Kennwort: "Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West", der Stadt Rheine
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
II. Offenlegungsbeschluss
VORBEMERKUNG /
KURZERLÄUTERUNG:
Nach der Aufgabe der
militärischen Nutzung im Jahre 2007 hat
die Stadt Rheine seit 2013 in einem intensiven Planungsprozess im Sinne der
Innenentwicklung mögliche Folgenutzungen für das Kasernengelände untersucht.
Aufgrund der für eine Wohnnutzung attraktiven Lage am Stadtrand bei
gleichzeitiger Nähe zur Innenstadt Rheines und bestehenden Einrichtungen der
sozialen Infrastruktur im Umfeld bieten die ehemals militärisch genutzten Flächen
eine hohe Lagegunst für die Entwicklung von Wohnbauflächen.
Vor dem Hintergrund des
erkennbaren Mangels an verfügbaren innenstadtnahen Wohnbaugrundstücken hat der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine mit dem
Grundsatzbeschluss vom 07.09.2016 und dem Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2016
daher entschieden, das Gelände der ehemaligen General-Wever-Kaserne einer
wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Dabei sollen in dem Gebiet verschiedene
Wohnformen für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen realisiert werden,
insbesondere aber Baugrundstücke für junge Familien bereitgestellt werden.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung, hat vom 10.07.2017 bis einschließlich 07.08.2017 stattgefunden. Es
wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Zusätzlich wurde eine
öffentliche Informationsveranstaltung am 12.07.2017 im Stadtpark-Restaurant,
Bevergerner Straße 74 durchgeführt (Protokoll s. Anlage 14).
Die frühzeitige Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB erfolgte ebenfalls bis zum 07.08.2017. Mit der Unterrichtung entsprechend
§ 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser
Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den
Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Neben den eingegangenen
Stellungnahmen haben sich noch einige andere Aspekte ergeben, die zu einer Änderung
des Vorentwurfs geführt haben. Im Folgenden sind nur die wesentlichen Punkte
kurz dargelegt:
-
Einbeziehung
des nördlichen Teilbereiches der Aloysiusstraße bis zur Surenburgstraße sowie der
östlich angrenzenden, vorhandenen Wohnbebauung;
-
Einbeziehung
eines westlich der Aloysiusstraße gelegenen Teilbereiches, der
einen
„alten“ Bebauungsplan mit damals überbreitem Straßenraum überlagert;
-
Einbeziehung des
Knotenpunktes an der Elter Straße aufgrund künftiger Straßen-umbaumaßnahmen
(entweder mit Lichtsignalanlage oder als Kreisverkehr);
-
„Abrundung“ der
Ecksituation an der Scharnhorststraße/Aloysiusstraße;
-
Aufweitung der
Wendeanlage in der Gravenhorster Straße für Endgrundstück;
-
Fuß- und Radweg
zwischen Aloysiusstraße und festgesetztem „Grünzug“;
u.a.
auch für die unterirdische Abführung des Niederschlagswassers aus dem
Plangebiet,
mit Weiterführung in Richtung Westen in den Hemelter Bach;
-
Aufweitung der
öffentlichen Grünfläche u.a. aufgrund des geplanten, offenen
Bachlaufs
und der notwendigen Pflege- und Unterhaltungsstreifen/-wege;
entsprechende
Anpassung der angrenzenden Bauplätze bzw. Baufelder;
-
Wegfall
einiger, auch als bisher „erhaltenswert“ eingestufter Bäume; notwen-
dige
Fällmaßnahmen aufgrund von Freilegungs- bzw. Abbruch- und Entsiege-
lungsarbeiten
sowie von Sturmschäden; entspr. Anpassung der Baufelder;
-
Festsetzung
eines Sichtdreiecks im Einmündungsbereich zur Surenburgstraße;
-
Ergänzung der
Lärmpegelbereiche um den erweiterten Geltungsbereich; An-
passung
der Teilbereiche zeichnerisch sowie in den textlichen Festsetzungen;
-
Verortung von 3
Trafostationen innerhalb des Plangebietes;
-
Aufnahme eines
mit Gas betriebenen Blockheizkraftwerkes für die Nahwärme-versorgung innerhalb
der Gemeinbedarfsfläche der Kindertagesstätte;
-
Festsetzungen
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Nahwärme-
versorgers
(BHKW) sowie zugunsten der Stadt Rheine/TBR (Regenwasserabltg.);
-
Eintragung von
fahrdynamischen Radien in Ecksituationen im Straßenraum;
-
Festsetzung
eines Fuß- und Radweges in der Quartiermitte, der auch als „Flut-mulde“ bei
Starkregenereignissen dient (Überflutungsschutz).
Alle weiteren, wichtigen
planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind den textlichen Festsetzungen
(Anlage 2) und der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) zu entnehmen, die
dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitt
aus dem Entwurf des Bebauungsplanes (Anlage 1) sowie fachspezifische Gutachten
(Anlagen 4 bis 13) liegen ebenfalls bei.
BESCHLUSSVORSCHLAG /
EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
2 Schreiben vom 04.08.2017
Inhalt:
„1.) Es wird festgestellt, dass die öffentliche
Bekanntmachung vom 10.07.2017 nicht den erforderlichen
"Übersichtsplan" enthält. Insofern wurde der räumliche Geltungsplan
nicht entsprechend der Form- und Verfahrensvorschriften dargestellt. Insofern
wird ein gravierender Form- und Verfahrensfehler festgestellt. Die erfolgte
öffentliche Bekanntmachung hat somit einen gravierenden Mangel und insofern neu
durchzuführen. 2.) Als Nachweis folgt die Veröffentlichung der Stadt Rheine,
welche am 10.07.2017 vom Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann unterzeichnet worden
ist:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 339,
Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt Ost", der Stadt Rheine
hier: Beschluss und
Durchführung der öffentlichen Auslegung … „
(Anmerkung der Stadt Rheine: es folgt die 3-seitige
öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan – Teilabschnitt Ost!)
„1.) Es wird festgestellt, dass die öffentliche
Bekanntmachung für dieses Verfahren nicht vom Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann
unterzeichnet worden ist. 2.) Insofern mangelt es bei dieser öffentlichen
Bekanntmachung an einer juriistischen Unterschrift, so dass die öffentliche
Bekanntmachung keine Rechtswirkung entfaltet hat. 3.) Folglich ist ein
gravierender Form- und Verfahrensfehler zu beklagen und das Verfahren zu
wiederholen. 4.) Als Nachweis erfolgt die öffentliche Bekanntmachung:
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt Ost“, der
Stadt Rheine
hier: Beschluss und
Durchführung der öffentlichen Auslegung … „
(Anmerkung der Stadt Rheine: es folgt die 3-seitige
öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan – Teilabschnitt Ost!)
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender behauptet,
dass die Bekanntmachung fehlerhaft ist, weil der Übersichtsplan nicht eingefügt
wurde und der Bürgermeister nicht unterschrieben hat. Beide Kritikpunkte werden
hiermit zurückgewiesen.
Die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB geforderte „ortsübliche“ Bekanntmachung wird konkret in § 16 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine definiert. Sie wird – da die
Internetbereitstellung nur „zusätzlich“, d.h. allein „nicht ausreichend“ ist -
durch einmaligen Abdruck in der „Münsterländischen Volkszeitung“ vollzogen. Im
Rahmen der Veröffentlichung in der Tageszeitung wird ergänzend bzw. „zusätzlich“
auf die Internetadresse „www.rheine.de/Bauen, Wohnen, Umwelt und
Verkehr/Stadtplanung/Aktuelle Bürgerbeteiligungen“ verwiesen.
Diese beiden Veröffentlichungsformen sind für die Bauleitplanung einschlägig
und wurden fehlerfrei bekannt gemacht, also mit Übersichtsplan und Unterschrift
des Bürgermeisters.
Die darüber hinausgehende,
weitere Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rheine unter www.rheine.de/Rat und
Verwaltung/Öffentliche Bekanntmachungen
ist demnach nicht gemäß Baugesetzbuch verpflichtend. Die oben geschilderten
Unzulänglichkeiten in der „Neben“-Bekanntmachung (Übersichtsplan und
Unterschrift) führen nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der
„Haupt“-Bekanntmachungen und demnach nicht zu einem – vom Einwender behaupteten
– „Form- und Verfahrensfehler“.
Letztlich ist dem Einwender
selbst ein gravierender Fehler unterlaufen, da er im Rahmen des hier zu
behandelnden Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplan – Teilabschnitt West die
völlig anderslautende öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan -
Teilabschnitt Ost als Nachweis aufführt. Insofern ist der vorgebrachte Einwand
für diesen Abwägungsprozess überhaupt nicht relevant.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird und die gesetzlich geforderte „ortsübliche“
Bekanntmachung fehlerfrei erfolgte.
1.2 Anlieger der Surenburgstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 30.07.2017
Inhalt:
„Ich bin Eigentümer des Eckgrundstücks
Surenburgstraße/Starenweg.
- Mein
Hauseingang befindet sich am Starenweg (wie die Versorgungs-
leitungen).
- Im Garten ist vom jetzigen Starenweg
gem. genehmigten Bauantrag
eine Zufahrt
zu einem Stellplatz notwendig.
- Auf der
Ostseite meines Hauses befindet sich eine Solaranlage.
Ich
bitte daher bei Ihren Planung zu berücksichtigen, dass die Solaranlage durch
die Neubebauung nicht beschattet wird. Zudem muss ich (und meine Besucher/Lieferanten)
meinen Hauseingang und den Stellplatz im Garten vom (jetzigen) Starenweg aus
erreichen können. Dieses Recht muss ggf. durch ein Geh- und Überfahrtsrecht
entlang meines kompletten Gartens abgesichert werden, falls keine andere
gleichwertige oder bessere Lösung möglich ist.“
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender bittet um
Berücksichtigung der Solaranlage auf der Ostseite seines Hauses.
Die geplante Neubebauung
(Baufeld/Nutzungsschablone: WA 11) wird zum bestehenden Wohngebäude mit
Solaranlage mindestens einen Abstand von 15 m einhalten müssen. Zwischen den
Baukörpern befindet sich der jetzige Starenweg, der künftig teilweise zurückgebaut
wird und im Bebauungsplanentwurf in einer Breite von etwa 6,0 m mit Geh-, Fahr-
und Leitungsrechten belegt ist. Die Errichtung von Hochbauten ist in diesem
Bereich nicht möglich. Das östlich benachbarte Baufeld ist also relativ weit
entfernt und lässt außerdem lediglich eine 2-geschossige Bauweise zu. Diese
entspricht der näheren Umgebung bzw. den umliegenden Bestandsgebäuden und führt
letztlich nicht zu einer Verschattung der östlichen, solargedeckten Dachfläche
des Einwenders.
Bezüglich der
sicherzustellenden Erreichbarkeit von Hauseingang und Garten-Stellplatz bestehen
zwei Möglichkeiten. Entweder wird die derzeitige Straßenfläche (Starenweg) vom
Einwender käuflich erworben, d.h. mit dann „freier“ Zugangs- und
Zufahrtsmöglichkeit, oder dem Einwender muss - bei Fremdverkauf - ein Geh- und
Fahrrecht eingeräumt und grundbuchrechtlich gesichert werden. Demzufolge sind
die rechtlich zu belastenden Flächen im Bebauungsplanentwurf bereits
festgesetzt worden. Im parallel laufenden Umlegungsverfahren werden mit dem
Einwender die beiden Möglichkeiten erörtert und zur Wahl gestellt.
Es wird festgestellt, dass
den Einwänden hinsichtlich der Solaranlage, des Hauseingangs und des
Garten-Stellplatzes gefolgt wird und diese im Bebauungsplanentwurf ausreichend
berücksichtigt wurden.
