bauleitplanänderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Demnach wird die
Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
Ebenfalls wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung dieses
Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt und zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der
Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark
Rheine R", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen
ist.
Im Rahmen dieser Auslegung
kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.