I. Abwägungsbeschluss
II. Erneuter Offenlegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
I. Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).
II. Erneuter Offenlegungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 4a Abs. 3 in Verbindung § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 352, Kennwort: "Emsauenquartier Walshagen", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von einem Monat erneut öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können. Die Überarbeitung des Entwurfs umfasst die nachfolgenden stichpunktartig
benannten Änderungen/Ergänzungen:
a) Zeichnerische
Änderungen/Ergänzungen:
- Verkleinerung
des Geltungsbereiches im Westen zur nahezu vollständigen
Herausnahme des FFH- und Naturschutzgebietes;
- Anpassung der
festgesetzten Lärmpegelbereiche sowie der Bereiche mit Vorgaben zum Schutz von
Außenwohnbereichen an den aktualisiert ergänzten Stand der Schalluntersuchung;
- Änderung der Festsetzung der im
Geltungsbereich verbleibenden Teilflächen der Emsaue (vorher: Öffentliche
Grünflächen, künftig: Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft). Als öffentliche Grünfläche
verbleibt lediglich der im Grenzbereich von Emsaue und geplantem Wohngebiet von
der Bayernstraße nach Norden verlaufende Fußweg mit Anbindung an den Emsradweg;
- Streichung der festgesetzten offenen Bauweise
für die allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA2;
- Anpassung der Bezugspunkte für Höhen
baulicher Anlagen an die neu vorliegende Erschließungsplanung sowie Änderung
der in den Straßenverkehrsflächen dargestellten geplanten Höhenlage der
Planstraßen;
- Festsetzung des
geplanten Regenwassersickerbeckens als Fläche für die Wasserwirtschaft (zuvor: öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Retentionsraum“);
- Festsetzung einer Fläche für
Versorgungsanlagen im Norden des WA6 zugunsten der Errichtung einer
Energiezentrale;
- Änderung der Abgrenzung der Fläche für
Stellplätze im WA6 in Folge des „Flächenverlustes“ für die Energiezentrale
sowie damit verbundene Optimierung der Zufahrtssituation zugunsten einer
Aussparung der Kronentraufbereiche der Bestandsbäume an der Wendeanlage. Daraus
folgend Anpassung der mit GFL-Rechten zu belastenden Flächen;
- Änderung der
überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich des
Direktionsgebäudes (Angleichung an die Flucht der westlich gelegenen
Baufenster entlang der Hauptzufahrt);
- Ergänzung eines bislang fehlenden
Bestandsbaumes am Helschenweg;
- Ergänzung einer
nachrichtlichen Darstellung eines vorhandenen Elektro-Steuerkabels;
b)
Änderungen/Ergänzungen der textlichen Festsetzungen:
- Klarstellungen
bereits vorhandener Festsetzungen:
2.2: Zulässigkeit von GRZ-Überschreitungen
gilt nach den Vorgabend der BauNVO, bei Tiefgaragen abweichend bis zum
veranschlagten Maß;
9.1 – 9.3: Anwendung der
Schallschutzfestsetzungen ist auch im Freistellungsverfahren erforderlich;
10.1.4: Pflanzgebot zur Begrünung von
Tiefgaragen gilt nicht in Bereichen von zulässigen oberirdischen Stellplätzen;
- TF 1.2: Ergänzender Ausschluss von
Nutzungsarten im eingeschränkten Gewerbegebiet (weitere Arten von
Vergnügungsstätten, Einzelhandel mit zentrenrelevantem und nicht
nahversorgungsrelevantem Sortiment sowie Tankstellen)
- TF 2.1: Erweiterung des maximalen Maßes des
Herausragens von Tiefgaragen über die Geländeoberfläche (vorher: max. 1 m,
künftig: im Mittel max. 1 m). Die maximale Überschreitung an Hochpunkten des
Herausragens wird in dem Zusammenhang auf max. 1,80 m begrenzt)
- TF 3.2: Ergänzung, dass Anlagen zur Erzeugung
und Verteilung von Energie (z.B. Wärmepumpen) auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig sind
- TF 7: Streichung einer Festsetzung bzgl. der
Zulässigkeit von Maßnahmen im Bereich der (ehemals als öffentliche Grünfläche
festgesetzten) Emsaue
- TF 8.2, 8.3 und
10.1.5: Fortschreibung der Vermeidungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß
Fortschreibung des Umweltberichtes
- TF 8.4 neu: Ausschluss von Dacheindeckungen
aus unbeschichtetem Metall
- TF 10.1.1: Streichung der Festsetzung zur
Begrünung offener Stellplätze (wäre sonst abweichend und konkurrierend zur
Stellplatzsatzung)
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Südseite des Flurstückes 137 sowie einer Verlängerung dieser Flurstücksgrenze nach Westen bis auf die westliche Grenze des Flurstückes 74,
Im Osten: durch die Westseiten der Flurstücke 191 und 165 (Walshagenpark), 155 (Römerstraße) sowie 11 (Ostseite Walshagenstraße), durch die Süd- bzw. Südostseite des Flurstückes 104 (Helschenweg) und die Westseite des Flurstückes 153 (Bextenstraße),
Im Süden: durch die Nordseite der Flurstücke 506 (Bayernstraße) und 77,
im Westen: durch die
Ostseite der Flurstücke 165,
164, 163, 162, 161, 50 und 77.