1.3 Anlieger der Falkenstraße, 48431 Rheine;
Schreiben vom 14.07.2017
Inhalt:
„Ich begrüße die Erstellung des Bebauungsplanes für
das lange Zeit brach liegende Gelände der ehemaligen General-Wever–Kaserne. Als
Vermieter einer Wohnung an der Schorlemer Str. 91 bin ich jedoch auch bestrebt
den jetzigen guten Wohnwert zu erhalten und erwarte die Überarbeitung des
Bebauungsplanes in folgenden Punkten:
In Workshops zum o.g. Bebauungsplan wurde meines Erachtens immer von einer
zweigeschossigen Bebauung im gesamten Baugebiet gesprochen. In der Begründung
zum Bebauungsplan steht eindeutig, dass anknüpfend an die angrenzende Bebauung
für das Plangebiet eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt wird. Mit
Erstaunen stelle ich nun fest, dass im Bebauungsplan in dem Teilabschnitt WA 12
eine dreigeschossige Bebauung vorgesehen ist. Das ist ein krasser Widerspruch
und keinesfalls konform mit der vorhandenen angrenzenden Bebauung. Ich bitte
daher den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass auch im Abschnitt WA 12 nur
eine zweigeschossige Bebauung zugelassen wird.
Im gesamten Plangebiet erfolgt hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten
eine differenzierte Festsetzung. Nur für die Abschnitte WA 9 und WA 12 erfolgt
keine Begrenzung der Wohneinheiten. In der Begründung heißt es, dass aufgrund
der direkten Anbindung an die Schorlemer Straße und der höheren Flexibilität
auf die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten verzichtet wird. Diese Begründung
kann ich in keinster Weise nachvollziehen.
Bei einer bebaubaren Fläche von 350 qm (z. B. im Abschnitt WA 9) und
zweieinhalbgeschossiger Bauweise wäre durchaus eine Bebauung mit etwa 20 Wohneinheiten
möglich. Das ist meines Erachtens völlig überdimensioniert bzw. zu hoch
verdichtet und nicht im Einklang mit der jetzt vorhandenen Bebauung an der
Schorlemer Straße. Eine Begrenzung der geplanten 7 Einzelhäuser in den Abschnitten
WA 9 und WA 12 auf 8 -10 Wohneinheiten je Haus halte ich für angemessen und
bitte den Bebauungsplan diesbezüglich zu ändern.“
Abwägungsempfehlung:
Der Einwand bezieht sich
auf die in einem Teilbereich (WA 12) an der Schorlemerstraße festgesetzte
Geschossigkeit der Bebauung.
Die südlich der
angesprochenen Baufläche (WA 12) von der Schorlemerstraße in das Quartier
führende Straße bildet neben dem Quartiereingang an der Aloysiusstraße den
zweiten Hauptzugang für das auf den Flächen der ehemaligen General-Wever-Kaserne
geplante Wohnquartier. Mit der festgesetzten, maximal möglichen 3-geschossigen
Bebauung soll entlang der Schorlemerstraße ein „bescheidener“ städtebaulicher
Akzent gesetzt werden, der den Quartiereingang betont. Für die zum Park
orientierten Teile kann die Geschossigkeit auf die umgebend festgesetzten 2
Vollgeschosse reduziert werden. Gleichzeitig wird durch die Firsthöhenbeschränkung
von maximal 10,5 m sichergestellt, dass sich die geplanten Baukörper mit ihrer
zulässigen Baukörperhöhe in den künftigen Bebauungszusammenhang entlang der
Schorlemerstraße einfügen werden.
Es wird festgestellt, dass
dem oben geschilderten Einwand nicht gefolgt wird.
Ein weiterer Einwand
bezieht sich auf die in Teilbereichen (WA 9 und WA 12) an der Schorlemerstraße -
aus Sicht des Einwenders - zu ergänzende Festsetzung zur Begrenzung der Zahl der
Wohneinheiten je Wohngebäude.
Im Rahmen des
Bebauungsplanes wird für den überwiegenden Teil der Bauflächen eine Begrenzung
der zulässigen Zahl der Wohneinheiten je Wohngebäude vorgenommen. Mit dieser
Festsetzung sollen eine übermäßige Verdichtung der einzelnen Grundstücke sowie
negative städtebauliche Auswirkungen durch einen sonst nicht vorhersehbaren
zusätzlichen privaten Stellplatzbedarf und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in
dem eng begrenzten öffentlichen Straßenraum vermieden werden.
Eine Ausnahme hiervon macht
der Bebauungsplan lediglich für die mit WA 9 und WA 12 gekennzeichneten
Baufelder. Die genannten Baufelder sind leistungsfähig über die Schorlemerstraße
erschlossen und besitzen aufgrund der vorgelagerten nicht überbaubaren Flächen
ausreichend Raum für die Anlage von Stellplätzen. Zudem ist in den Bereichen
der Umfang der baulichen Nutzung - durch die Festsetzungen einer maximal
zulässigen Grundflächenzahl (0,4) und maximalen Grundfläche (350 qm) je
Grundstück sowie eng gefasster Baugrenzen - eindeutig definiert und eine
übermäßige Verdichtung auf den Grundstücken damit ausgeschlossen. Es werden bei
Weitem keine - vom Einwender befürchteten - 20 Wohneinheiten je Grundstück bzw.
je Gebäude ermöglicht.
Insofern ist ein
städtebauliches Erfordernis zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten in den
Teilräumen WA 9 und WA 12 nicht gegeben. Vielmehr soll hier eine größere Flexibilität
zur Entwicklung unterschiedlicher Wohnungstypen und Wohnungsgrößen (beispielsweise
für 1- und 2-Personen-Haushalte) in den einzelnen Gebäuden eröffnet werden.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird. Es entstehen durch die Neubebauung keine
unverträglichen, unangemessenen Beeinträchtigungen gegenüber den Bestandsgebäuden,
die zudem durch einen üppigen Baumbestand mit festgesetztem Erhaltungsgebot abgeschirmt
werden.
1.4 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 13.07.2017
Inhalt:
„Im Rahmen unserer heutigen Stellungnahme möchten
wir nur auf das Thema Erschließung/ Straße eingehen.
Die nachfolgenden Anregungen sind in großen Teilen
den Planungsempfehlungen für eine umweltentlastende Verkehrsberuhigung
Minderung von Lärm- und Schadstoffemissionen an Wohn und Verkehrsstraßen (Texte
52 00 ISSN 1862-4804) - Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit - Lärmbekämpfung - Forschungsbericht 291 54
507 UBA-FB 000122- von Jochen Richard Planungsbüro Richter-Richard, Aachen
Heinz Steven Forschungsinstitut Geräusche und Erschütterungen (FIGE),
Herzogenrath im Auftrag des Umweltbundesamtes, entnommen.
Wir begrüßen es ausdrücklich, dass in der „Vorlage
Nr. 217/17 zum Bebauungsplan Nr. 339“ – „Variante 3 / Aloysiusstraße“,
ebenfalls die Grundzüge der Planungsideen aus der Bürgerwerkstatt übernommen
wurden.
Die Stadt Rheine hat sich mit dem Prestigeobjekt
„Eschendorfer Aue“ den Umweltschutz (Klimaschutzziele) auf die Fahne
geschrieben, was in dem Endbericht der Firma Gertec GmbH Ingenieurgesellschaft
Martin-Kremmer-Str. 12 45327 Essen zur Wärmeversorgungskonzept nochmals
verdeutlicht wurde und ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen ist.
Folgender Passus ist auf
Seite 14 der Begründung des Bebauungsplans zu finden: „Zur Zeit
ist die Aloysiusstraße auf Grund ihres Ausbauzustandes für den Lkw-Verkehr
gesperrt. In ihrer Funktion als verkehrswichtige Sammelstraße werden künftig
der Querschnitt und die Radien so bemessen, dass auch ein Befahren mit Lkw vom
Grundsatz her möglich sein wird. Im Zusammenhang mit der Verkehrsbedeutung, der
Nutzung und des Umfeldes ergeben sich nach den „Richtlinien für die Anlage von
Stadtstraßen“ verschiedene Ausbaumöglichkeiten/Querschnittsgestaltungen.“
Im Rahmen des Umweltschutzes bereiten die
Auswirkungen des Straßenverkehrs nach wie vor große Probleme. Sie reichen von
einer Verminderung der Lebensqualität bis hin zu Gesundheitsbeeinträchtigungen.
A) Verkehrslärm
Die Verkehrslärmbekämpfung erfolgt immer an der
Quelle. Sie beinhaltet die folgenden "Werkzeuge":
Reduzierung der Verkehrsstärke,
Reduzierung des Lkw-Anteils,
Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit mit Verstetigung
des Geschwindigkeitsverlaufs.
1. Reduzierung der
Verkehrsstärke:
Mit einer Reduzierung
der Verkehrsstärke ist nicht zu rechnen. Im Gegenteil, in Ihrer Prognose
ist von 418 Kfz/h auszugehen, was aus der Anliegersicht ebenfalls sicherlich
nochmals zu hinterfragen wäre. Die Aloysiusstraße ist „der Zubringer“ für die
Beschäftigten der Firmen im nördlichen Industriegebiet“ und demnächst Zubringer
des neuen Quartiers.
Fazit: Diese Quelle wird
somit wohl nicht eliminierbar sein.
2. Reduzierung des
LKW-Anteils:
Sie haben bezüglich der Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen (gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB) für Fassaden zur
Aloysiusstraße und Seitenfassaden aktuell den Lärmpegelbereich IV festgelegt um
die Einhaltung der Tages-Orientierungswerte einzuhalten. Bei Tempo 50 z.B. verursacht
ein schwerer Lkw die gleiche Geräuschbelastung wie 19 Pkw. Wenn man dieses
einmal hochrechnet, ist sicherlich ein anderer Lärmpegelbereich anzusetzen. Wie
wollen sie das jungen Familien, die ökologisch in der Eschendorfer Aue bauen sollen/möchten,
erklären. Wie wollen sie die Grundstücke vermarkten, wenn dieses öffentlich
thematisiert wird? Seit Jahrzehnten ist die Straße vom LKW-Verkehr befreit. Mit
der Anlage eines neuen, ökologischen Quartiers soll sich dieses ändern, das ist
nicht nachvollziehbar.
Anregung: Kein
LKW-Verkehr. Äußern sie sich hierzu verbindlich, dass ein LKW-Verkehr auch
zukünftig auf der Aloysiusstraße nicht stattfindet. Sie konterkarieren ihre
eigenen, guten Ziele.
3. Reduzierung der
Fahrgeschwindigkeit mit Verstetigung des Geschwindigkeitsverlaufs – kein LKW
Verkehr- :
Die Beruhigung des verbleibenden Verkehrs ist
ebenfalls ein wirksames Lärmminderungsinstrument. Langsamer und gleichmäßiger
Verkehr bietet eine Lärmreduzierung. In ihrer Begründung zum B-Plan heißt es:
„Auf Grund der verschwenkten, geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der
Einbahnstraßensituation ist im Abschnitt zwischen der Gravenhorster Straße und
der Scharnhorststraße eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
vorgesehen.“ Sorgfältig auf die Ausgangssituation abgestimmte
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen sind geeignet, dass eine niedertourige Fahrweise
des Fahrers erreicht wird. Dies bietet einen zusätzlichen Beitrag zur
Lärmminderung, Reduzierung von Schadstoffemissionen (Stichwort CO2 Reduktion)
und des Kraftstoffverbrauchs.
Nicht nachvollziehbar ist für uns in diesem
Zusammenhang der Umstand, warum ab der Gravenhorster Straße (in nördlicher
Richtung) die Aufhebung der 30 km/h Zone erfolgen soll. Wir sind der Meinung,
dass durch diese nicht sorgfältig abgestimmte Verkehrsberuhigungsmaßnahme im
weiteren Teil der Aloysiusstraße der umgekehrte Fall eintreten wird, nämlich
dass der löbliche Minderungsbeitrag der Geschwindigkeitsreduzierung durch einen
ungleichmäßigeren Verkehrsablauf wieder zunichte gemacht. Das Teilstück in
nördlicher Richtung hat schon jetzt ab der Gravenhorster Straße einen nahezu
geraden Verlauf. Regulierend auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit wirkt sich
momentan höchstens die „Parksituation“ des Grilltreff Schöpker, sowie die
Senke, Verjüngung in Höhe des Hauses 127 a aus. Ansonsten wird, um die
Grünphase der Kreuzung Aloysiusstraße/Surenburgstraße noch mitnehmen zu können
das Gaspedal betätigt. Auch wenn dieser Bereich aktuell nicht Gegenstand des
B-Plans ist, steht er doch in einem sachlichen Zusammenhang zur Erschließung
des „südlichen Teils“ der Aloysiusstraße.
Anregung: Überdenken,
überprüfen sie nochmals die löbliche Einführung einer Tempo 30 Zone für den
gesamten Bereich der Aloysiusstraße bis zum Knotenpunkt Aloysiusstraße/Surenburgstraße.
Denken sie neben der Lärm-und Co2-Reduktion ebenfalls an die zusätzlichen
Radfahrer, die zukünftig ab der Gravenhorster Straße die Aloysiusstraße in
nördlicher Richtung und umgekehrt befahren werden.
B) Nochmals „Vorlage Nr.
217/17 zum Bebauungsplan Nr. 339“ – „Variante 3 / Aloysiusstraße“ Radfahrer
versus LKW-Verkehr:
Der Straßenraum wird laut Planung mit einer Breite
von 3.75 m bemessen, wobei Radfahrer auf einem Schutzstreifen auf der Fahrbahn
geführt werden, Breite 1.50 m. Wie soll ein LKW dort überholen können, Abstand?
Die Kinder/Radfahrer werden vor den LKWs hergetrieben! Was passiert, wenn ein
Verkehrsteilnehmer unachtsam vom geplanten Schrägparkstand des Mittelstreifens
auf die Straße fährt, ein LKW auszuweichen versucht (nicht möglich), direkt neben ihm ein Kind/Radfahrer fährt. Es werden mehr Kinder die Aloysiusstraße als
Schulweg nutzen. Erklären sie dieses den jungen Familien?
Anregung: Kein
LKW-Verkehr.“
Abwägungsempfehlung:
Der erste Einwand bezieht
sich auf die geplante Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße eine Thematik
der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung darstellt, die jedoch nicht Gegenstand
der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist. Sie wird hier allerdings aufgrund
des öffentlichen Interesses - insbesondere der unmittelbar betroffenen Anlieger
- näher behandelt.
Im - auf dem
„Verkehrsentwicklungsplan“ basierenden - Verkehrsnetz der Stadt Rheine ist die
Aloysiusstraße als eine „verkehrswichtige Sammelstraße“ eingestuft. Im Rahmen
der funktionalen Gliederung des Straßennetzes ist sie damit auch für die
Durchfahrt von Lkw-Verkehr vorgesehen. Bisher wurde die Durchfahrt für den
Schwerlastverkehr lediglich aufgrund des schlechten Ausbauzustandes der
Aloysiusstraße straßenverkehrsrechtlich untersagt. Ein Ausbau bzw. eine
Erneuerung war auch - unabhängig von dem vorliegenden Planverfahren - seitens
der Stadt Rheine bereits in den vergangenen Jahren vorgesehen, wurde jedoch aus
verschiedenen Gründen nicht durchgeführt.
Die für das Jahr 2030 prognostizierte
Verkehrsbelastung der Aloysiusstraße von 418 Kfz je Spitzenstunde (Ist: 391
Kfz/Sp-h) entspricht den gemäß der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“
(RASt 06) für „Sammelstraßen“ vorgesehenen Belastungszahlen. Gemäß RASt 06 ist
für die Kategorie „Sammelstraßen“ von einer verträglichen Verkehrsbelastung von
bis zu 800 Kfz/Sp-h auszugehen, die hier weit unterschritten wird.
Die Anregung, den Lkw-Verkehr
aus der Aloysiusstraße auszuschließen, kann aus der jeweils subjektiven Sicht
der Anlieger nachvollzogen werden. Gleichwohl ist es aus gesamtstädtischer
Sicht von großer Bedeutung, dass die verschiedenen Straßen die ihnen zugewiesene
Funktion im Verkehrsnetz erfüllen, um eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs
zu erreichen. Letztlich wird die nachfolgende Straßenausbauplanung inklusive
umfassender Bürger- bzw. Anliegerbeteiligung die Straßenausbaumerkmale sowie
Querschnitte und Radien festlegen. Das Befahren mit Lastkraftwagen wird dann
ebenfalls intensiv erörtert und möglichst konsensual entschieden.
Demnach wird festgestellt,
dass der oben geschilderte Einwand zur Kenntnis genommen wird; diesem
allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Der zweite Einwand bezieht
sich auf die Berücksichtigung des Lkw-Verkehrs im Schallgutachten.
Zwar ist es zutreffend,
dass durch Lkw-Verkehre deutlich höhere Lärmemissionen erzeugt werden als durch
Pkw. Allerdings wurde dieser Umstand, in dem, zu dem Bebauungsplan erstellten
Schallgutachten, berücksichtigt (u.a. prognostizierter Lkw-Anteil von maximal
1,7 %) und hat seinen Niederschlag in den entsprechenden Festsetzungen zum
passiven Schallschutz im Bebauungsplan gefunden (s. Pkt. 5). Insofern bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überarbeitung der „Schalltechnischen
Beurteilung“ in Bezug auf die durch den Verkehr erzeugten Schallemissionen
erfolgen müsste.
Durch die Realisierung des
neuen Wohnquartiers erfolgt für die Aloysiusstraße letztlich eine Verkehrszunahme
von etwa 7 % in der Spitzenstunde (12 %/24 h) und eine kaum wahrnehmbare
Pegelerhöhung von lediglich 0,7 dB(A). Dies unter der gutachterlichen Annahme
einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h („worst case“), die sich im Zuge der
künftigen Straßenausbauplanung (mit umfassender Anliegerbeteiligung)
gegebenenfalls auf maximal Tempo 30 reduzieren könnte. Eine weitere
Verminderung der Lärmbeeinträchtigung ginge damit einher.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in punkto mangelbehaftetem Schallgutachten nicht gefolgt wird.
Der nächste Einwand bezieht
sich auf die Gestaltung der Aloysiusstraße in Verbindung mit der Zulässigkeit
von Lkw-Verkehr.
Für die Gestaltung der
Aloysiusstraße wurden verschiedene Planvarianten geprüft, um eine möglichst
verträgliche und sichere Führung der Verkehre auf der Aloysiusstraße, unter Berücksichtigung
des im südlichen Bereich vorhandenen Baumbestandes, zu erreichen.
Die bisher präferierte
Variante schlägt - in dem Bereich zwischen Gravenhorster Straße und Scharnhorststraße
- eine 2-geteilte Fahrbahn in Einbahnrichtung mit einer Breite von jeweils 3,75
m vor. Radfahrer werden innerhalb eines 1,5 m breiten, abmarkierten Schutzstreifens
auf der Fahrbahn geführt. Großzügige Mittelstreifen von 8 m bis etwa 20 m
Breite dienen insbesondere dem Schutz der vorhandenen Bäume (tlw. gem. § 41
LNatSchG „gesetzlich geschützte Allee“) sowie teilweise als öffentliche
Grünzone mit Erholungs- und Aufenthaltsqualität. Durch die weit voneinander
abgerückten Einrichtungsfahrbahnen ergibt sich eine geringere
Lärmbeeinträchtigung der anliegenden Wohnbebauung.
Aufgrund der verschwenkten
und geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der Einbahnstraßensituation wird
voraussichtlich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h umgesetzt. Insofern relativieren
sich auch die Bedenken hinsichtlich der Führung der Radfahrer im Straßenraum. Ein
Nebeneinander von Pkw und Radfahrer funktioniert problemlos; ein Lkw muss
hinter dem Radfahrer bleiben, ein Überholen ist nicht möglich. Die Führung der
Radfahrer auf dem Schutz- bzw. Vorbehaltsstreifen hat sich unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit vielfach bewährt und führt insgesamt zu einer weiteren Dämpfung
des Geschwindigkeitsniveaus. Bei einer Fahrbahnbreite von 3,75 m werden die
Mindestanforderungen an die Breite von Schutzstreifen - gemäß der „Richtlinien
für die Anlage von Stadtstraßen“ - von 1,25 m (hier 1,5 m) eingehalten. Der
prognostizierte Lkw-Verkehr von 68 Fahrzeugen am Tag führt zu einer stündlichen
Befahrung von lediglich 4 Lastkraftwagen, die in Kombination mit dem Radverkehr
(auf der 3,75 m breiten Fahrbahn) zumutbar und vertretbar ist.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in Richtung Lkw-Verkehr und Radfahrer-Gefährdung nicht gefolgt wird.
Ein weiterer Einwand
bezieht sich auf die künftig zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der
Aloysiusstraße.
Die Anregung hinsichtlich
der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den gesamten Bereich
der Aloysiusstraße (von der Scharnhorststraße bis zur Surenburgstraße) wird im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Die straßenverkehrsrechtliche
Anordnung der zulässigen Geschwindigkeit ist jedoch nicht Gegenstand der
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Wie oben bereits erwähnt,
wird der künftig - mit der Bürger- bzw. Anliegerschaft - zu entwickelnde
Straßenausbau eine angemessene Höchstgeschwindigkeit vorgeben. Unter Berücksichtigung
der Funktion im Straßennetz, der Anforderungen an den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit, der angrenzenden Nutzungsansprüche und sowie der
städtebaulichen und ökologischen Belange wird - im Rahmen der späteren
Straßenausbauplanung bzw. -verfahrens - eine allseits vertretbare Lösung zu finden
sein.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung nach Tempo 30 zur Kenntnis genommen wird; dieser allerdings in
diesem planungsrechtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann.
1.5 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben der Kanzlei
Wolter/Hoppenberg vom 24.07.2017
Inhalt:
„Wir vertreten aufgrund beigefügter Vollmacht die
rechtlichen Interessen von Herrn xxx. Sie haben die Eheleute xxx zu einem
Gespräch eingeladen, in dem es u.a. um die Einrichtung eines öffentlichen Fuß-
und Radweges entlang der Grundstücksgrenze unseres Mandanten gehen soll. Unser
Mandant ist generell Gesprächen gegenüber aufgeschlossen, er sieht derzeit aber
keine Grundlage für das vorgeschlagene Gespräch. Unser Mandant ist jedenfalls
nicht bereit einen Teil seines Grundstücks abzugeben, da 2 Stellplätze auf
seinem Grundstück erhalten bleiben sollen.
Inzwischen endet die frühzeitige Bürgerbeteiligung
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 339. Der Planentwurf, welcher
der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, sieht einen öffentlichen Fuß und
Radweg nicht vor. Es überrascht deshalb, dass die Stadt mit einem Planentwurf
in die Öffentlichkeitsbeteiligung geht und parallel dazu Gespräche zu einem
Vorhaben geführt werden sollen, das im Plan gar nicht vorgesehen ist.“
Abwägungsempfehlung:
Die Problematik mit dem
geplanten, öffentlichen Fuß- und Radweg bzw. mit der Weiterführung des
Gewässers Nr. 1100 erschloss sich erst im Zuge der konkreteren Planung und der
Verhandlungen im Rahmen des Umlegungsverfahrens U20 „Eschendorfer Aue“. Die
Notwendigkeit der planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für öffentliche
Zwecke bzw. für die städtische Infrastruktur ergab sich nach der frühzeitigen
bzw. ersten Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Rahmen der nunmehr folgenden,
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind die oben
beschriebenen Flächen einbezogen. D.h. die Weiterführung des Gewässers bzw. die
Entwässerung des Niederschlagswassers u.a. aus dem künftigen Wohnquartier
erfolgt durch den geplanten Grünzug, unterhalb des 4,0 m breiten Fuß- und
Radweges, mit Unterquerung der Aloysiusstraße und Weiterleitung in Richtung Westen
bis in den Hemelter Bach.