Die Flurstücke befinden sich in der Flur 159 und 160 der Gemarkung Rheine-Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
III. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beauftragt die Verwaltung eine Pflicht zum Erhalt des Bestandsgebäudes Kesselhaus und von Teilen des Schornsteins im städtebaulichen Vertrag vorzusehen.
Begründung:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 352, Kennwort: „Emsauenquartier Walshagen“ (ehem. Kümpers) wird auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses (vgl. Beschlussvorlage 176/21) vom 12.05.2021 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz als mindestens zweistufiges Normverfahren durchgeführt. Wesentliches Ziel der Planung ist es, den im Siedlungsgefüge der Stadt Rheine integrierten Standort baulich zu entwickeln, insbesondere zum Zwecke der Wohnraumversorgung, und ihn zukunftsfähig mit Blick auf die erhaltenswerte Bausubstanz (Spinnerei, ggf. weitere Gebäude) aufzustellen.
Im Bebauungsplanverfahren sind die inhaltlichen Voraussetzungen und Anforderungen bezogen auf die Ziele der Planung und dabei zu berücksichtigende Belange zu prüfen. Parallel zur Aufstellung des gegenständlichen Bebauungsplanes wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt (Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 21.03.2023 bis einschließlich 02.05.2023 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind am 11.03.2023, also mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten und abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Vor dem Hintergrund der mit Fortführung der Planung gewonnenen Erkenntnissen und auf Grundlage der Stellungnahmen zur Offenlage haben sich für den bisherigen Bebauungsplanentwurf wie im Beschlussvorschlag stichpunktartig dargelegt Anpassungserfordernisse ergeben, die teils Änderungen, teils ergänzende Inhalte umfassen. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB bedingen Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs eine erneute Offenlage der Planunterlagen. Die Änderungen und Ergänzungen werden in der überarbeiteten Planzeichnung dargestellt und auch in der Begründung zur Planung aufgenommen, gekennzeichnet und erläutert.
Überblickartig stellen sie sich wie folgt dar:
- Das bisherige Lärmgutachten ließ als Defizit
erkennen, dass die absehbar lärmschutzrelevante Hauptzufahrt in das Gebiet mit
ihrem Verkehr nicht berücksichtigt war. Nunmehr liegt ein um diese Betrachtung
ergänztes Schallgutachten vor. Die ergänzten Lärmschutz-Anforderungen wurden in
den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
- Auf Anregung der Unteren Naturschutzbehörde (Kreis
Steinfurt) erfolgte eine Reduzierung des Geltungsbereichs im Westen des
Plangebietes. Konkret erfolgt im überarbeiteten Entwurf eine Aussparung der von
der Flora-Fauna-Habitat (FFH) erfassten und das Naturschutzgebiet bildenden
emsbegleitenden Flurstücke zur Klarstellung, dass mit dem Bebauungsplan keine
Überplanung der FFH-/NSG-Flächen erfolgt.
- Aufgrund der parzellenunscharfen Darstellung der
Schutzgebiete und der entlang der Flurstücksgrenzen definierten
Geltungsbereichs für den Bebauungsplan werden dabei in Abstimmung mit der UNB
marginal randlich in den reduzierten Geltungsbereich reinragende Darstellungen
der Schutzgebiete weiter nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Eine
Anstoßwirkung für die dahinterliegenden Schutzkorridore bleibt so erhalten.
- Ebenfalls in Abstimmung mit der UNB erfolgt eine
Beschränkung der Darstellung öffentlicher Grünfläche im Emsauenbereich auf die
vorgesehenen, und als öffentliches Grün verbleibende Wegeflächen. Die für den
naturschutzfachlichen Ausgleich bzw. zur Retention vorbehaltenen Emsauenflächen
(öffentliche Zugänglichkeit würde einen Konflikt zu den Maßnahmen bedeuten)
werden im überarbeiteten Entwurf als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bzw. begleitend als
Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt.
- Für die randlich mögliche, aber bisher nicht auf
einen Korridor beschränkte Wegeführung legt die verbleibende öffentliche
Grünfläche am westlichen Rand der Bebauung nunmehr einen begrenzten Korridor
fest, innerhalb dessen eine Wegeführung planungsrechtlich möglich und
vorgesehen ist.
- Das Baufenster am Standort des Direktionsgebäudes
wurde auf die Fluchtlinie der im Westen benachbart geplanten Bebauung
verkleinert, da städtebaulich ein zwingender Erhalt nicht geboten oder sinnvoll
erscheint. Im Kontext der andockend geplanten Strukturen würde das
Direktionsgebäude stark von der künftig südlich entlang der Verlängerung der
Römerstraße (Hauptgebietszufahrt) geplanten Ausprägung und dem hier
vorgesehenen Maß (III-IV-Vollgeschosse in WA 1 und WA 2) abweichen. Eine
Neubauplanung kann daher hier die langfristig bessere Lösung darstellen.
- Für die Bereiche, in denen die städtebauliche
Konzeption die Errichtung von verdichtetem Geschosswohnungsbau vorsieht (WA1
und WA2), wird zwar nach wie vor eine gegliederte und aufgelockerte Bebauung
angestrebt und auf Grundlage der Baufeldvorgaben auch erreicht, es wird aber
keine der Baunutzungsverordnung entstammende offene Bauweise festgesetzt. Dies
aus dem Grund, da dem stets verfolgten Konzept zufolge für die einzelnen
Wohngebäude Gemeinschaftstiefgaragen entstehen können sollen, die stellenweise Baukörperlängen
von mehr als 50 m erreichen. Da dies mit der Festsetzung einer über
Baunutzungsverordnung offenen Bauweise unvereinbar sein kann, wird auf die
Festsetzung verzichtet. Die Sicherstellung der hochbaulichen Zielvorstellungen
für die Entwicklung einer verdichteten, aber dennoch aufgelockerten Bebauung
erfolgt jedoch über die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen, die mit
ihren Abmessungen im WA1 und WA2 an keiner Stelle größere Abmessungen als
50 m aufweisen. Die zur erneuten Offenlage vorgenommene Streichung der
offenen Bauweise verfolgt somit keine veränderte städtebauliche Zielsetzung,
sondern stellt lediglich die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des
städtebaulichen Entwurfes sicher.
- Damit die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs grundsätzlich befördert wird, wurde bereits
im letzten Entwurf des Bebauungsplanes speziell für unterirdische Stellplätze
(Tiefgaragen) festgesetzt, dass diese im gesamten Geltungsbereich sowohl
innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig sind. Der Bebauungsplan enthielt zum (ersten) Entwurf eine
Festsetzung, dass Tiefgaragen die um maximal 1,00 m über die Geländeoberfläche
herausragen dürfen. Nach weiterer Konkretisierung der tiefbautechnischen
Erschließungsplanung kann dieser Wert voraussichtlich nicht flächendeckend
eingehalten werden. Aus dem deutlichen Gefälle innerhalb der an die einzelnen
Quartiere angrenzenden Straßenverkehrsflächen, verbunden mit den großen und
zusammenhängend geplanten Tiefgaragen in den einzelnen Quartieren, resultieren
stellenweise größere Maße. Die Festsetzung 2.1 wird daher zur erneuten
Offenlage geändert und die Überschreitung auf max. 1,00 m im Mittel begrenzt.
Danach sind Maximalwerte von mehr als 1,00 m möglich, wenn diese an Stellen mit
einer geringeren Überschreitung ausgeglichen werden. Zur Vermeidung
unmaßstäblicher und hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkung nachteiliger
Auslegungen wird die maximal mögliche Überschreitung zusätzlich begrenzt. An
zwei Stellen (nordwestliche Ecke von Quartier 3 und nordwestliche Ecke von
Quartier 8) wird diese Maximalüberschreitung überschlägig etwa 1,80 m betragen,
sodass dieser Wert in der Festsetzung als absolute Höchstbegrenzung gewählt
wurde. Auf Grundlage der Festsetzung soll auch die Belüftung von Tiefgaragen
sichergestellt werden.