Im Rahmen der Erneuerung
des Regenwasserableiters soll der bisher auf Privatgrundstück befindliche,
offene Graben in eine, nach Norden verschobene, städtische Fläche überführt
werden. Die Hausanschlussleitungen werden abgefangen und oberhalb der künftigen
Verrohrung in das Gewässer eingeleitet. Dabei werden dem Anlieger bzw.
Einwender keine Grundstücksflächen entzogen, sondern - im Gegenteil - weitere
Flächen zur Optimierung des bisher schräg verlaufenden, eingeschränkt nutzbaren
Grundstückszuschnittes zum Erwerb angeboten. Die 2 privaten Stellplätze bleiben
unangetastet bzw. unverändert erhalten. Insofern ergeben sich letztlich nur
Vorteile für den Einwender, die im Rahmen des parallel laufenden Umlegungsverfahrens
konkreter definiert und vertraglich fixiert werden müssen.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand nicht gefolgt wird. Die Kurz-Darstellung einer behaupteten
Benachteiligung ist nicht nachvollziehbar.
1.6 Anlieger der Aloysiusstraße, 48429 Rheine;
Schreiben vom 10.07.2017
Inhalt:
„Nehmen Sie unsere Ideen und Anregungen als
zusätzlichen Verbesserungs-Input (KVP = kontinuierlicher Verbesserungs-Prozess)
für die jetzt schon recht gute Planung und Ausrichtung des schönen neuen
Wohnquartiers an der "Eschendorfer Aue" durch die Stadt Rheine wahr.
Zuvor wir auf unsere Anregungen, Bedenken und
Änderungswünsche bezüglich der Umnutzung der alten General-Wever-Kaserne zu
einem Baugebiet mit Wohlfühl-Charakter eingehen, ist aus unser Sicht
erforderlich, dass Sie wissen welche Berührungspunkte wir durch die Erschließung
des neuen Baugebietes haben. Wir wohnen an der Aloysiusstraße 120, welche
zwischen der Surenburgstraße und der Elter Straße liegt. Somit sind wir vom
Straßenausbau der Aloysiusstraße für die Erschließung des Baugebietes (B-Plan
399) mit betroffen (verkehrstechnische Anbindung und evtl. finanzielle
Beteiligung (KAG)?). Des Weiteren verläuft die gesamte Oberflächenentwässerung
vom Baugebiet derzeitig durch unser Grundstück (Gewässer-Nummer: 1100).
Vor diesem Hintergrund folgen aus unserer Sicht nun
"abwägungsrelevante Eingaben", welche wir vor dem Hintergrund Ihrer
Abwägungsempfehlung auf zwei Hauptthemen, das Thema "Straße I
Erschließung" und das Thema "Entwässerung" in dieser
Stellungnahme strukturiert aufteilen. Diese Themen werden auf den folgenden
Seiten mit konkreten Fragestellungen bzw. Vorschlägen und Hinweisen möglichst
für sich getrennt nun aufgelistet.
Thema „Straße / Erschließung"
Unter anderem wird hier konkret Stellung auf die
,,Vorlage Nr. 217117 zum Bebauungsplan Nr. 339"- speziell auch auf die
"Variante 3 I Aloysiusstraße", welche auch im B-Plan aufgrund der
Vielzahl von Vorzügen/Verteilen übernommen wurde- sowie den textlichen
Festsetzung aus der Offenlage [Begründung Kapitel 4.1] genommen.
1) Zitat aus
der Vorlage zur Variante 3 (Seite 4 / 5) und der Begründung (Kap. 4.1 „Anbindung
an das übergeordnete Straßennetz"): „Auf Grund der verschwenkten,
geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der Einbahnstraßensituation ist im
Abschnitt zwischen der Gravenhorster Straße und der Scharnhorststraße eine
zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgesehen."
Ø
Dieser Tempo-30-Bereich sollte für die
Aloysiusstraße zwischen der Scharnhorststraße und Surenburgstraße aus folgenden
Gründen erweitert werden:
-
Nach Verlassen der Tempo-30-Zone bzw. spätestens ab
Grilltreff Schöpker wird in nördlicher Fahrtrichtung zur Surenburgstraße die
Fahrtgeschwindigkeit stark erhöht um noch die Grünphase zu bekommen. Dieser
Tatbestand ist auch heute schon zu beobachten.
-
Straßenanlieger an der Aloysiusstraße Nähe der
Ampelanlage (Surenburgstr. / Aloysiusstr.), welche auf ihre Grundstückseinfahrt
gelangen wollen, wenden an der Ampelanlage um Auffahrunfälle und Pöbeleien der
nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu reduzieren bzw. auszuschließen.
-
Der Hauptteil der Kinder, welcher einen Kindergarten
bzw. eine Grundschule besucht, wohnt in dem Abschnitt, in dem bisher noch kein
Tempo-30 vorgesehen ist (Quote: Haus pro Kind).
-
Des Weiteren kann durch die Ausweitung der
Tempo-30-Zone die verkehrstechnische Gefahrenstelle beim Grilltreff Schöpker
reduziert werden.
-
Es macht keinen Sinn für einen sehr kurzen
Straßenabschnitt von Tempo-30 auf Tempo 50 zu wechseln. Dieser bedeutet
vermehrter C02-Ausstoß um an der Signalanlage (Ampel) doch wieder zu halten.
Mit einem Kreisverkehr an der Kreuzung „Surenburgstraße / Aloysiusstraße"
lässt sich grundsätzlich eine Vielzahl von den vorgenannten Punkten auch
erledigen. Solange jedoch kein Kreisverkehr zum Einsatz kommt, fordern wir auf
jeden Fall auch in unserem Teilabschnitt Tempo-30.
Ø
Abwägungsempfehlung: Durchgehender Tempo-30-Bereich auf
der Aloysiusstr. zwischen der Surenburgstr.- und Elter Straße, und zwar direkt
bei einer Tempo- 30-Einrichtung auf dieser Straße (keine sukzessive
Tempo-30-Einrichtung).
2) Thema LKWs
auf der Aloysiusstraße im Abschnitt zwischen der Surenburg- und Elter Straße
(hier wird Bezug genommen auf den Seiten drei und vier der Vorlage Nr. 217/17,
aus den textlichen Festsetzung und der Offenlage [Begründung 4.1]).
Ø
Das Befahren der Aloysiusstraße mit einem LKW sollte
wie bisher aus folgenden Gründen nur für den Anliegerverkehr möglich sein:
-
Eines der Ziele des neuen Baugebietes ist es, viele
junge Familien anzusiedeln. Diese Familien haben meistens kleine Kinder, welche
zuerst die angedachte neue Kindergarteneinrichtung im neuen Baugebiet (BG)
besuchen und dann die Aloysiusstraße queren um zur Grundschule zu gelangen.
Hier sollte durch ein LKW-Verbot entsprechende Unfallvorsorge betrieben werden.
-
Das schöne Einfallstor zur Eschendorfer Aue sollte
aus ästhetischer und ökologischer Sicht nicht durch den LKW-Durchgangsverkehr
ruiniert werden. Im neuen BG sollen sich viele junge Familien mit einer
ökologischen Ausrichtung ansiedeln, welche auf ihre Einfamilienhäuser laut
Ihrer Empfehlung sich möglichst Photovoltaikanlagen auf ihr Dach zwecks
C02-Einsparung setzen sollen. Das verträgt sich nun wirklich nicht mit dem
angrenzenden LKW-Verkehr.
-
Politisch ist es doch sicherlich nicht gewollt, dass
am laufenden Band LKWs durch eine Tempo-30-Zone fahren, welche die
Fahrradfahrer nur mit Mühe bzw. gar nicht überholen können. Wir stellen es uns
schwierig vor, in einer Tempo-30-Zone mit einem LKW einen Fahrradfahrer,
welcher eventuell noch ein E-Bike-Fahrer oder Fahrradanfänger ist, zu
überholen. Hier sehen wir einen zusätzlichen Unfallschwerpunkt, welchen es gilt
durch geschickte Planung gar nicht erst entstehen zu lassen. Wir vermuten, dass
in einer innovativen Stadt, welche im Punkto Fahrradfreundlichkeit sich
weiterhin verbessern will, kein Radfahrer es hinnehmen möchte, neben dicken
LKW-Zwillingsreifen herzu radeln.
-
Aus unserer Sicht passen allein aufgrund der
geplanten Straßenbreite von 3,75 m vom Grundsatz her keine LKWs, da von dieser
Straßenbreite der Sicherheitsstreifen von 1 ,50 m für die Fahrradfahrer
abgezogen werden muss. Somit steht dem LKW seine Straßenbreite von 2,25 m zur
Verfügung , ohne dass der Fahrradschutzstreifen von ihnen in Anspruch genommen
wird. Ehrlich gesagt, kennen wir solch einen schmalen Last-Kraft-Wagen nicht.
Sehr schön ansehnlich kann man dieses dem Bild mit den angegebenen Abständen
aus der Variante 3 (Beschlussvorlage, Anlage 4) entnehmen.
-
Bei einer angenommenen LKW-Breite von 3,05m (2,55m
plus 2x25cm für die Außenspiegel), wäre es für LKW nicht zulässig vorhandene
Radfahrer zu überholen.
·
Aus unserer Erfahrung heraus wird leider trotzdem
überholt, für den Radfahrer bleiben dann noch 70cm.
·
Für den Fall das ein LKW-Fahrer aufgrund der zu
geringen Breite vorhandenen, Radverkehr nicht überholt, so sitzt er den
Fahrradfahrern "im Nacken" und treibt sie vor sich her.
Beides keine angenehme Vorstellung.
-
Als Hauptgründe gegen die Zulassung des LKW-Verkehrs
kann grundsätzlich folgendes herangezogen werden:
·
Zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der
Straße (§ 45 I 2 Ziff. 2 StVO)
·
aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ( § 45 I 1
StVO).
Ø
Abwägungsempfehlung: Kein LKW-Verkehr auf der
Aloysiusstraße zwischen der Surenburg- und Elter Straße.
3) Thema
Straßenausbau, Grünflächen und Parkplätze hinsichtlich der Kostenbeteiligung
der Anwohner gemäß des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
Ø
Die jetzigen Anlieger der Aloysiusstraße sind
aufgrund der Umgestaltung der Aloysiusstraße vor dem Hintergrund der
Erschließung des neuen BG nicht über die Gebühr zu beteiligen. Der Ausbau der
Aloysiusstraße sollte so wirtschaftlich und auch so günstig wie möglich für die
Anwohner der Aloysiusstraße gestaltet werden.
-
Wir begrüßen die "gestalterische Maßnahme"
bezüglich der Erhaltung der Baumallee durch die Stadt Rheine sehr. Hierdurch
wird das gesamte BG "Eschendorfer Aue" aufgewertet. Die Stadt Rheine
bekommt mit dieser Maßnahme auch wieder mehr Grünfläche (m2) pro Einwohner
(Ziel der Stadt Rheine) . Für diese gestalterische und gewollte
Allgemeinwahl-Maßnahme sind von Seiten der Stadt Rheine keine Gebühren
[Grünflächenanteil (unselbstständige Grünanlage bzw. Parkflächen)] von den
Anliegern der Aloysiusstraße zu nehmen.
-
„Im Mittelstreifen sind auf dem aufgeweiteten
Grün-Mittelstreifen ("Grüninsel") Schrägplatzparkstände für den
ruhenden Verkehr möglich" (Auszug aus Ihren Unterlagen). Dem Lageplan der
Variante 3 (Vorlage Nr. 217/17) ist zu entnehmen, dass alle Schrägparkplätze
auf der östlichen Straßenseite der Aloysiusstraße für das neue BG vorgesehen
sind. Für diese Schrägparkplätze sind die bisherigen Anlieger der
Aloysiusstraße aus folgenden Gründen kostentechnisch nicht zu beteiligen:
o Parkplätze
entstehen für das neue BG (siehe auch Kap. 4.3 Begründung).
o Aufgrund
des hohen Kaufpreises (Stichpunkte: BlmA-Kauf, Erschließung, Bunker-Abriss) für
Baugrundstücke im neuen BG werden Investoren versuchen, so viele
Wohnungseinheiten (WE) wie möglich unterzubringen bzw. soviel Land wie möglich
zu veräußern. Anscheinend ist aus diesem Grund eine Vielzahl von Parkplätzen
außerhalb des neuen Quartiers zu Lasten der bisherigen Anwohner geplant. Die
Parkflächen für den ruhenden Verkehr sollten somit im neuen BG ausgewiesen
werden, wodurch dann diesbezüglich keine KAG-Gebühren für die bisherigen
Anwohner erforderlich wären. Des Weiteren kann dann die von Ihnen deklarierte
"Grüninsel" als Erholungsfläche besser genutzt werden.
-
Kostenmindernd und volkswirtschaftlich sinnvoll wäre
es, wenn der örtliche Netzbetreiber (Stadtwerke Rheine) seine
Versorgungsleitungen- und Versorgungskabel gegen neue ersetzt. Das Material der
Wasserrohre, Gasrohre und Versorgungskabel ist sicherlich nicht mehr das neuste
Material (Nachkriegsware). Es wäre nicht ratsam die vorhandenen Synergien nun
verstreichen zu lassen und dann in einen kurz- bis mittelfristigen Zeitraum die
geschlossene Asphaltdecke für eine neue Versorgungstrasse aufzureißen. Gerade
Stemmmuffen bzw. Papiermassekabel vertragen keine Verdichtungsarbeiten. Damit
ist gemeint, wenn die alte Versorgungs-Infrastruktur liegen bleibt, kann es
sein, dass bei der Herstellung der Straße diese Schäden erleidet (Stichpunkte:
Vibration und 50MN/m2 ) . Die Versorgungsleitungen sollten auf jeden Fall nicht
älter als die von der Bundesnetzagentur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern
sein.
Ø
Abwägungsempfehlung: Die jetzigen Anlieger der
Aloysiusstraße werden aufgrund der Umgestaltung der Aloysiusstraße vor dem
Hintergrund der Erschließung des neuen BG nicht über die Gebühr beteiligt und
die oberen Punkte werden ihre Berücksichtigung finden. Der Ausbau der
Aloysiusstraße sollte so wirtschaftlich und auch so günstig wie möglich für die
Anwohner der Aloysiusstraße gestaltet werden.
Weitere Fragen und Anregungen bezüglich des
Straßenausbaus der Aloysiusstraße:
- Wir hätten für unserer
zukünftigen weiteren Planungen gerne eine detaillierte Kostenschätzung
über die zu erwartenden Kosten für den Straßenausbau, da wir gerne wissen
möchte was auf uns zukommt. Dieser Sachverhalt wurde auch von einigen Ratsmitgliedern
am 21.06.2017 öffentlich gefordert (Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt
und Klimaschutz). Ein Großteil der Anlieger der Aloysiusstraße wohnte
diesen Termin bei.
- Die Kostenschätzung hätten wir
gerne so früh wie möglich. Ab wann können Sie uns diese Kostenschätzung
übermitteln?
- ln der Kostenschätzung wäre es
hilfreich zu sehen, welche Kosten die Stadt Rheine auf uns mit welchem
Schlüssel umlegen möchte:
o Fahrbahn,
o Straßenbeleuchtung,
o Regenwasserkanal,
o Usw.
- Welche Flächen gehen in die
entsprechende Kostenbetrachtung mit welchen Kostenschlüssel rein, und
werden KAG-Abschnitte gebildet?
- Was ist überhaupt die Straße
[(von wo bis wo (Erschließungsanlage)]?
o Wie sieht
es mit anrechenbaren Breiten aus (Anteil der Beitragspflichten)?
o Aus der
letzten Bürgerinformation (15.11.16) und auch aus den letzten Unterlagen
(lng.-Büro Schnüll, Haller und Partner (SHP)) von Ihnen haben wir mitgenommen,
dass die Straße im Querschnitt nicht weiter ausgebaut werden muss. Wird die
Straße auf Wunsch der Stadt breiter ausgebaut als erforderlich, so sind diese
Mehr-Kosten doch sicherlich von der Stadt Rheine zu tragen, oder?
o Die
Zubringerstraßen zum neu geschaffenen Baugebiet sind für die Kostenbetrachtung
(KAG-Ermittlung) für uns doch sicherlich herauszurechnen?
- Wieso soll der nördliche
Straßenabschnitt überhaupt ausgebaut werden?
o Wurde hier
nicht damals ein Abschnitt gebildet, welcher nun fertig gestellt ist?
o Für uns
sieht unserer Straßenabschnitt komplett fertig ausgebaut aus (Straßenbeleuchtung,
Bordstein, ... ), oder sehen Sie diesen Tatbestand anders? Schön zu sehen ist
dieses auch auf den Bildern in der Anlage auf der Seite 12.
o Ist es denn
nicht sinnvoll auf den zukünftigen Kreisverkehr an der Straßenkreuzung
"Aloysiusstraße / Surenburgstraße" zu warten, und erst dann diesen Abschnitt
auszubauen? Bedenken Sie bitte auch hierbei den vermehrten Verkehrsfluss zu den
Schulen aufgrund des neuen Baugebietes.
- Was ist eigentlich unsere
Erschließungsstraße (von wo bis wo)?
Thema „Entwässerung"
Dieses Thema ist mittlerweile sehr speziell. Wie
verweisen an dieser Stelle an unsere zuvor eingereichten Stellungnahmen und
Eingaben an die Stadt Rheine. Mittlerweile werden wir bezüglich des Themas der
Entwässerung juristisch von einer Osnabrücker Rechtsanwaltkanzlei vertreten.
Wir wünschen uns eine einvernehmliche vertragliche Einigung auf beiden Seiten.
Derzeitig laufen neben diesen Verfahren zur Entwässerung zwischen der Stadt
Rheine bzw. TBR und uns Vergleichsvorschläge, welche aber noch nicht akzeptiert
sind. Die bisherigen Gespräche verliefen alle sehr angenehm. Da wir aber noch
nicht abschließend zu einer vertraglichen Einigung gelangt sind, folgen nun
unsere Anregungen und Einwände.
Grundsätzliche Hinweise und Anregungen von uns sind
folgende:
1) Falls keine
einvernehmliche Einigung bezüglich unserer Oberflächenentwässerung getroffen
werden kann, bestehen wir darauf, dass unser Gewässerlauf an Ort und Stelle
bleibt. Die Zustimmung der Anlieger, also von uns, ist aus unserer Perspektive
erforderlich. Die Mehrleistung an Niederschlagswasser durch das neue Baugebiet
wird dann über andere Systeme abgeleitet, sodass bei uns ungefähr die gleiche
Wasserdurchlaufleistung durch den Garten geht wie bisher. Hierunter ist zu
verstehen, dass die hydraulische Belastung des Gewässers in unserem Garten
unverändert bleibt. Der Nachweis ist in einer vorher/nachher-Bilanz zu
erbringen und das für alle Regenereignisse (n=1 - n= 0,01 ). Denken Sie bitte
auch daran, dass die Regelwerke der städtebaulichen und erschließungstechnischen
Planung zugrunde gelegt werden, welche sich derzeitig in Abstimmung befinden.
Das DWA Arbeitsblatt A 102 und das BWK-Arbeitsblatt BWK-A 3 ist derzeit in der
Abstimmung.
2) Bei der
Stilllegung unseres Gewässerlaufes gehen wird davon aus, dass das neue Landeswassergesetz
NRW, und die Runderlasse des Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß §51 a des alten Landeswassergesetzes
(IV B 5- 673/2-29010 I IV B 6- 031 002 0901) und zur Anforderung an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren (IV-9 031 001 2104 v. 26.05.2004)
und die einschlägigen DWA-Arbeitsblätter und sonstige "Allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik" der Planung zugrunde gelegt werden.
Insbesondere erwarten wir eine frühzeitige Planungsaussage der Stadt Rheine zur
Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen der Bauleitplanung ."
3) Für
maßnahmenbezogene Umbaumaßnahmen (vor allem bezüglich der Oberflächenentwässerung),
welche aufgrund des neuen Baugebietes durch die Investoren ausgelöst werden,
fallen bei uns keine Abgaben wie beispielsweise Steuern, Gebühren und Beiträge
an. -7 Keine monetäre Beteiligung für Maßnahmen zum zukünftigen Baugebiet der
alten General-Wever-Kaserne von uns.
Weitere Anregungen und Hinweise bezüglich der
Oberflächenentwässerung des neuen Baugebietes:
- 23 ha neues Wohnbaugebiet ist
schon was, da kommen einige Abflüsse bei seltenen Starkregenereignissen
zusammen. Ein Überflutungsnachweis für 20-jährige Regenereignisse ist
nachzuweisen. (DIN 1986-100- Freispiegelentwässerung).
- Grundsatz: Regenrückhaltung vor
Einleitung (DIN 1986-100- Freispiegelentwässerung).
- Berücksichtigung des
DWA-Regelwerkes (Merkblatt DWA-M 119) wird vorausgesetzt.
- Auf dem Plan (Bild aus der
"Münsterländischen Volkszeitung" [siehe Anlage]) ist viel
Grünfläche zu entnehmen. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass aus
anderen Interessenlagen (Investoren, Wohnungsknappheit (Flüchtlinge,
Behinderte, ... )) oft dafür gesorgt wird, dass die versiegelte Fläche
mehr zunimmt als in der ersten Konzept-Studie. Vor diesem Hintergrund wird
sehr wahrscheinlich mehr Wasser in den Gewässerlauf 1100 eingeleitet.
Dieser Tatbestand sollte seine Berücksichtigung finden.
- Aufgrund der Umnutzung von der
Kaserne (reichlich Versickerungsflächen (Rasen) vorhanden) zu einem
Baugebiet wird die versiegelte Fläche stark zunehmen (Häuser, KFZ-Stellplätze,
usw.).
- Im Baugebiet sind ausreichen
Flächen für die Regenrückhaltung vorzuhalten.
- Möglichkeiten der dezentralen
Regenwasserbewirtschaftung sind zu schaffen.
Abwägungsempfehlung:
Thema „Straße /
Erschließung“
Zu 1)
Der Einwand bezieht sich
auf die künftig zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Aloysiusstraße.
Die Anregung hinsichtlich
der Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für den gesamten Bereich
der Aloysiusstraße (von der Scharnhorststraße bis zur Surenburgstraße) wird im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Die straßenverkehrsrechtliche
Anordnung der zulässigen Geschwindigkeit ist jedoch nicht Gegenstand der
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Wie oben bereits erwähnt,
wird der künftig - mit der Bürger- bzw. Anliegerschaft - zu entwickelnde
Straßenausbau eine angemessene Höchstgeschwindigkeit vorgeben. Unter Berücksichtigung
der Funktion im Straßennetz, der Anforderungen an den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit, der angrenzenden Nutzungsansprüche und sowie der
städtebaulichen und ökologischen Belange wird - im Rahmen der späteren
Straßenausbauplanung bzw. -verfahrens - eine allseits vertretbare Lösung zu finden
sein.
Es wird festgestellt, dass
die Forderung nach Tempo 30 zur Kenntnis genommen wird; dieser allerdings in
diesem planungsrechtlichen Verfahren nicht entsprochen werden kann.
Zu 2)
Der Einwand bezieht sich
auf die geplante Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße sowie den
geplanten Ausbaumerkmalen.
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Zulässigkeit von Lkw-Verkehr auf der Aloysiusstraße eine Thematik
der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung darstellt, die jedoch nicht Gegenstand
der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist. Sie wird hier allerdings aufgrund
des öffentlichen Interesses - insbesondere der unmittelbar betroffenen Anlieger
- näher behandelt.