- Die
Höhenbezugspunkte (Untere Bezugspunkte) für die baulichen Anlagen wurden an die
nunmehr vorliegende Erschließungsplanung sowie Änderung der in den
Straßenverkehrsflächen dargestellten geplanten Höhenlage der Planstraßen
angepasst;
- Für die
geplante Entwässerung über ein natürlich als grüne Mulde geplantes und so in
die festgesetzte Maßnahmenfläche integrierbares Regenwassersickerbecken wird
eine Fläche für die Wasserwirtschaft (zuvor: öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Retentionsraum“) planungsrechtlich im Bebauungsplan
festgesetzt und vorgesehen;
- Im Norden des WA6 erfolgt im geänderten Entwurf
zugunsten der Möglichkeit zur Errichtung einer Energiezentrale eine ergänzende
Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen. Die Detailplanung zur
Energiezentrale befindet sich parallel zum Bauleitplanverfahren in der
Konkretisierung. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand wird für die Energiezentrale
der neu geplante, nördliche Standort benötigt. Der Standort wurde gewählt, Da
die zuvor am Quartiersplatz festgesetzte Flächen für einen Zusammenhang mit der
Energieerzeugung über eine Flusswärmepumpe aufgrund der Flussnähe jedoch eine
Lagegunst aufweist, der Bereich bereits heute durch technische Bestandsgebäude/Nebenanlagen
baulich genutzt wird und in dem Bereich keine Bestandsbäume stocken, soll die
zum Entwurf des Bebauungsplanes getroffene Festsetzung zugunsten einer hohen
Entwicklungsflexibilität dort auch beibehalten werden.
- Im Norden des Plangebietes wird dieses von der
Walshagenstraße nach Westen Richtung Ems in Ost-West-Richtung von einem
Steuerkabel der Westnetz GmbH durchquert (nördlich der Bestandsgebäude der
ehemaligen Spinnerei und Weberei). Es ist im geänderten Entwurf aus Vorsorgegründen
nachrichtlich dargestellt. Sofern Anpassungen der vorhandenen Anlagen der
Westnetz GmbH erforderlich werden, sind diese auf Kosten des Projektentwicklers
durchzuführen.
- Die Abgrenzung der Fläche für Stellplätze im WA6
wurde in Folge des „Flächenverlustes“ für die Energiezentrale neu gefasst. Bei
der Umplanung zeigte sich auch eine Optimierungsmöglichkeit der
Zufahrtssituation zugunsten einer Aussparung der Kronentraufbereiche der
Bestandsbäume an der Wendeanlage. Daraus folgte auch die Anpassung der mit
GFL-Rechten zu belastenden Flächen;
- Am Helschenweg wurde ein zuvor versehentlich nicht
dargestellter Bestandsbaum in der Planzeichnung nachgetragen.
- Bei der textlichen Festsetzung 2.2 zur Festlegung
der Grundflächenzahl stellt auf Anregung der Bauordnung ein textlicher Einschub
klar, dass sich die Zulässigkeit von GRZ-Überschreitungen zunächst nach den
Vorgaben der BauNVO (§19 BauNVO) ergibt, während sie bei Tiefgaragen abweichend
bis zum veranschlagten Maß zulässig ist;
- Bei den
textlichen Festsetzungen zum Schallschutz (TF 9.1 – 9.3) wird auf Anregung der
Bauordnung über textliche Ergänzungen klargestellt, dass die Anwendung der
Schallschutzfestsetzungen auch im sogenannten Freistellungsverfahren
erforderlich ist;
- Für die textliche Festsetzung 10.1.4 wurde auf
Anregung der Bauordnung klargestellt, dass das Pflanzgebot zur Begrünung von
Tiefgaragen nicht in Bereichen von zulässigen oberirdischen Stellplätzen
vorgesehen ist;
- Aufgrund der umgebend vorhandenen und geplanten
Wohnbebauung sieht die ergänzte textliche Festsetzung Nr. 1.2 einen weiter als
bisher gehenden Ausschluss von Nutzungsarten im eingeschränkten Gewerbegebiet
(weitere Arten von Vergnügungsstätten, Einzelhandel mit zentrenrelevantem und
nicht nahversorgungsrelevantem Sortiment sowie Tankstellen werden zur
diesbezüglichen Konfliktvermeidung ausgeschlossen)
- Für flexibel mögliche Ausgestaltung der
Energieversorgung ist im Bebauungsplanentwurf ergänzt, dass Anlagen zur
Erzeugung und Verteilung von Energie (z.B. Wärmepumpen) auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Ohne diesen Zusatz dürften sie
aktuell bauordnungsrechtlich als Teil des Gebäudes nicht das Baufeld verlassen.