Im - auf dem
„Verkehrsentwicklungsplan“ basierenden - Verkehrsnetz der Stadt Rheine ist die
Aloysiusstraße als eine „verkehrswichtige Sammelstraße“ eingestuft. Im Rahmen
der funktionalen Gliederung des Straßennetzes ist sie damit auch für die
Durchfahrt von Lkw-Verkehr vorgesehen. Bisher wurde die Durchfahrt für den
Schwerlastverkehr lediglich aufgrund des schlechten Ausbauzustandes der
Aloysiusstraße straßenverkehrsrechtlich untersagt. Ein Ausbau bzw. eine
Erneuerung war auch - unabhängig von dem vorliegenden Planverfahren - seitens
der Stadt Rheine bereits in den vergangenen Jahren vorgesehen, wurde jedoch aus
verschiedenen Gründen nicht durchgeführt.
Die für das Jahr 2030 prognostizierte
Verkehrsbelastung der Aloysiusstraße von 418 Kfz je Spitzenstunde (Ist: 391
Kfz/Sp-h) entspricht den gemäß der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“
(RASt 06) für „Sammelstraßen“ vorgesehenen Belastungszahlen. Gemäß RASt 06 ist
für die Kategorie „Sammelstraßen“ von einer verträglichen Verkehrsbelastung von
bis zu 800 Kfz/Sp-h auszugehen, die hier weit unterschritten wird.
Die Anregung, den Lkw-Verkehr
aus der Aloysiusstraße auszuschließen, kann aus der jeweils subjektiven Sicht
der Anlieger nachvollzogen werden. Gleichwohl ist es aus gesamtstädtischer
Sicht von großer Bedeutung, dass die verschiedenen Straßen die ihnen zugewiesene
Funktion im Verkehrsnetz erfüllen, um eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs
zu erreichen. Letztlich wird die nachfolgende Straßenausbauplanung inklusive
umfassender Bürger- bzw. Anliegerbeteiligung die Straßenausbaumerkmale sowie
Querschnitte und Radien festlegen. Das Befahren mit Lastkraftwagen wird dann
ebenfalls intensiv erörtert und möglichst konsensual entschieden.
Demnach wird festgestellt,
dass der oben geschilderte Einwand zur Kenntnis genommen wird; diesem
allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Für die Gestaltung der
Aloysiusstraße wurden verschiedene Planvarianten geprüft, um eine möglichst
verträgliche und sichere Führung der Verkehre auf der Aloysiusstraße, unter Berücksichtigung
des im südlichen Bereich vorhandenen Baumbestandes, zu erreichen.
Die bisher präferierte
Variante schlägt - in dem Bereich zwischen Gravenhorster Straße und
Scharnhorststraße - eine 2-geteilte Fahrbahn in Einbahnrichtung mit einer
Breite von jeweils 3,75 m vor. Radfahrer werden innerhalb eines 1,5 m breiten,
abmarkierten Schutzstreifens auf der Fahrbahn geführt. Großzügige
Mittelstreifen von 8 m bis etwa 20 m Breite dienen insbesondere dem Schutz der
vorhandenen Bäume (tlw. gem. § 41 LNatSchG „gesetzlich geschützte Allee“) sowie
teilweise als öffentliche Grünzone mit Erholungs- und Aufenthaltsqualität.
Durch die weit voneinander abgerückten Einrichtungsfahrbahnen ergibt sich eine
geringere Lärmbeeinträchtigung der anliegenden Wohnbebauung.
Aufgrund der verschwenkten
und geschwindigkeitsdämpfenden Linienführung und der Einbahnstraßensituation wird
voraussichtlich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h umgesetzt. Insofern
relativieren sich auch die Bedenken hinsichtlich der Führung der Radfahrer im
Straßenraum. Ein Nebeneinander von Pkw und Radfahrer funktioniert problemlos;
ein Lkw muss hinter dem Radfahrer bleiben, ein Überholen ist nicht möglich. Die
Führung der Radfahrer auf dem Schutz- bzw. Vorbehaltsstreifen hat sich unter
dem Aspekt der Verkehrssicherheit vielfach bewährt und führt insgesamt zu einer
weiteren Dämpfung des Geschwindigkeitsniveaus. Bei einer Fahrbahnbreite von
3,75 m werden die Mindestanforderungen an die Breite von Schutzstreifen - gemäß
der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ - von 1,25 m (hier 1,5 m)
eingehalten. Der prognostizierte Lkw-Verkehr von 68 Fahrzeugen am Tag führt zu
einer stündlichen Befahrung von lediglich 4 Lastkraftwagen, die in Kombination
mit dem Radverkehr (auf der 3,75 m breiten Fahrbahn) zumutbar und vertretbar
ist.
Es wird festgestellt, dass
dem Einwand in Richtung Lkw-Verkehr und Radfahrer-Gefährdung nicht gefolgt
wird.
Zu 3)
Der Einwand bezieht sich
auf die im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. der Erneuerung der Aloysiusstraße
entstehenden Anliegerbeiträge.
Die Anregungen und Hinweise
zur Kostenbeteiligung der Anlieger an den Erschließungs- bzw. Straßenbaukosten
werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen jedoch nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.
Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Bemessung der jeweiligen Anliegerbeiträge entsprechend den Regelungen
des Baugesetzbuches und des Kommunalabgabengesetzes NRW sowie der entsprechenden
Satzungen der Stadt Rheine erfolgen wird. Unabhängig davon entspricht es den allgemeinen,
haushaltsrechtlichen Grundsätzen, dass die Erschließungsanlagen so wirtschaftlich
wie möglich hergestellt werden.
Die Anregungen hinsichtlich
der Bereitstellung von Informationen zu den entstehenden Erschließungs- bzw.
Straßenbaukosten sowie der Mitteilung einer „detaillierten Kostenschätzung“ mit
Kostenschlüssel usw. werden im Rahmen der Konkretisierung der Straßenausbauplanung
und der Ermittlung der Anliegerbeiträge zu gegebener Zeit berücksichtigt und
frühzeitig kommuniziert.
Es wird festgestellt, dass die
oben geschilderten Einwände bzw. Anregungen zur Kenntnis genommen werden;
diesen allerdings im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden
kann.
Thema „Entwässerung“
Der Einwand bezieht sich
auf den „alten“, teils offenen, teils verrohrten Regenwasserableiter westlich
der Aloysiusstraße, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Durch die neue, geradlinig
verlaufende Trassenführung - im grabenlosen Press-Bohr-Verfahren Richtung
Hemelter Bach - wird das Grundstück des Einwenders nicht mehr beansprucht. Das
dort anfallende Niederschlagswasser versickert nunmehr in einem unterirdischen
Rigolenkörper, wobei der bisherige Ableitungsgraben zurückgebaut und als Teil
der Gartenfläche künftig uneingeschränkt genutzt werden kann.
Über diese Maßnahmen wurde
zwischenzeitlich Einvernehmen erzielt. Sie sind Bestandteil einer Vereinbarung
innerhalb des Umlegungsverfahrens und werden je nach Erfordernis zeitnah
grundbuchrechtlich gesichert.
Die weiteren Anregungen und
Hinweise zur „Oberflächenentwässerung“, zur Regenrückhaltung und zum
Überflutungsschutz sowie zu den Regelwerken und einschlägigen Arbeitsblättern
werden zur Kenntnis genommen und selbstverständlich berücksichtigt.
1.7 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat;
Stellungnahme vom 15.09.2017
Inhalt:
„Zum o. g.
Planungsvorhaben werden vom Kreis Steinfurt folgende Anregungen oder Hinweise
vorgetragen:
Kreisstraßenbau
Die Sichtdreiecke im Einmündungsbereich zur K 80 „Surenburgstraße“ sind im
Bebauungsplan einzutragen. Es muss sichergestellt sein, dass die Sichtdreiecke
dauerhaft freigehalten bleiben.
Entlang der K 80 „Surenburgstraße“ sollen Mehrfamilienhäuser entstehen. Es muss
sichergestellt werden, dass es jeweils nur eine Zufahrt zu den einzelnen
Stellplatzanlagen gibt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind überbreite bzw.
langgestreckte Zufahrten zu unterbinden.
Naturschutz
und Landschaftspflege
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Artenschutzprüfung um
folgende Aspekte zu ergänzen: Bezüglich der Amphibien war im Vorfeld
vereinbart, dass keine umfassenden Kartierungen als erforderlich angesehen
werden, da das bestehende Gewässer starken Fischbesatz aufweist und erhalten
bleibt. Jedoch sollten Beobachtungen im Rahmen der sonstigen
Kartierungsarbeiten in Hinblick auf das Vorkommen von Amphibien in den Gewässern
vorgenommen und auf dieser Grundlage eine Potenzialanalyse erstellt werden.
Hier ist insbesondere zu klären, ob für den Zeitraum der Bauarbeiten Maßnahmen
für wandernde Tiere während der Laichzeiten erforderlich sind.
Die Eignung
der unterirdischen Bunker als Fledermausquartier sollte geprüft werden. Bezüglich
der gefundenen Fledermaus-Quartiere in den Gebäuden sind Aussagen zum Status,
Größe sowie zu gegebenenfalls erforderlichen CEF-Maßnahmen notwendig. Der
Status der Flugstraße sowie gegebenenfalls dazu notwendige Erhaltungs-Maßnahmen
sind zu benennen.
Bezüglich
des Gartenrotschwanzes ist die genannte Größe der CEF-Maßnahme näher zu begründen.
Zudem ist die gewählte Ausgleichsfläche eindeutig zu benennen und Aussagen zur
erforderlichen Vorlaufzeit bis zur Funktionsfähigkeit der Maßnahme notwendig.
Es sind Anforderungen an die Herstellungs- und Unterhaltungspflege für die
CEF-Fläche und die Nisthilfen zu formulieren. Eine mögliche Zunahme von
Störungen auf der CEF-Fläche (z. B. Spaziergänger, Hunde) ist zu thematisieren.
Bezüglich der Kiebitze südlich des Plangebiets ist eine mögliche Betroffenheit
durch Zunahme von Störungen zu erläutern.
Das
Formular „Naturschutzmaßnahmen“ ist für die CEF-Maßnahmen im nächsten Verfahrensschritt
beizufügen.
Bodenschutz,
Abfallwirtschaft
Die Fläche des Bebauungsplangebietes ist im hiesigen Altlastenkataster zusammen
mit dem restlichen Kasernengelände (B-Plan 339 „Ost“) unter der lfd. Nr.:
19-158 registriert. Im Zuge der Kaufverhandlungen zwischen der BIMA und der
Stadt Rheine wurden entsprechende Untersuchungen des Bodens in Abstimmung mit
der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Steinfurt (UBB) vorgenommen. Die
Untersuchungen in diesem Teilbereich des Bebauungsplanes zeigten Belastungen
durch dioxinhaltiges Kieselrot auf dem nördlich gelegenen ehem. Sportplatz
sowie auf einer angrenzenden Kugelbahn. Die Untersuchungen anderer Verdachtspunkte
ergaben keine weiteren Nachweise schädlicher Bodenveränderungen.
Die zuvor
genannten „Kieselrotflächen“ sind nach dem RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport. vom 14.3.2005 „Berücksichti-gung von Flächen mit
Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren“ als „Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“ zu kennzeichnen. Entsprechende
Änderung in der planerischen Darstellung, in der Begründung sowie im
Umweltbericht wären daher vorzunehmen, sofern nicht vor Festsetzung eine Sanierung
durchgeführt wird.
Im
Umweltbericht unter Ziffer 2.3 werden Untersuchungen an der bestehenden
Bausubstanz mit denen des Bodens gemeinsam ausgewertet. Dies führt zu Irritationen,
zumal die ehem. Verdachtsbereiche als „Kontaminationsflächen“ bezeichnet
werden. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung gefährlicher Abfälle bitte
ich sicherzustellen, dass die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Steinfurt an den Abbruchverfahren zur bestehenden Bausubstanz beteiligt wird.
Südöstlich
des Bebauungsplangebietes befindet sich eine Altablagerung, die ebenfalls zu
den Grundstücken der ehem. Kaserne gehörte und somit in die aktuellen
Untersuchungen mit einbezogen wurde. Die ehem. Teichanlage wurde vermutlich im
Wesentlichen in der Vorkriegszeit mit Haus- und Gewerbemüll verfüllt. Dies
zeigten die Auswertungen von Luftbildern sowie weitere Detailerkundungen in
Form von Baggerschürfen. Innerhalb des Ablagerungsbereiches wurden Belastungen
nachgewiesen, bei denen aufgrund des hohen Wasserstandes in diesem Gebiet
zunächst zu vermuten war, dass sie auch außerhalb des Deponiekörpers über
dieses Medium ausgetragen werden. Untersuchungen des Grundwassers an
Messstellen außerhalb des Ablagerungsbereiches zeigten jedoch keine
Schadstoffgehalte. Hierzu liegt der UBB ein Bericht des Büros Sack & Temme
aus Osnabrück vom 02.08.2017 vor. In Abstimmung mit der Stadt Rheine soll das
Grundwasser an den vorhandenen Messstellen in den folgenden 3 Jahren im
Frühjahr und Herbst noch einmal beprobt werden.
Auch
Auswirkungen von einer weiter südlich gelegenen Altablagerung (ehem. Deponie
„Schwarzer Weg“) sind nicht zu erwarten. Grundwasserüberprüfungen der letzten
20 Jahre zeigten nur einen geringen Schadstoffaustrag und eine nach West-
Nordwest gerichtete Fließrichtung.
Bzgl. der
Ausführungen unter Ziffer 3.3 des Umweltberichts zu Untersuchungen des Wirkungspfades
Boden-Nutzpflanze im Bereich der südöstlich gelegenen Ablagerungsfläche weise
ich darauf hin, dass diese zur Beurteilung der derzeitigen Nutzung als Fläche
für den Futtermittelanbau dienten, nicht für zukünftige Nutzungen als eine
Streuobstwiese.
Aufgrund des geringen Nachweises ist aber davon auszugehen, dass eine
Pflanzenverfügbarkeit der Schadstoffe für Obstgehölze als niedrig eingeschätzt
werden kann.“
Abwägungsempfehlung:
Die Sichtdreiecke im
Einmündungsbereich zur K 80 „Surenburgstraße“ werden in den Bebauungsplan-Entwurf
eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass die Sichtdreiecke dauerhaft
freigehalten werden. Da entlang der Kreisstraße insbesondere Mehrfamilienhäuser
realisiert werden sollen, wird für deren Stellplatzanlagen textlich
festgesetzt, dass nur jeweils eine Zufahrt zu den einzelnen Stellplatzanlagen zulässig
ist. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werden damit überbreite bzw.
langgestreckte Zufahrten zu jeweils einzelnen Stellplätzen unterbunden.
Die o.g. Forderungen
hinsichtlich der „Sichtdreiecke“ und der „Zufahrtsregelung“ werden zur Kenntnis
genommen. Insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit werden diese in den Bebauungsplan-Entwurf
übernommen.
Aufgrund der o.g.
Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK,
Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren
und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden
vervollständigt.
Die Datenrecherche zum Amphibienvorkommen
im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle Vorkommen von Moorfrosch
und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der Charakteristik des vorhandenen
Gewässers (starker Fischbesatz) keine gesonderten Kartierungen erforderlich. Im
Rahmen der Kartierungen zu den Fledermäusen und Vögeln wurde jedoch auch dieses
Gewässer bzw. das Umfeld auf seine Eignung als (Teil-)Lebensraum für Amphibien
begutachtet und auf Zufallsbeobachtungen geachtet. Insgesamt wurde an dem stark
beschatteten Gewässer kein planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt.
Aufgrund des Fischbesatzes stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den
Lebensraumansprüchen von Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und
Kammmolch (bevorzugt fischfreie, gering beschattete Gewässer) überein. Eine
wesentliche Betroffenheit planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben
wird gutachterlich nicht festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht
erforderlich.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse
unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter
diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.
Von dem Quartierverdacht
der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach
Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des
lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des Fledermausvorkommens
im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von Fledermäusen als Jagdraum
genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße wurden
Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden Gehölze,
nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller Habitatbestandteil,
d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend erforderlich, um vom
Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen sind somit nach
gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls werden sich
auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage neuer
Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.
Da nach dem derzeitigen
Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete
Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des
Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer
nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die geplante Entwicklung zu
einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen
Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit
des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung.
Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive,
möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu
entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter
Ausgleichsflächenplanung anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist
u.a. zu entnehmen, wo und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese
anzulegen ist (Kapitel 5.1, Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des
Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im
Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts West erfolgen.
Im Gutachten wird ebenfalls
die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert.
Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze
nicht festgestellt werden.
Die o.g. Anregungen und
Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“
werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde
entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des
Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es diesbezüglich nicht.
Zum Thema „Bodenschutz“
wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes
inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft
des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw.
Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der
Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw.
ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen.
Die vorgetragenen,
marginalen Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3
dienen vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen
zu der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich
Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den
begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.
Die o.g. Ausführungen zum
„Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen
wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung
wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt
West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes
wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden
sichergestellt.
2.2 Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen Kreisstelle Steinfurt, Hembergener Str. 10, 48369 Saerbeck;
Stellungnahme vom 29.05.2017
Inhalt:
„Gegen das o. g. Planvorhaben werden keine
wesentlichen landwirtschaftlichen Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang
vorgetragen.
Im Gebiet der ehemaligen General-Wever-Kaserne
sollen auf rund 36 ha Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Das Gelände ist
bereits durch die frühere Kasernennutzung geprägt und größtenteils locker
bebaut. Insoweit verliert die Landwirtschaft kaum zusätzliche Flächen durch den
Bebauungsplanentwurf.
Aus den jetzigen Unterlagen geht nicht hervor, wie
die genannte mögliche Erweiterung der Tierhaltung bei dem bewerteten
landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt wurde. Nicht bekannt ist, welche Daten
des Betriebes bezüglich Tierplatzzahlen und technischer Ausstattung verwandt
wurden. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere wegen der
räumlichen Nähe der Betrieb Heinrich Scharlau, dürfen durch die Planung in
ihrem Bestand, also Art und Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen
Produktion und ihrer Entwicklung nicht eingeschränkt werden.
Zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen liegen noch
keine Angaben vor, so dass ich mir weitere Einwendungen entsprechend
vorbehalte. Positiv wird bewertet, dass im Plangebiet bereits die Möglichkeiten
zur ökologischen Aufwertung von Flächen genutzt wird. Ich weise aber darauf
hin, dass aus Sicht der Landwirtschaft gefordert wird, dass für die darüber hinausgehenden
Kompensationsmaßnahmen möglichst wenig Fläche der Lebensmittelerzeugung (z.B.
durch Aufforstung oder Umwandlung von Acker in Extensivgrünland) entzogen wird.
Möglichkeiten bestehen in der ökologischen Aufwertung vorhandener Biotopstrukturen
oder auch durch Kompensationsmaßnahmen an Fließgewässern, die als Umsetzungsfahrplan-Maßnahmen
nach EU-WRRL durchgeführt werden.“
Abwägungsempfehlung:
1. Die Stellungnahme
bezieht sich darauf, dass benachbarte landwirtschaftliche Betriebe durch die Planung in ihrem Bestand und
angemessenen Erweiterungswünschen nicht eingeschränkt werden dürfen.
Per Gutachten wurde aus den
ermittelten Emissionen der genehmigten Tierbestände die Gesamtbelastung an
Geruchsimmissionen berechnet und dargestellt. Im Bereich des Plangebietes
beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen maximal 9 % der Jahresstunden.
Der in der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW für Wohnhäuser im Wohn- und Mischgebiet
angegebene maßgebliche Immissionswert für die Gesamtbelastung von 10 % der Jahresstunden
wird demnach eingehalten.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen wird, da – gutachterlich
ermittelt - keine negativen Auswirkungen und keine einschränkende Wirkung
hinsichtlich möglicher Erweiterungen durch den Bebauungsplan Eschendorfer Aue –
Teilabschnitt West bzw. durch die geplante Wohnnutzung auf die bestehenden
landwirtschaftlichen Betriebe zu erwarten sind.
2. Die Stellungnahme
bezieht sich auf die zur 1. Behördenbeteiligung noch nicht vorliegenden
Aussagen zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Der Stadt Rheine liegt
nunmehr der Umweltbericht für den Teilabschnitt West mit den bilanzierten und geplanten
Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen vor. Die Ergebnisse sind in der Begründung
zum Bebauungsplan ergänzt worden. Die in der Stellungnahme befürchtete Beeinträchtigung
landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu erwarten.
Es wird intensiv versucht,
überwiegend Flächen zur Kompensation heranzuziehen, die derzeit nicht in
ackerbaulicher Nutzung sind. Insbesondere wird das östlich der
Schorlemerstraße, im Landschaftsschutzgebiet befindliche Areal weiter
ökologisch aufgewertet, so dass es für den natur- und artenschutzrechtlichen
Ausgleich gleichermaßen einbezogen werden kann.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und bei den
Kompensationsmaßnahmen möglichst wenig Fläche der Lebensmittelerzeugung
entzogen wird.
2.3 Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
Regionalniederlassung
Münsterland, 48636 Coesfeld;
Stellungnahme vom 03.08.2017
Inhalt:
„Die Stadt plant das Gelände der ehemaligen
General-Wewer-Kaserne einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen. Zur Abschätzung
der damit verbundenen Auswirkungen auf das Verkehrsnetz wurde ein
Verkehrsgutachten erarbeitet. Betrachtet wurden hier u.a. die Verknüpfungen an
das übergeordnete Straßennetz. Neben den beiden Anbindungspunkten an die K 80
wurde auch der Knotenpunkt Elter Straße (L 593)/ Scharnhorststraße untersucht.
Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass für eine verkehrsgerechte Anbindung
ein Umbau des Knotenpunktes erforderlich ist.
Im Rahmen eines Gesprächstermins am 20.12.2016 wurde
der erforderliche Umbau des Knotenpunktes mit der Stadt Rheine erörtert. Im
Wesentlichen wurden dabei nachstehende Punkte festgelegt:
- Der Knotenpunkt wird mit einer Lichtsignalanlage
ausgestattet.
- Es werden vier Fußgängerfurten angelegt.
- Es soll kein indirektes Abbiegen für den Radfahrer
ermöglicht werden.
- Die Seitenbereiche sollen so angepasst werden,
dass auch Radfahrer die
Furten nutzen können.
- Durchführung der Baumaßnahme in 2018.
Unter Berücksichtigung des Umbaus des Knotenpunktes
werden aus Sicht der Regionalniederlassung Münsterland keine Bedenken bezüglich
des Bebauungsplanes vorgetragen.
Ich weise darauf hin, dass zur Regelung der
rechtlichen und technischen Einzelheiten für die Anbindung des Plangebietes der
Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Rheine und der
Regionalniederlassung Münsterland - auf der Grundlage eines Ausbauentwurfes
erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Kosten für die Anbindung
gemäß § 34 StrWG NRW von der Stadt Rheine zu tragen sind.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf das erarbeitete Verkehrsgutachten, den erforderlichen Umbau des
Knotenpunktes Elter Straße (L 593) / Scharnhorststraße und auf den Gesprächstermin
mit der Stadt Rheine am 20.12.2016 sowie auf die Kostenübernahme der Umbaumaßnahmen
durch die Stadt Rheine.
Es wird festgestellt, dass
den Anregungen zum Umbau – als Ergebnis gemeinsamer Erörterung - gefolgt wird. Eine
Verwaltungsvereinbarung kann erst nach Ausbauentwurf und entsprechender
Kostenschätzung geschlossen werden. In diesem Bebauungsplanverfahren werden
diesbezüglich keine konkreten Straßenausbaumerkmale festgelegt, sondern lediglich
eine flächige Festsetzung als „öffentliche Verkehrsfläche“ vorgenommen. Details
werden erst nachfolgend geregelt.