- Bei der textlichen Festsetzung Nr. 7 entfällt der
bisher getroffene Regelungsabsatz, dass bei Planungen im Uferbereich die Untere
Wasserbehörde zu beteiligen ist. Aufgrund der aus der Planung herausgenommenen
öffentlichen Grünfläche in der Emsaue entfällt dieser Passus.
- Bei den textlichen Festsetzungen TF 8.2, 8.3 und
10.1.5 wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und im
Umweltbericht ausgeführt Vermeidungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund
der Anregungen angepasst und optimiert.
- Auf Anregung der Bezirksregierung Münster:
Dezernat 54 (Wasserwirtschaft, einschl. anlagenbezogener Umweltschutz) wurde
der Ausschluss von Dacheindeckungen aus unbeschichtetem Metall textlich
festgesetzt.
- Bei der textlichen Festsetzung Nr. 10.1.1:
erfolgte eine Streichung der Festsetzung zur Begrünung offener Stellplätze, da
diese sonst abweichend und konkurrierend zur aktuellen Stellplatzsatzung
ergangen wäre.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Auszug bzw. den Ausschnitten zu dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes (Anlagen 3a/b), den angepassten textlichen Festsetzungen (Anlage 4), der überarbeiteten Begründung zu dem Bebauungsplanentwurf (Anlage 5) und den ergänzend angefügten Unterlagen zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind (Anlagenübersicht s. unten).
Weitergehend wird informiert, dass die Inhalte zum Abschluss der Städtebaulichen Verträge / Erschließungsverträge noch endausgehandelt werden. Diese werden spätestens bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes verbindlich geregelt.
Der Städtebauliche Vertrag wird insbesondere Regelungen enthalten zu den Themen:
- Kostenübernahmen und Zahlungen
(Wohnbaulandkonzept, Bekanntmachungs-kosten, Kosten für besondere Leistungen
der Stadtverwaltung etc.)
-
Reihen-/Abfolge und Fristen zur Umsetzung der Planung, v. a. auch
Priorisierung des Umbaus der denkmalgeschützten Spinnerei.
- Regelungen
zum Erhalt des nicht denkmalgeschützten Bestandsgebäudes – Kesselhaus und
Schornstein *
-
Verpflichtungen auf Grundlage des Wohnraumversorgungskonzeptes, v. a.
zur Quotierung und Verteilung des mindestens zehn-prozentigen Anteils
öffentlich geförderter Wohnungsbau, rollstuhlgerechte Wohnungen etc.
-
Zeitgerechte Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
-
Festlegungen zum Energiekonzept, v. a. Photovoltaikpflicht
-
Weitergabeverpflichtungen, Bürgschaften und Vertragsstrafen
Erhalt des Bestandsgebäudes – Kesselhaus und Schornstein *
Ein Erhalt des Spinnereigebäudes wird über die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes geregelt.
Ein Erhalt des nicht denkmalgeschützten Direktionsgebäudes ist städtebaulich ggf. wünschenswert, wird aber aufgrund der Rahmenbedingungen (Nutzbarkeit, baulicher Zustand etc.) nicht zwingend gefordert.
Dagegen wird ein Erhalt des ebenfalls nicht denkmalgeschützten Kesselhauses samt Schornstein für städtebaulich und kulturhistorisch sinnvoll erachtet. Dies soll über entsprechende Regelungen im bis zum Satzungsbeschluss abzuschließenden städtebaulichen Vertrages entsprechend abgesichert werden. In Bezug auf den Schornstein kann es aus technischer und statischer Sicht erforderlich sein, hier weitergehende Maßnahmen zuzulassen (z. B. eine „Einkürzung“ der Schornsteinhöhe).
Da zzt. bereits Abbruch- und Rückbauarbeiten im Bereich der ehemaligen Weberei (Shedhallen) durchgeführt werden und seitens des Projektträgers nachvollziehbarer Weise die Fragestellung eines Umgangs mit dem Kesselhaus und Schornstein aufgeworfen wurde, empfiehlt die Verwaltung, bereits jetzt einen klarstellenden Beschluss hierzu zu fassen.
Auswirkungen auf den
kommunalen Klimaschutz:
Dem
Klimaschutz wurde bei der Planung wie folgt Rechnung getragen:
- Bestandteil der Planunterlagen ist ein
Umweltbericht, der die behandelten umwelt- und klimarelevanten Belange
gesammelt beinhaltet und bewertet.
- Zur Schonung
von nicht siedlungsintegriert verorteten Außenbereichslagen werden mit dem
Entwurf der Planung derzeit noch unbebaute, nicht versiegelte innerstädtische
Flächen überplant. Dies ermöglicht jedoch eine in den Stadtzusammenhang
integrierte z. T. bereits baulich geprägte Flächenentwicklung und damit grundsätzlich
eine positive Ausrichtung hinsichtlich einer klimafreundlichen Mobilität und
Stadt der kurzen Wege.
- Die im
Abgleich mit den neu / umnutzend ausgewiesenen Wohnbauflächen erforderlichen
Rücknahmen von nicht über den aktuellen Bedarf abgedeckten Wohnbauflächenreserven
erfolgt über die parallele Flächenanpassung im
Flächennutzungsplanänderungsverfahren (vgl. 41. Änderung des FNP).
- Für den
Entwurf zur Planung wurden Vorgaben und Kenndaten für eine angemessene,
standortentsprechende und klimaschonende (Aus-)Nutzung entwickelt, die
insbesondere Fragen des Versiegelungsgrades und der Freiflächenanteile klären
und regeln. Der Versiegelungsgrad der Baugrundstücke wurde dabei auf das,
bezogen auf das städtebauliche Konzept, erkennbar notwendige Maß beschränkt.
Trotz der in Teilbereichen beabsichtigten, weil flächensparenden baulichen
Dichte, soll mit den Festsetzungen ein durchgrüntes Quartier abgesichert werden
(vgl. Festsetzungen zur Tiefgaragenbegrünung, Dachbegrünung, Fassadenbegrünung,
grüne Einfriedungen).
- Der in die mit dem Entwurf verfolgte Entwicklung
integrierbare, schützenswerte Altbaumbestand wird in der Planung soweit möglich
und nötig mit den getroffenen Festsetzungen und Grünzugausweisungen des
Bebauungsplanes erhalten und in die Konzeption eingebunden. Nicht zum Erhalt
festgesetzte Bäume und Grünstrukturen unterliegen der arten- und
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und werden hierüber berücksichtigt,
indem die dort jeweils geregelten Vorgaben (z.B. Ersatz, Kompensation,
Artenschutzrechtmaßnahmen) zum Tragen kommen.
- Zur Gewährleistung eines angemessenen, neben den
100-jährigen Überschwemmungsgebietsflächen auch Extremhochwasser
berücksichtigenden, Hochwasserschutzes wurde der potenzielle
Extremhochwasserbereich mit den Baufeldern ausgespart.
- Vorbeugender
Überflutungsschutz wurde mit einer Starkregenbetrachtung und einem
Entwässerungs- wie Retentionsplanungsentwurf berücksichtigt.
- Weitergehende
Ziele, z. B. Nutzung solarenergetischer Potenziale können umgesetzt und sollen
im städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
Anlagen:
Anlage 01: Abwägungsempfehlungen zu den Stellungnahmen zur Offenlage
Anlage 02: Überarbeiteter Städtebaulicher Entwurf
Anlage 03a: Auszug geänderter B-Planentwurf mit Änderungskennzeichnung
Anlage 03b: Auszug geänderter B-Planentwurf
Anlage 04: Überarbeiteter Entwurf der textlichen Festsetzungen mit Änderungskennzeichnung
Anlage 05: Begründung zum geänderten B-Plan-Entwurf mit Änderungskennzeichnung
Anlage 06a: Umweltbericht zum geänderten B-Plan-Entwurf mit Änderungskennzeichnung
Anlage 06b: Anlagen zum Umweltbericht
Anlage 07: Verkehrsuntersuchung
Anlage 08: Erschließungsentwurf Verkehr
Anlage 09 Erschließungsentwurf Entwässerung
Anlage 10a: Schalltechnischer Bericht - Verkehrslärm
Anlage 10b: Gutachterlich ergänzende Stellungnahme zum Gewerbelärm
Anlage 11a: Geotechnischer Bericht - Teil 1 Zusammenfassung + Bericht
Anlage 11b: Geotechnischer Bericht - Teil 2-Anlagen 1 – 5
Anlage 11c: Geotechnischer Bericht - Teil 3 - Anlage 6
Anlage 11d: Bewertung der Schutzwürdigkeit des Bodens
Anlage 12: Altlastenuntersuchung
Anlage 13: Energiekonzept