2.4 Energie-
und Wasserversorgung Rheine GmbH, Hafenbahn 10, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 13.07.2017
Inhalt:
„Zum o.g. Bebauungsplan haben wir folgende Hinweise:
Stellungnahme zur Stromversorgung:
Zur Sicherstellung der Stromversorgung benötigen wir
drei Grundstücksflächen (von je ca. 3m x 4m) zur Errichtung jeweils einer
Trafostation.
Stellungnahme zur Gasversorgung:
Die Versorgung des Plangebiets mit Erdgas erfolgt
nach positiver Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Stellungnahme zur Telekommunikationsversorgung:
Wir werden das o.g. Gebiet mit Glasfaserkabeln
erschließen, sofern keine parallele Erschließung durch die Deutsche Telekom
erfolgt. Dies wurde Herrn Dr. Lüttmann bereits im Schreiben vom 22.12.2016
mitgeteilt.
Stellungnahme zur Löschwasserversorgung:
Eine Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen, der
der Stadt Rheine vorliegenden Vereinbarung, „zur Bereitstellung von Löschwasser
durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem“. Angaben und
Stellungnahmen zur Sicherstellung des Grundschutzes erfolgen seitens der
Feuerwehr Rheine. Die Energie- und Wasserversorgung Rheine kann bis zu 96 m³/h
Löschwasser nach DVGW Arbeitsblatt W 405 aus Ihrem Trinkwassernetz zur
Verfügung stellen.
Stellungnahme zur Wärmeversorgung:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz hat dem Rat der Stadt Rheine empfohlen, einen Beschluss zu fassen,
die Quartiersbereiche mit vorrangiger Mehrfamilienhausbebauung über eine
zentrale Nahwärmeversorgung zu versorgen. Der verbindliche Anschluss aller
Mehrfamilienhäuser an das Nahwärmeversorgungsystem ist hierzu über ein
Satzungsrecht zu gewährleisten. Für die Errichtung einer Wärmezentrale wird
eine Fläche im Bereich des geplanten Kindergartens benötigt.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich u.a. darauf, dass zur Sicherstellung der Stromversorgung drei
Grundstücksflächen (von je ca. 3 x 4 m) zur Errichtung jeweils einer
Trafostation benötigt wird. In der Planzeichnung werden drei „Flächen für
Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Elektrizität (Trafostation), an dem
durch den Einwender benannten Standort, festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass
die oben geschilderten Hinweise zur Strom-, Gas- und Telekommunikationsversorgung
zur Kenntnis genommen werden und diesen entsprochen wird.
Zur Löschwasserversorgung
teilte die Feuer- und Rettungswache
(Brandschutzstelle der Stadt Rheine) mit Stellungnahmen vom 09.01.2017
und 07.08.2017 mit, dass „aus Sicht der Brandschutzdienststelle gegen die
Umsetzung des Planverfahrens 339 Eschendorfer Aue keine Bedenken bestehen“. Es
wird darauf verwiesen, dass nach § 3(2) BHKG sowie § 44(3) BauO NRW eine
angemessene Löschwasserversorgung nachzuweisen ist.
Wie auch in diesem
geplanten Wohngebiet werden die (Trink-)Wasserleitungen von der Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH so dimensioniert, dass damit der Löschwasserbedarf
für den Grundschutz (hier: 96 cbm/h) und somit eine angemessene
Löschwasserversorgung sichergestellt wird. Die Löschwasserversorgung von
Gebäuden mit erhöhten Brandrisiken, Brandabschnittsgrößen oder erhöhten
Brandlasten ist im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung der
Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Es wird festgestellt, dass
dem Hinweis zur Löschwasserversorgung Rechnung getragen wird.
Zum Thema „zentrale
Nahwärmeversorgung“ wird ein gasbetriebenes, schallgedämmtes und
vibrationsgedämpft gelagertes Blockheizkraftwerk im Plangebiet festgesetzt. Das
Gebäude benötigt eine Grundfläche von etwa 12 x 10 m mit 4 m lichter Höhe, auf
einem ca. 350 qm großen Grundstück. Der Standort befindet sich an der
Schorlemerstraße, in der Nähe der Kindertagesstätte. In der Planzeichnung wird
eine „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung
„Blockheizkraftwerk“ (BHKW) vorgesehen.
Der verbindliche Anschluss
bzw. ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Mehrfamilienhäuser an das
Nahwärmeversorgungssystem wird durch eine noch zu beschließende Satzung der
Stadt Rheine gewährleistet.
Es wird festgestellt, dass
der Anregung zur Nahwärmeversorgung gefolgt wird.
2.5 Deutsche
Telekom Technik GmbH, 48153 Münster;
Stellungnahme vom 09.08.2017
Inhalt:
„Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf 339
Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West im Stadtteil Stadtberg, Eschendorf, Rodde
bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Lageplan
ersichtlich sind. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. … Deshalb bitten
wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
Telekommunikationslinien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. …
Im Baugebiet werden Verkehrsflächen teilweise nicht
als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern als Verkehrsflächen mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Erschließungsträger
ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. … Vor diesem Hintergrund weise ich vorsorglich
darauf hin, dass die Telekom die Telekommunikationslinien nur dann verlegen kann, wenn die Eintragung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom
Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch erfolgt ist. …
Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer
Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und
Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus
wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. …
Für den rechtzeitigen Ausbau des
Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und Kanalbau
und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom Technik GmbH unter der Absenderadresse dieser E-Mail so früh wie
möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. … „
Abwägungsempfehlung:
Die Telekom weist auf
vorhandene Telekommunikationslinien hin und bittet um Berücksichtigung ihrer
Belange. Es werden viele Selbstverständlichkeiten vorgetragen, die nicht im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern im nachfolgenden
Erschließungsprozess geklärt und abgestimmt werden müssen. Über den
rechtzeitigen Ausbau sowie die Koordinierung der vielfältigen Tiefbaumaßnahmen
müssen natürlich die jeweiligen Erschließungsträger frühzeitig informiert
werden; dies ist Alltagsgeschäft.
Konkrete, detaillierte
bautechnische Regelungen können hierzu im Bebauungsplan nicht festgesetzt bzw.
verbindlich fixiert werden. Dies gilt auch für die festgesetzten Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte, die nicht über die Bauleitplanung im Grundbuch gesichert
werden können, sondern einer privatrechtlichen Regelung bedürfen, also einer
Regelung zwischen Bauherrn und Telekom.
Die Anregungen bzw.
Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.
2.6 Bundesamt
für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat
Infra I 3, 53019 Bonn;
Stellungnahme vom 18.08.2017
Inhalt:
„Die
Bundeswehr ist berührt und betroffen, weil der Planungsbereich im Bauschutzbereich
(BSB) nach dem Luftverkehrsgesetz und Zuständigkeitsbereich des militärischen
Flugplatzes Rheine-Bentlage liegt. … Die Vorlagengrenze liegt bei 132,95 m über
NN und wird nicht durchdrungen. … Aus Sicht der militärischen Flugsicherung
Nörvenich bestehen keine Bedenken.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter
Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich
in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung-
zur Prüfung zuzuleiten.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf die baulichen Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die
eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
In dem Bebauungsplan Nr.
339 Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West werden die Firsthöhen der Gebäude mit
max. 9,50 m bzw. 10,50 m festgesetzt und überschreiten somit die vorgegebenen
Gebäudehöhen von 30 m nicht.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis zur Kenntnis genommen und im Bebauungsplan
aufgenommen wird, der auf die Bauhöhenbegrenzung und den Prüfungsvorbehalt
Bezug nimmt.
2.7 Stadt
Rheine: FB 2 – Bildung, Jugend, Familie und Soziales;
Stellungnahme vom 21.07.2017
Inhalt:
„Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist der Teilabschnitt
West der gesamten Überplanung der ehemaligen General-Wever-Kaserne. In diesem
Teilabschnitt West sind zum einen eine Fläche für eine notwendige
Kindertageseinrichtung als Gemeinbedarfsfläche und eine Spielfläche ausgewiesen.
Daher kann ich aus Sicht der Jugendhilfeplanung dem Bebauungsplanentwurf 339 Eschendorfer
Aue – Teilabschnitt West im Stadtteil Stadtberg, Eschendorf, Rodde zustimmen.
Bei der Planung der ausreichenden Spielflächen weise ich wegen der
vorgesehenen Gewässerflächen vorsorglich auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen
hin.“
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich darauf, dass im Plangebiet eine Kindertageseinrichtung und ausreichende
Spielflächen ausgewiesen wurden, insofern dem Bebauungsplanvorentwurf
zugestimmt wird.
Es wird festgestellt, dass in
dem Bebauungsplan „Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West“ eine „Fläche für den
Gemeinbedarf“ für eine 5-gruppige Kindertagesstätte festgesetzt ist und die
oben geschilderte Zustimmung zur Kenntnis genommen wird.
2.8 Stadt
Rheine: Technische Betriebe – Abteilung Straßen;
Stellungnahme vom 07.08.2017
Inhalt:
„1. An allen Straßeneinmündungen sind Eckabrundungen mit dem Radius, r
= 6 m, einzuplanen, um die Befahrbarkeit und die erforderlichen Sichtfelder zu
gewährleisten.
2. Im Bereich der nördlichen Wendeanlagen sind für die Ausfahrt
ebenfalls Eckabrundungen mit dem Radius, r = 6 m, vorzusehen, um die
Befahrbarkeit für das städtische Müllfahrzeug zu gewährleisten. Im Bereich der
südlich gelegenen Wendeanlage ist bei der Einfahrt eine Eckabrundung mit dem
Radius, r = 6 m, einzuplanen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass
den oben geschilderten Anregungen zu den Eckabrundungen gefolgt wird und
demnach diese in den Bebauungsplanentwurf übernommen werden.
2.9 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 339, Kennwort:
"Eschendorfer Aue – Teilabschnitt West", der Stadt Rheine nebst
beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Der räumliche
Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke
591 und 623 (Surenburgstraße),
im Osten: durch die Ostgrenze des Flurstücks 318
(Schorlemerstraße), ab Flurstück
634 auf die Westgrenze des Flurstücks 318
wechselnd,
im Süden: durch die Südgrenze des Flurstücks 315
(Scharnhorststr.) sowie die Kno-
tenpunkt-Flurstücke
(Elter Str./Scharnhorststr.) 77, 84, 85, 86, 87, 88, 114 tlw., 119 tlw., 120,
204, 209 tlw., 217, 218, 222, 227, 234, 240 tlw., 246, 247 tlw., 257 tlw., 260,
263, 300, 301 tlw., 302 tlw., 316, 320, 329, 355 und 358 tlw.,
im Westen: durch
die Westgrenze der Flurstücke 292, 697 und 698 (Aloysiusstraße) so-wie das
Flurstück 147.
Der Geltungsbereich bezieht
sich also überwiegend auf Grundstücke, die zwischen der Surenburgstraße, der
Schorlemerstraße, der Scharnhorststraße und der Aloysiusstraße liegen.
Sämtliche Flurstücke
befinden sich in den Fluren 174, 175, 177 und 178, Gemarkung Rheine-Stadt. Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt)
Anlage 2: Textliche Festsetzungen
Anlage 3.1: Begründung
Anlage 3.2: Umweltbericht
Anlage 4: FFH-Vorprüfung
(Fauna-Flora-Habitat)
Anlage 5: Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 6: Verkehrstechnisches Gutachten
Anlage 7.1: Schalltechnische Beurteilung I
Anlage 7.2: Schalltechnische Beurteilung II
Anlage 7.3: Schalltechnische Beurteilung III
Anlage 8.1: Geruchstechnischer Bericht I
Anlage 8.2: Geruchstechnischer Bericht II
Anlage 9: Boden- und Versickerungsgutachten
Anlage 10: Geotechnischer Bericht (Baugrund +
Tragfähigkeit)
Anlage 11.1: Altlastengutachten I
Anlage 11.2: Altlastengutachten II
Anlage 12: Abbruch- und Entsorgungskonzept
Anlage 13: Wärmeversorgungskonzept
Anlage 14: Protokoll zur
Informationsveranstaltung am 12.07.2017